Homeoffice beendet: Darf mein Arbeitgeber mich einfach wieder ins Büro schicken?
Viele Beschäftigte haben sich in den vergangenen Jahren auf das Arbeiten im Homeoffice eingestellt. Familienleben, Kinderbetreuung oder lange Pendelzeiten wurden entsprechend organisiert. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn der Arbeitgeber plötzlich verlangt, wieder regelmäßig im Büro zu erscheinen. Doch darf er das überhaupt? Oder ist durch jahrelanges mobiles Arbeiten inzwischen ein Anspruch auf Homeoffice entstanden?
Die Antwort hängt von mehreren rechtlichen Faktoren ab. Aktuelle Entscheidungen der Arbeitsgerichte zeigen, dass weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber pauschal im Recht sind. Entscheidend sind die vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls.
Gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
Die kurze Antwort lautet: Nein.
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht grundsätzlich kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten.
Arbeitnehmer können den Wunsch nach mobilem Arbeiten jederzeit an ihren Arbeitgeber herantragen. Der Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, diesem Wunsch zu entsprechen. Ob Homeoffice möglich ist, richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Darf der Arbeitgeber eine bestehende Homeoffice-Regelung wieder aufheben?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Entscheidend ist zunächst, auf welcher Grundlage das Homeoffice eingeführt wurde.
Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Fälle:
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Homeoffice wurde ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart.
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Es besteht eine Betriebsvereinbarung.
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Es gibt eine individuelle Zusatzvereinbarung.
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Der Arbeitgeber hat Homeoffice lediglich freiwillig ermöglicht.
Je verbindlicher die Vereinbarung ausgestaltet ist, desto schwieriger ist es regelmäßig für den Arbeitgeber, diese einseitig zu ändern.
Entsteht durch jahrelanges Homeoffice automatisch ein Anspruch?
Nicht unbedingt.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass mehrere Jahre Homeoffice automatisch zu einem dauerhaften Recht auf mobiles Arbeiten führen.
So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.
Aktuelle arbeitsgerichtliche Entscheidungen zeigen, dass auch eine langjährige Homeoffice-Tätigkeit den Arbeitsvertrag nicht ohne Weiteres verändert. Entscheidend bleibt, welche vertraglichen Regelungen bestehen und ob sich der Arbeitgeber einen wirksamen Widerruf oder Änderungsvorbehalt vorbehalten hat.
In einzelnen Fällen kann zwar eine sogenannte betriebliche Übung oder eine konkludente Vertragsänderung in Betracht kommen. Dies setzt jedoch besondere Voraussetzungen voraus und muss stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Kann der Arbeitgeber mich ohne Begründung zurück ins Büro schicken?
Auch dies hängt vom Einzelfall ab.
Besteht keine verbindliche Homeoffice-Vereinbarung und ist der Betrieb arbeitsvertraglich als Arbeitsort vereinbart, kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass die Arbeitsleistung wieder im Betrieb erbracht wird.
Allerdings unterliegt auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gesetzlichen Grenzen.
Die Anordnung muss insbesondere billigem Ermessen entsprechen. Dabei können unter anderem berücksichtigt werden:
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die bisherigen Vereinbarungen,
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die Dauer der Homeoffice-Tätigkeit,
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familiäre Verpflichtungen,
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betriebliche Erfordernisse,
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gesundheitliche Aspekte,
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sowie die Interessen beider Vertragsparteien.
Je stärker Arbeitnehmer ihr Privatleben auf eine langjährige Homeoffice-Praxis eingerichtet haben, desto sorgfältiger müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden.
Welche Rolle spielt der Arbeitsvertrag?
Der Arbeitsvertrag ist häufig der entscheidende Ausgangspunkt.
Enthält er eine ausdrückliche Homeoffice-Regelung, kann diese oftmals nicht ohne Weiteres einseitig aufgehoben werden.
Ist hingegen ausschließlich der Betrieb als Arbeitsort vereinbart und wurde Homeoffice lediglich vorübergehend gestattet, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Rückkehr anordnen.
Auch Zusatzvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen können für die Beurteilung maßgeblich sein.
Welche Fehler machen Arbeitnehmer häufig?
In unserer Praxis erleben wir regelmäßig, dass Arbeitnehmer
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davon ausgehen, Homeoffice sei inzwischen selbstverständlich,
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mündliche Zusagen nicht dokumentieren,
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arbeitsvertragliche Regelungen nicht prüfen,
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Rückkehranordnungen ungeprüft akzeptieren,
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oder vorschnell die Arbeitsleistung verweigern.
Gerade eine unüberlegte Arbeitsverweigerung kann erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Was sollten Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber die Rückkehr verlangt?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Homeoffice-Tätigkeit beenden möchte, empfiehlt sich zunächst eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Ausgangslage.
Hierzu gehören insbesondere:
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die Prüfung des Arbeitsvertrags,
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die Auswertung möglicher Zusatzvereinbarungen,
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die Prüfung einer Betriebsvereinbarung,
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die Dokumentation bisheriger Homeoffice-Regelungen,
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sowie die rechtliche Bewertung der konkreten Weisung.
Nicht jede Rückkehranordnung ist automatisch unwirksam. Ebenso wenig ist sie stets rechtmäßig. Häufig entscheidet der Inhalt des Arbeitsvertrags darüber, welche Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich haben.
Aktuelle Entwicklung
Die Diskussion über mobiles Arbeiten hält weiterhin an. Während es bislang keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, sieht der Koalitionsvertrag vor, mobile Arbeit rechtlich weiterzuentwickeln. Gleichzeitig beschäftigen sich die Arbeitsgerichte zunehmend mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber langjährige Homeoffice-Regelungen ändern dürfen.
Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht, dass stets die konkrete Vertragsgestaltung und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind.
Praxistipp unserer Kanzlei
Eine Rückkehranordnung sollte weder vorschnell akzeptiert noch ohne rechtliche Prüfung ignoriert werden.
Oft entscheidet bereits die Formulierung des Arbeitsvertrags darüber, ob der Arbeitgeber Homeoffice einseitig beenden darf oder ob hierfür eine Vertragsänderung erforderlich ist.
Gerade wenn Sie bereits über Jahre mobil gearbeitet haben und Ihr Privatleben entsprechend organisiert wurde, lohnt sich eine sorgfältige arbeitsrechtliche Prüfung.
Wir prüfen, ob Ihr Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro verlangen darf
Unsere Kanzlei berät und vertritt Arbeitnehmer bundesweit in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts.
Hierzu gehören insbesondere
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Homeoffice und mobiles Arbeiten,
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Kündigungsschutz,
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Abmahnungen,
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Aufhebungsverträge,
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Überstunden,
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Arbeitszeugnisse,
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Vergütungsansprüche,
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sowie weitere Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
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Fazit
Ob Ihr Arbeitgeber Sie nach jahrelanger Tätigkeit im Homeoffice wieder ins Büro schicken darf, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen im Arbeitsvertrag, mögliche Zusatzvereinbarungen sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Lassen Sie eine Rückkehranordnung daher frühzeitig rechtlich prüfen. Oft bestehen bessere Handlungsmöglichkeiten, als Betroffene zunächst vermuten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?
Nein. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht grundsätzlich kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice.
Kann mein Arbeitgeber mich einfach zurück ins Büro schicken?
Das hängt von Ihrem Arbeitsvertrag, möglichen Zusatzvereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Entsteht durch jahrelanges Homeoffice automatisch ein Anspruch?
Nein. Eine langjährige Homeoffice-Tätigkeit führt nicht automatisch zu einer dauerhaften Änderung des Arbeitsvertrags.
Darf ich die Rückkehr ins Büro verweigern?
Eine pauschale Verweigerung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Vor einer Entscheidung sollte die Rechtslage sorgfältig geprüft werden.
Lohnt sich eine anwaltliche Beratung?
Ja. Gerade wenn eine Rückkehranordnung erhebliche Auswirkungen auf Ihr Privatleben oder Ihr Arbeitsverhältnis hat, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
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Martina Bergmann
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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