18. März 2019

Illegales Online-Glücksspiel: Banken können sich nicht auf automatisiertes Verfahren berufen

Vor ca. einem Jahr hat das AG München – Urteil vom 21.02.2018 – 158 C 19107/17 – bestätigt, dass Banken bei einer Kreditkartenzahlung im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel gegen das Mitwirkungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GlüStV 2012 verstoßen und ihre Zahlungsansprüche gegen ihre Kunden verlieren. Lesen Sie hier unseren Leitartikel dazu.

Den Banken steht kein Aufwendungsersatzanspruch zu

Bei einer Kreditkartenzahlung tritt die Bank zunächst in Vorkasse und überweist den Transaktionsbetrag an den Zahlungsempfänger – hier den Online-Glücksspielanbieter. Je nach Vertragsart zieht die Bank den aufgewendeten Betrag entweder sofort oder zu einem vereinbarten Datum von dem hinterlegten Girokonto ihres Kunden ein. Dabei handelt es sich um den sogenannten Aufwendungsersatzanspruch der Bank.

Das AG München hat jedoch entschieden, dass der Bank kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht, wenn sie bei einer Transaktion gegen ein gesetzliches Verbot – wie bei einer Zahlung im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel – verstößt.

In einem von uns geführten Klageverfahren hat das AG Leverkusen am 19.02.2019 die Auffassung des AG München ebenfalls bestätigt. Das AG Leverkusen hat allerdings in seiner Entscheidung einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt hervorgehoben.

Bei einem bestehenden, gesetzlich angeordneten Verbot obliegt es den Banken, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um nicht gegen dieses Verbot zu verstoßen. Nunmehr wird diese Auffassung also nicht nur von uns vertreten, sondern auch vom AG Leverkusen selbst:

„Aufgrund des in Deutschland zum Veranstalten von Glücksspiel geltenden Rechts oblag es der Klägerin, Vorkehrungen zu treffen, hiergegen nicht zu verstoßen und nicht an ihr verbotenen Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Hierzu hätte sie die Verträge mit ihren Vertragsunternehmen entsprechend zu gestalten, also Zahlungsverpflichtungen für in Deutschland ohne Erlaubnis veranstaltetes Glücksspiel auszuschließen, und dies auch in tatsächlicher Hinsicht sicherzustellen. (AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 26 C 346/18, Hervorhebung durch die Kanzlei)

Automatisiertes Verfahren ist keine Rechtfertigung

Besonders bemerkenswert und unübertrefflich ist die Ansicht des AG Leverkusen, dass Banken sich nicht mit dem Einsatz eines automatisierten Verfahrens rechtfertigen können. Ein vollständig automatisiertes Massengeschäft entbindet Banken nicht davon, sich an geltendes Recht zu halten:

„Hiergegen vermag sie nicht mit Erfolg einzuwenden, das Bezahlverfahren laufe vollständig automatisiert ab. Denn bei einem automatisierten Verfahren können ebenso automatisiert in Deutschland mittels Kreditkarte veranlasste Zahlungen an Glücksspielanbieter ohne Erlaubnis hierzu unterbunden werden. Im Übrigen entbindet der Einsatz eines automatisierten Verfahrens nicht davon, sich an geltendes Recht zu halten. Vielmehr ist dies auch bei solchen Verfahren einzuhalten oder ansonsten nicht zu verwenden.(AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 26 C 346/18, Hervorhebung durch die Kanzlei)

Genau wie das AG München war auch das AG Leverkusen der Meinung, dass Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel aufgrund des Merchant Category Code (MCC) und der „White List“ der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder für die Bank ohne Weiteres erkennbar wären.

Das AG Leverkusen hierzu:

„Für die Klägerin war es auch offensichtlich und liquide beweisbar, dass von ihren Vertragspartnern von dem Beklagten für eine gesetzlich verbotene Veranstaltungsvergütung beansprucht wurde und es ihr gesetzlich verboten war, beim Zahlungsverkehr mitzuwirken. Dies ergibt sich bereits daraus, dass von dem Beklagten die Karte in Deutschland eingesetzt wurde und die Zahlungen an ihre Kunden mit dem Merchant Category Code (MCC) 7995 gekennzeichnet waren, der für Wetten (einschließlich Lotterielose, Casino Gaming Chips), also Glücksspiel, steht. Dass ihren Vertragspartnern, deren Geschäftsfeld sie somit kannte, das Veranstalten von Glücksspiel in Deutschland nicht erlaubt ist, konnte sie durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden feststellen oder der von der gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer seit Ende 2015 im Internet veröffentlichten und fortlaufend aktualisierten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ entnehmen.“ (AG Leverkusen, Urteil vom 19.02.2019 – Az.: 26 C 346/18)

Das Urteil des AG Leverkusen ist wegweisend. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

Wir kämpfen gerne für Sie darum, Ihre Zahlungen an illegale Glücksspielanbieter zurückzuholen, indem wir zivilrechtlich gegen die Kreditkartenbanken vorgehen. Für die Ersteinschätzung stehen wir Ihnen gebührenfrei zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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