05. September 2016

BGH hat entschieden: Widerruf von Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung nicht rechtsmissbräuchlich!

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - über die Ausübung des Widerrufsrechts bei der Finanzierung einer Fondsbeteiligung entschieden.

Soweit es sich dem Pressebericht des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt (das Urteil ist noch nicht im Volltext veröffentlicht), soll der erklärte Widerruf eines Verbrauchers auch dann nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Motivation des Verbrauchers darin bestanden hat, sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen.

Hier geht’s zum Pressebericht des Bundesgerichtshofs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=75248&pos=26&anz=144

Dies ist insbesondere für diejenigen Kapitalanleger erfreulich, die mittels eines Darlehensvertrages eine Fondsbeteiligung finanziert haben und diese nun nicht den erwarteten Gewinn einbringt oder gar zum Minusgeschäft geworden ist.

Durch den Widerruf des Vertrages besteht nämlich für den Anleger die Möglichkeit, seine erbrachten Leistungen von der Bank zurückzuerhalten. Der Anleger kann sich schadlosstellen und das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft auf die Bank verlagern.

Für eine genaue Erklärung der Rechtsfolgen verweisen wir auf unseren Artikel vom 09.06.2014.   

Ganz besonders dürften sich hier Kunden des Bankhauses Wölbern & Co. freuen, denn der BGH hat mit Urteil vom 12.07.2016 die vorhergehenden Entscheidungen des Hanseatischen OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 45/15 und des LG Hamburg – Urteil vom 15. April 2015 – 301 O 156/14 aufgehoben.

Immer wieder treten Anleger an uns heran, die über die Wölbern Treuhand AG oder einen sonstigen Anlageberater eine Fondsbeteiligung erworben haben und diese über das Bankhaus Wölbern & Co. finanziert hatten.

Wir vertreten mittlerweile eine Vielzahl enttäuschter Anleger, die von dem Bankhaus Wölbern & Co. ihr Geld zurück verlangen oder zumindest die Rückzahlung des Darlehens vermeiden wollen.

Zuletzt hatten das LG Hamburg und das OLG Hamburg die Klagen der Anleger noch mit der Begründung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abgewiesen. Nach dem nun der BGH klargestellt hat, dass eine Klageabweisung mit dieser Begründung nicht möglich ist, dürfte es dem LG Hamburg und auch dem OLG Hamburg nun nicht mehr möglich sein, eine Rückabwicklung der Darlehensverträge und damit auch der Fondsbeteiligung abzulehnen.

Betroffene Anleger beraten wir gerne.

Der Widerruf des Darlehensvertrages ist in vielen Fällen auch heute noch möglich. Wer von einer Ausschlussfrist für den Widerruf von Darlehensverträgen zum 21.06.2016 gehört hat, sollte sich hiervon nicht abschrecken lassen, seine Verträge durch uns überprüfen zu lassen. Die jüngst verstrichene Ausschlussfrist bezog sich nur auf bestimmte Immobiliardarlehensverträge.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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