Bundesgerichtshof bestätigt: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Mit Urteil vom 22.11.2016 (Az XI ZR 187/14) bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung aus Januar 2016: Gerät der Verbraucher mit der Leistung in Verzug und macht die Bank daraufhin von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so steht ihr lediglich auf den geschuldeten Betrag der Verzugszinssatz zu. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
„§ 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.“ (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19).
Das ist eine gute Nachricht für alle Schuldner, denen wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde, denn der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung, dass die Bank im Falle der eigenen Kündigung nicht geleichermaßen einen Ersatz erhalten kann, wie im Falle der Kündigung durch den Darlehensnehmer.
Hier finden Sie unseren Artikel zu dem Grundsatzurteil des BGH vom 19.01.2016.
Die Erfahrung der letzten Monate zeigte aber auch, dass die Banken bei der Führung der Abwicklungskonten nicht immer den richtigen Verzugszinssatz berechnen.
Für den Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Es sei denn, es handelt sich um einen Immobiliardarlehensvertrag, dann beträgt der Zinssatz 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
So wurde von einer Bank beispielsweise ein Verzugszinssatz i. H. v. 5 Prozentpunkten anstelle von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Bank hatte so gleich mehrere tausend Euro zu viel an Verzugszinsen auf das Forderungs- /Abwicklungskonto berechnet.
Bei einem Unternehmer beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Gerne überprüfen wir auch Ihren Verzugszinssatz und die Möglichkeit auf Kostenerstattung.
Alexander Münch
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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