17. Juli 2017

Einmalbeitrag für die Ratenschutzversicherung zurückholbar - so geht´s

Es ist gängige Praxis, dass mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages eine sogenannte Ratenschutzversicherung bzw. Restschuldversicherung abgeschlossen wird. Viele Bankkunden jedoch bereuen nach unserer Erfahrung im Nachhinein den Abschluss einer solchen Versicherung.

Ratenschutzversicherungen sichern nicht das Darlehen ab

Vielen Verbrauchern wird beim Vertragsschluss nicht klar, dass sie tatsächlich eine Risikolebensversicherung abschließen. Die Bezeichnung „Ratenschutzversicherung“ lässt das auch nicht erkennen. Viele Verbraucher denken, dass es sich hierbei um eine Absicherung des Darlehens handelt. Tatsächlich handelt es sich aber um eine Absicherung des Lebens.

Des Weiteren handelt es sich in den meisten Fällen um Konsumentenkredite (wie Auto-, Möbelfinanzierung etc.) mit einer Laufzeit von 3 - 5 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass in 3 - 5 Jahren der Versicherungsfall, also der Tod, eintritt, ist relativ gering. Da Verbrauchern ein Sondertilgungsrecht zusteht, werden solche Verträge sogar häufig vorzeitig abgelöst. Dementsprechend stellt man fest, dass die Versicherung oftmals unnötig war.

Da der Einmalbeitrag - die Versicherungsprämie -  für eine solch unnötige Versicherung von der Bank mitfinanziert wurde, muss der Bankkunde zusätzliche Kosten und eine höhere Zinslast tragen.

Stellt man fest, dass die Versicherung unnötig ist, wird diese vielfach gekündigt. Insbesondere wird die Versicherung bei frühzeitiger Ablösung sofort gekündigt, da das Darlehen nicht mehr besteht und demzufolge nicht mehr abgesichert werden muss.

Die Reaktion der Versicherungen

In der Mehrzahl der Fälle lehnen die Versicherungen die Kündigung ab. Begründet wird dies mit der regulären ordentlichen Kündigungsfrist nach einem Ablauf von erstmalig drei Jahren. Eine außerordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht, da das abgesicherte Risiko „Leben“ nicht weggefallen ist. Im Versicherungsfall, also dem Tod, wäre die Versicherung eintrittspflichtig, auch wenn es keinen Darlehensvertrag mehr gibt.

Unsere Empfehlung:

Wir empfehlen die Versicherung zu WIDERRUFEN anstatt zu kündigen.

Dies betrifft nicht nur Ratenschutzversicherungen, die als Risiko-Lebensversicherungen abgeschlossen wurden, sondern auch Ratenschutzversicherungen, die Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit absichern.

Nach unserer Rechtsauffassung steht den Verbrauchern das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht zu. Das heißt, dass Verbraucher die Versicherung auch heute noch widerrufen können. Hierbei ist zu beachten, dass der Widerruf sowohl bei einem laufenden Darlehensvertrag als auch bei einem beendeten Vertrag erklärt werden kann.

Eine Versicherung knickte bereits vor dem Bundesgerichtshof ein

Die Rechtsfrage, ob dem Verbraucher bei Abschluss einer Ratenschutzversicherung das Widerrufsrecht zusteht, haben wir bereits dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt. Die Versicherung allerdings verhinderte die Entscheidung des BGH, indem sie vor dem Prozess einknickte und unsere Klageforderung erfüllte.

Wir gehen davon aus, dass sich die Ratenschutzversicherungen nunmehr außergerichtlich vergleichsbereit zeigen und zumindest einen Teil der Einmalprämie erstatten.

Unser Fazit

Wenn Sie keine überteuerte Lebensversicherung abschließen wollten und nunmehr die Einmalprämie zurückholen möchten, dann erklären Sie mit unserem Musterschreiben den Widerruf und fordern Sie die Rückerstattung der Einmalprämie.

Nach unserer Erfahrung übernehmen Rechtschutzversicherungen die anwaltlichen sowie die gerichtlichen Gebühren.

Für die Ersteinschätzung stehen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung! Rufen Sie uns an unter der Telefonnummer 0214 - 90 98 400 und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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