18. August 2026

Darf mein ehemaliger Arbeitgeber nach der Kündigung mein Gesicht noch für Werbung verwenden?

Mitarbeiterfotos nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf der Internetseite ihres Arbeitgebers, in Imagebroschüren, auf Social-Media-Kanälen oder in Werbeanzeigen zu sehen. Fotos und Videos werden häufig während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erstellt und anschließend für die Außendarstellung des Unternehmens genutzt.

Doch was passiert nach einer Kündigung oder dem sonstigen Ende des Arbeitsverhältnisses? Darf der ehemalige Arbeitgeber die Aufnahmen weiterhin zu Werbezwecken verwenden? Oder können Betroffene verlangen, dass die Bilder gelöscht werden und gegebenenfalls sogar Schadensersatz fordern?

Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.07.2023 (Az. 3 Sa 33/22) befasst.

Der Sachverhalt

In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in die Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen eingewilligt. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzte das Unternehmen Aufnahmen, auf denen der ehemalige Mitarbeiter deutlich erkennbar war, weiterhin zu Werbezwecken ein.

Der frühere Arbeitnehmer hielt die weitere Nutzung seines Bildnisses nach seinem Ausscheiden für unzulässig und verlangte unter anderem Schadensersatz.

Das Landesarbeitsgericht hatte deshalb zu beurteilen, ob die ursprünglich erteilte Einwilligung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch erloschen war oder weiterhin Bestand hatte.

Endet die Einwilligung automatisch mit der Kündigung?

Das Landesarbeitsgericht stellte klar: Eine wirksam erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos oder Videos endet nicht automatisch allein deshalb, weil das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Entscheidend ist vielmehr, was genau vereinbart wurde und welchen Umfang die Einwilligung hatte. Auch der konkrete Zweck, für den die Aufnahmen verwendet werden, kann eine wichtige Rolle spielen.

Arbeitnehmer können daher nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass sämtliche Fotos unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen entfernt werden müssen.

Umgekehrt bedeutet das Urteil aber auch nicht, dass ehemalige Arbeitgeber Bilder unbegrenzt weiterverwenden dürfen.

Wann kann die weitere Verwendung von Mitarbeiterfotos unzulässig sein?

Das Recht am eigenen Bild und die datenschutzrechtlichen Vorgaben setzen der Nutzung personenbezogener Aufnahmen Grenzen.

Eine weitere Verwendung kann insbesondere problematisch sein, wenn

  • keine wirksame Einwilligung vorliegt,
  • die ursprüngliche Zustimmung die konkrete Nutzung nicht erfasst,
  • die Aufnahmen für einen anderen Zweck eingesetzt werden als ursprünglich vereinbart,
  • eine Einwilligung wirksam widerrufen wurde oder
  • andere rechtliche Gründe gegen die weitere Veröffentlichung sprechen.

Ob eine weitere Nutzung zulässig ist, lässt sich daher nur anhand der konkreten Einwilligungserklärung und der tatsächlichen Verwendung beurteilen.

Kann ich verlangen, dass mein ehemaliger Arbeitgeber mein Foto entfernt?

Ist die weitere Verwendung des eigenen Bildes rechtswidrig, können Betroffene grundsätzlich verschiedene Ansprüche prüfen lassen.

In Betracht kommen insbesondere:

  • Unterlassung der weiteren Veröffentlichung,
  • Löschung oder Entfernung der Bilder von Internetseiten und Social-Media-Kanälen,
  • Entfernung aus Werbematerialien und Unternehmensbroschüren,
  • Schadensersatz bei einer rechtswidrigen Verwendung,
  • gegebenenfalls weitere Ansprüche nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein Foto weiter genutzt wird?

Eine unzulässige Verwendung eines Fotos führt nicht automatisch in jedem Fall zu einem bestimmten Schadensersatzbetrag.

Entscheidend können unter anderem die Art der Aufnahme, die Dauer und Reichweite der Veröffentlichung, der werbliche Zweck sowie die konkreten Auswirkungen für den Betroffenen sein.

Gerade bei einer kommerziellen Nutzung des eigenen Bildes kann es deshalb sinnvoll sein, die rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs genauer prüfen zu lassen.

Was sollten ehemalige Arbeitnehmer jetzt tun?

Wer nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen feststellt, dass das eigene Foto oder Video weiterhin für Werbezwecke genutzt wird, sollte die Veröffentlichung zunächst dokumentieren.

Sinnvoll sind beispielsweise:

  • Screenshots der Unternehmenswebsite,
  • Screenshots von Social-Media-Beiträgen,
  • Speicherung der jeweiligen Internetadresse,
  • Kopien oder Fotos von Broschüren und Werbematerialien,
  • Dokumentation des Datums der Veröffentlichung.

Anschließend sollte geprüft werden, welche Einwilligung ursprünglich erteilt wurde und ob diese die aktuelle Nutzung tatsächlich noch abdeckt.

Wie unterstützt Sie unsere Kanzlei?

Unsere Kanzlei prüft, ob die weitere Verwendung Ihres Bildes durch Ihren ehemaligen Arbeitgeber rechtlich zulässig ist und welche Ansprüche gegebenenfalls geltend gemacht werden können.

Wir unterstützen Sie unter anderem bei

  • der Prüfung der ursprünglichen Einwilligung,
  • der rechtlichen Bewertung der aktuellen Bildverwendung,
  • der außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche,
  • der Geltendmachung von Unterlassungs-, Löschungs- und Schadensersatzansprüchen sowie
  • der gerichtlichen Vertretung, wenn eine außergerichtliche Lösung nicht erreicht werden kann.

Kostenlose telefonische Erstberatung vereinbaren

Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber Ihr Gesicht oder andere Aufnahmen von Ihnen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin für Werbung verwendet, sollten Sie prüfen lassen, ob dies noch von Ihrer ursprünglichen Zustimmung gedeckt ist.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Einen Termin können Sie bequem online vereinbaren. Gemeinsam prüfen wir, ob beispielsweise Ansprüche auf Unterlassung, Entfernung der Bilder oder Schadensersatz bestehen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

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Darf mein Arbeitgeber mein Foto nach meiner Kündigung weiter verwenden?

Das kann zulässig sein. Eine wirksam erteilte Einwilligung endet grundsätzlich nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Entscheidend sind der genaue Inhalt der Einwilligung und der konkrete Verwendungszweck.

Muss mein ehemaliger Arbeitgeber mein Foto nach meinem Ausscheiden sofort löschen?

Nicht zwingend. Besteht weiterhin eine wirksame Rechtsgrundlage für die Nutzung, kann eine Veröffentlichung unter Umständen zulässig bleiben. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich meine Einwilligung zur Verwendung von Mitarbeiterfotos widerrufen?

Ein Widerruf kann grundsätzlich möglich sein. Ob und mit welchen Folgen dies im konkreten Fall möglich ist, hängt jedoch von der rechtlichen Grundlage und den Umständen der ursprünglichen Einwilligung ab.

Kann ich verlangen, dass mein Foto von der Website meines ehemaligen Arbeitgebers entfernt wird?

Ist die weitere Veröffentlichung nicht mehr rechtmäßig, kann insbesondere ein Anspruch auf Unterlassung und Entfernung des Bildes bestehen.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn mein ehemaliger Arbeitgeber mein Foto unzulässig nutzt?

Bei einer rechtswidrigen Bildnutzung können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ausfällt, hängt unter anderem von Art, Dauer, Reichweite und Zweck der Veröffentlichung ab.

Gilt das auch für Fotos auf Instagram, Facebook oder LinkedIn?

Ja. Auch die Veröffentlichung auf Social-Media-Plattformen muss von einer entsprechenden Rechtsgrundlage oder Einwilligung gedeckt sein.

Was sollte ich tun, wenn mein Foto nach der Kündigung noch verwendet wird?

Sichern Sie zunächst Beweise, beispielsweise durch Screenshots. Anschließend sollte geprüft werden, welche Einwilligung Sie erteilt haben und ob die aktuelle Nutzung davon noch umfasst ist.

Spielt es eine Rolle, ob mein Foto ausdrücklich für Werbung verwendet wird?

Ja. Gerade bei einer kommerziellen oder werblichen Nutzung kann der konkrete Umfang der ursprünglichen Einwilligung besonders wichtig sein. Eine Zustimmung zu internen Mitarbeiterfotos muss beispielsweise nicht automatisch jede spätere Werbenutzung abdecken.

von Anna-Christina vom Brocke
Anna-Christina vom Brocke

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.

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