07. Januar 2016

LG Köln: Widerrufsbelehrung der Sparkasse mit Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ falsch

Gute Nachrichten für Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag bei der Sparkasse widerrufen wollen: Das Landgericht Köln hat am 29.12.2015, in einem von der Anwaltskanzlei Lenné erstrittenen Urteil, zu Gunsten der Verbraucher entschieden (noch nicht rechtskräftig) und mit dem Urteil strenge Anforderungen an die Widerrufsbelehrungen der Banken in Darlehensverträgen gestellt.

Welches Geldinstitut war betroffen?
Es ging um eine Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Köln, welche auch von vielen Sparkassen bundesweit im Zeitraum von 2004 bis 2008 verwendet wurde.

Die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Köln beinhaltete unter anderem folgende Belehrung:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen² ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

² Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, ist schon seit längerer Zeit unstreitig, da sie den Satz enthält „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Hierzu ist bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden, weil die Verwendung des Wortes „frühestens“ den Verbraucher über den genauen Beginn der Widerrufsbelehrung im Unklaren lässt.

Aber das Wort "frühestens" steht auch im Muster des Gesetzgebers:

Allerdings hat in dieser Zeit auch der Gesetzgeber in seiner an die Banken gerichteten Empfehlung zur Musterwiderrufsbelehrung die gleiche Formulierung vorgenommen. Hier gibt es zu Gunsten der Banken eine sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion, die dazu führt, dass die Banken, welche diese Musterwiderrufsbelehrung vollständig übernommen haben, vor dem Widerruf geschützt sind.

Führt eine Fußnote zu einer Abweichung vom Muster?

Die von den Sparkassen verwendete Fußnote „² Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ sieht die Musterwiderrufsbelehrung jedoch nicht vor.

Nach Argument der Sparkassen handelt es sich bei dieser Fußnote jedoch um keine ausreichende Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung, da es keine inhaltliche Abweichung darstellt.

Das sah das Landgericht Köln nun jedoch anders. Die Fristangabe von zwei Wochen wird durch den Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellt.

Somit liegt eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung vor. Die Sparkasse kann sich deswegen nicht auf die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion berufen.
Somit war die Widerrufsbelehrung unter anderem durch die Verwendung des Wort „frühestens“ fehlerhaft.
In der Folge konnten unsere Mandanten, auch über 7 Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge, diese widerrufen. Das Landgericht Köln erkannte nun den Widerruf als wirksam an. Die Mandanten können damit die Darlehensverträge ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablösen.

„Das Urteil ist besonders bemerkenswert, weil das Landgericht Köln damit seine bisherige Rechtsprechung revidiert hat. Noch in der mündlichen Verhandlung, Ende November, hatte das Gericht geäußert, dass es von einer wirksamen Widerrufsbelehrung ausgeht und beabsichtigt die Klage abzuweisen.“, so Rechtsanwalt Dominik Fammler von der Anwaltskanzlei Lenné. „Für den Monat Dezember war jedoch schon ein Austausch zur Widerrufsproblematik mit den verschiedenen Richtern des Oberlandesgerichts Köln geplant. Im Zuge dieses Austauschs hat das Gericht nun, im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung des Oberlandesgerichtsbezirks, seine Meinung revidiert und zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Somit ist davon auszugehen, dass die nun getroffene Entscheidung auch der Meinung des Oberlandesgerichts Köln entspricht. Es ist aktuell eine erfreuliche Tendenz zu einer einheitlicheren Rechtsprechung in Widerrufsfällen zu sehen, als dies bisher der Fall war“, so Rechtsanwalt Dominik Fammler weiter. Zuletzt hat auch das Oberlandesgericht Nürnberg die entsprechende Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt.

Auch verwirkt war die Widerrufsmöglichkeit nicht

Im Übrigen war der Widerruf der Darlehensverträge, auch über 7 Jahre nach Vertragsabschluss, nicht verwirkt, da das Gericht bei laufenden Verträgen kein schutzwürdiges Vertrauen der Sparkasse in den Bestand des Vertrages gesehen hat.

Was sollten Sie jetzt tun?

Wollen Sie auch Ihren Darlehensvertrag der Sparkasse oder einer anderen Bank widerrufen? Wir helfen Ihnen gerne und prüfen ob die Voraussetzungen vorliegen. Wir raten unseren Mandanten jedoch nicht zu lange zu warten, da wohl auf Druck der Banken eine Gesetzesänderung in diesem Jahr geplant ist, welche die Widerrufsfrist, auch bei falscher Belehrung, drastisch beschränken soll. Hier finden Sie ein kostenloses Ebook zum Thema.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

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