17. August 2026

Ist meine Kündigung wegen Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige unwirksam?

BAG: Nicht jeder Fehler macht die Kündigung unwirksam

Wenn Unternehmen in größerem Umfang Arbeitsplätze abbauen, müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen vor den Kündigungen eine sogenannte Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Für betroffene Arbeitnehmer stellt sich häufig die Frage: Ist meine Kündigung automatisch unwirksam, wenn dem Arbeitgeber bei dieser Anzeige ein Fehler unterläuft?

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass dies nicht zwangsläufig der Fall ist. Mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 6 AZR 7/26) hat das BAG entschieden, dass Kündigungen trotz bestimmter Fehler in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein können. Entscheidend sind die Art und die Auswirkungen des jeweiligen Fehlers.

Warum gibt es die Massenentlassungsanzeige?

§ 17 Kündigungsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber ab bestimmten Betriebsgrößen und Entlassungszahlen dazu, geplante Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Gleichzeitig bestehen bei einem vorhandenen Betriebsrat besondere Informations- und Konsultationspflichten.

Das Anzeigeverfahren soll insbesondere dafür sorgen, dass die Arbeitsverwaltung frühzeitig von einer größeren Zahl bevorstehender Entlassungen erfährt. Dadurch soll sie Gelegenheit erhalten, sich auf die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt einzustellen und geeignete Maßnahmen zur Vermittlung und Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer vorzubereiten.

Was hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?

Im vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter die Schließung eines Betriebs und die Entlassung der verbliebenen Arbeitnehmer geplant.

In der bei der Agentur für Arbeit eingereichten Massenentlassungsanzeige wurden 34 beabsichtigte Kündigungen angegeben. Tatsächlich wurden später jedoch lediglich 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen.

Ein Arbeitnehmer hielt seine Kündigung deshalb unter anderem wegen der fehlerhaften Angaben in der Massenentlassungsanzeige für unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Die Kündigung blieb wirksam.

Warum führte der Fehler nicht zur Unwirksamkeit?

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob ein Fehler den Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigeverfahrens beeinträchtigt.

Die Agentur für Arbeit soll durch die Anzeige in die Lage versetzt werden, sich auf die bevorstehenden Entlassungen einzustellen und innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums nach Lösungen für die damit verbundenen arbeitsmarktpolitischen Probleme zu suchen.

Im entschiedenen Fall war die Zahl der angekündigten Kündigungen lediglich geringfügig zu hoch angegeben worden. Nach Auffassung des BAG hinderte dies die Agentur für Arbeit nicht daran, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Anzeige war deshalb trotz der objektiv falschen Angabe noch ausreichend.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Nicht jeder Fehler bei einer Massenentlassungsanzeige führt automatisch dazu, dass die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.

Kann sich eine Prüfung der Kündigung trotzdem lohnen?

Unbedingt. Die Entscheidung bedeutet keineswegs, dass Fehler bei einer Massenentlassung künftig bedeutungslos wären oder Kündigungen bei größeren Personalabbaumaßnahmen kaum noch angegriffen werden könnten.

Vielmehr muss genau geprüft werden, welcher Fehler vorliegt und welche rechtliche Bedeutung er hat.

Darüber hinaus können unabhängig von der Massenentlassungsanzeige zahlreiche weitere Gründe zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • fehlende oder nicht ausreichende betriebsbedingte Kündigungsgründe,
  • Fehler bei der Sozialauswahl,
  • bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten,
  • eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats,
  • Fehler bei der Berechnung der Kündigungsfrist,
  • Verstöße gegen besonderen Kündigungsschutz,
  • formelle Mängel der Kündigung,
  • oder weitere Fehler im Kündigungsverfahren.

Gerade bei größeren Umstrukturierungen, Standortschließungen oder Personalabbaumaßnahmen lohnt es sich deshalb, die Kündigung nicht isoliert zu betrachten, sondern den gesamten Vorgang rechtlich überprüfen zu lassen.

Auch die Beteiligung des Betriebsrats kann entscheidend sein

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 BetrVG unwirksam.

Bei Massenentlassungen kommen zusätzlich die besonderen Konsultationspflichten nach § 17 KSchG hinzu. Im vom BAG entschiedenen Fall war dieses Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und vor der Massenentlassungsanzeige abgeschlossen worden.

Auch deshalb sollte bei einer Kündigung im Zusammenhang mit einem größeren Personalabbau geprüft werden, ob der Betriebsrat vollständig und rechtzeitig beteiligt worden ist.

Kündigungsschutzklage: Dreiwochenfrist unbedingt beachten

Besonders wichtig ist die kurze Klagefrist.

Wer geltend machen möchte, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Wer diese Frist verstreichen lässt, kann seine Rechte häufig nicht mehr erfolgreich durchsetzen.

Arbeitnehmer sollten daher nicht zunächst mehrere Wochen abwarten, ob sich möglicherweise noch eine außergerichtliche Lösung ergibt. Die rechtliche Prüfung sollte möglichst unmittelbar nach Erhalt der Kündigung erfolgen.

Kann bei einer Kündigung auch eine Abfindung erreicht werden?

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer Kündigung nicht automatisch. Dennoch enden viele Kündigungsschutzverfahren mit einer einvernehmlichen Lösung, bei der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verständigen.

Welche Verhandlungsposition besteht, hängt wesentlich davon ab, wie hoch die rechtlichen Risiken der Kündigung für den Arbeitgeber sind.

Gerade mögliche Fehler bei einer betriebsbedingten Kündigung, der Sozialauswahl, der Betriebsratsanhörung oder dem Verfahren einer Massenentlassung können deshalb auch für Abfindungsverhandlungen von Bedeutung sein.

Kündigung erhalten? Lassen Sie Ihre Rechte prüfen

Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht deutlich: Ein Fehler in einer Massenentlassungsanzeige reicht nicht in jedem Fall aus, um eine Kündigung zu Fall zu bringen.

Das bedeutet aber keineswegs, dass betroffene Arbeitnehmer eine Kündigung einfach hinnehmen sollten. Gerade bei Personalabbau, Betriebsstilllegungen oder Umstrukturierungen können verschiedene rechtliche Fehler vorliegen, die unabhängig voneinander geprüft werden müssen.

Unsere Kanzlei unterstützt Arbeitnehmer bei der Prüfung von Kündigungen und bewertet, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Dabei untersuchen wir unter anderem die Kündigungsgründe, die Sozialauswahl, die Beteiligung des Betriebsrats sowie mögliche Fehler im Zusammenhang mit einer Massenentlassung.

Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht und prüfen auch, welche Möglichkeiten für die Verhandlung einer angemessenen Abfindung bestehen.

Kostenlose telefonische Erstberatung

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie wegen der kurzen Dreiwochenfrist möglichst schnell handeln.

Vereinbaren Sie gerne eine kostenlose telefonische Erstberatung mit unserer Kanzlei. Einen Termin können Sie bequem über unsere Online-Terminvergabe buchen. So können wir frühzeitig einschätzen, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

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Ist meine Kündigung automatisch unwirksam, wenn die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft ist?

Nein. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt nicht jeder Fehler automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Entscheidend ist unter anderem, welcher Fehler vorliegt und ob dadurch der Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt wird.

Was hat das Bundesarbeitsgericht am 25.06.2026 entschieden?

Das BAG entschied im Verfahren 6 AZR 7/26, dass eine Kündigung trotz einer fehlerhaften Angabe in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein kann. Im konkreten Fall war eine geringfügig zu hohe Zahl geplanter Kündigungen angegeben worden. Dies beeinträchtigte die Agentur für Arbeit nach Auffassung des Gerichts nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Wann muss ein Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige erstatten?

Das hängt von der Betriebsgröße und der Zahl der innerhalb von 30 Kalendertagen geplanten Entlassungen ab. Die gesetzlichen Schwellenwerte sind in § 17 KSchG geregelt.

Kann eine Kündigung trotz korrekter Massenentlassungsanzeige unwirksam sein?

Ja. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt von zahlreichen weiteren Voraussetzungen ab. Fehler können beispielsweise bei der Sozialauswahl, den Kündigungsgründen, der Betriebsratsanhörung oder beim besonderen Kündigungsschutz bestehen.

Muss der Betriebsrat bei einer Massenentlassung beteiligt werden?

Ist ein Betriebsrat vorhanden, bestehen besondere Informations- und Konsultationspflichten. Zusätzlich muss der Betriebsrat grundsätzlich vor jeder einzelnen Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden. Eine Kündigung ohne die gesetzlich erforderliche Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.

Wie lange habe ich Zeit, gegen meine Kündigung vorzugehen?

Grundsätzlich muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Sollte ich meine Kündigung prüfen lassen, obwohl eine Massenentlassungsanzeige erstattet wurde?

Ja. Eine Massenentlassungsanzeige ist lediglich einer von mehreren möglichen Prüfungspunkten. Gerade bei größeren Personalabbaumaßnahmen können weitere formelle oder inhaltliche Fehler vorliegen.

Kann ich bei einer Massenentlassung eine Abfindung verlangen?

Ein automatischer Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht allein wegen einer Massenentlassung. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann eine Abfindung jedoch Gegenstand einer einvernehmlichen Lösung sein. Die Verhandlungsposition hängt unter anderem von den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ab.

von Anna-Christina vom Brocke
Anna-Christina vom Brocke

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.

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