FCA-Bank zahlt Bearbeitungsgebühr an Unternehmer zurück!
In einem aktuell von uns geführten Rechtsstreit gegen die FCA-Bank auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen eines Unternehmerdarlehens hat die Bank ihre Berufung zurückgenommen. Das von uns erstrittene erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig. Unser Kunde bekommt die Bearbeitungsgebühr von der Bank zurück.
Wer ist die FCA-Bank?
Die FCA Bank Deutschland GmbH ist als zweitälteste Autobank Deutschlands seit 1929 erfolgreich am Markt tätig und gehört bundesweit zu den namhaften Anbietern von Finanzdienstleistungen im Automobilsektor. Die Zweigniederlassungen Fiat Bank, Alfa Romeo Bank, Lancia Bank, Jeep Bank und Maserati Bank sowie Jaguar Bank und Land Rover Bank werden von der FCA Bank organisatorisch vereint und in der Außenwirkung gezielt hersteller- und kundenorientiert vermarktet und betreut. Mit der Gründung der Zweigniederlassung ERWIN HYMER GROUP Finance vereint die FCA Bank seit Juli 2015 zudem sämtliche Finanzdienstleistungen für Europas führende Caravan- und Reisemobilhersteller unter einem Dach. Quelle: http://www.fcabank.de/de/profil?
Juristischer Hintergrund:
Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2014 können private Darlehensnehmer die Erstattung des Bearbeitungsentgeltes aus Verbraucherdarlehensverträgen verlangen. (BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI Z170/13; BGH Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12; BGH Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13; BGH Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14). Siehe dazu hier unseren Leitartikel mit Musterbrief.
Immer noch höchstrichterlich unbeantwortet ist die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf Unternehmerdarlehensverträge übertragbar ist.
Auch wenn der BGH bisher keine Entscheidung zur Erstattung der Bearbeitungsgebühr bei gewerblichen Darlehen getroffen hat, so zeichnet sich eine Übertragung der Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen auf Unternehmensdarlehen ab. Denn die Rechtsprechung des BGH fußt nicht auf verbraucherschützenden Normen.
Schon am 15.11.2013 hat das Amtsgericht Nürnberg, Az. 18 C 3194/13, entschieden, dass „ein Gewerbetreibender durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt ist. Der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für einen Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher.“
Nahezu zeitgleich urteilte auch das Amtsgericht Hamburg am 08.11.2013, Az. 4 C 387/12, ähnlich und gab dem Antrag auf Erstattung des Bearbeitungsentgeltes aus einem gewerblichen Darlehensvertrag statt. „Auch die Unternehmereigenschaft führt zu keiner anderen Beurteilung.“, so das AG Hamburg in vorbenannter Entscheidung.
In diesem Zusammenhang hat das AG Heilbronn, Az. 6C 3649/14, in dem von uns aktuell geführten Rechtsstreit gegen die FCA Bank diese Rechtsprechung bestätigt.
Auch hier wurde die FCA Bank, vormals FGA Bank, verurteilt die erhobene Bearbeitungsgebühr im Rahmen eines Unternehmerdarlehens an die Kläger zurückzuzahlen. Daraufhin legte die FCA Bank zunächst Berufung ein, diese zog sie nunmehr kurz vor dem Verhandlungstermin zurück und erstatte die Bearbeitungsgebühr. Wie dieses Beispiel zeigt scheuen sich die Banken offenbar diesen Sachverhalt höchstrichterlich entscheiden zu lassen.
Derzeit kann festgehalten werden, dass nach der aktuellen Rechtsprechung, gute Erfolgsaussichten bestehen die geleistete Bearbeitungsgebühr in Unternehmerdarlehensverträgen zurück zu erlangen. Anhand der einheitlichen Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte kann eine Übertragung der Rechtsprechung bezüglich Verbraucherdarlehensverträgen auf Unternehmensdarlehen erwartet werden.
Falls Sie auch eine Bearbeitungsgebühr für ein Unternehmerdarlehen geleistet haben, stehen wir Ihnen gerne zur Überprüfung und Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen zur Verfügung.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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