14. August 2026

Kann ich Nutzungsausfall verlangen, wenn meine Autowerkstatt mein Fahrzeug nicht richtig repariert?

Wenn eine Werkstatt ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert und sich die anschließende Nachbesserung erheblich verzögert, kann für Betroffene ein erheblicher finanzieller Schaden entstehen. Das Fahrzeug steht über einen langen Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung, während gleichzeitig möglicherweise weiterhin Kosten anfallen. Besonders ärgerlich ist die Situation, wenn die Werkstatt das Fahrzeug nicht herausgibt oder eine Rückgabe davon abhängig macht, dass zunächst weitere Kosten bezahlt werden.

 

Eine wichtige aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt in dieser Situation die Rechte von Fahrzeughaltern. Danach kann grundsätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn sich ein Werkstattunternehmen mit der erforderlichen Nacherfüllung in Verzug befindet. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass das Fahrzeug bereits bei Erteilung des Reparaturauftrags fahrbereit war. Entscheidend kann vielmehr sein, dass der Kunde aufgrund der verzögerten oder mangelhaften Reparatur die Möglichkeit verliert, das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt zu nutzen, zu dem es ihm vertragsgemäß wieder zur Verfügung stehen sollte.

 

Was war passiert?

 

Ausgangspunkt war ein Fahrzeug, das zunächst wegen eines Motorschadens nicht mehr fahrbereit war. Der Eigentümer beauftragte eine Werkstatt mit der Überprüfung und Reparatur des Fahrzeugs. Nach Durchführung der Arbeiten wurde das Fahrzeug zunächst wieder herausgegeben. Für die Reparatur waren rund 5.000 Euro berechnet und vom Kunden bezahlt worden.

 

Allerdings zeigte sich unmittelbar nach der Abholung, dass das Fahrzeug weiterhin erhebliche Probleme aufwies. Es erreichte nur eine begrenzte Geschwindigkeit, der Motor machte ungewöhnliche Geräusche und auch das Getriebe arbeitete nicht ordnungsgemäß. Eine weitere Werkstatt wurde eingeschaltet. Bei einer anschließenden Probefahrt blieb das Fahrzeug schließlich erneut stehen und ließ sich nicht mehr starten.

 

Die Angelegenheit entwickelte sich zu einem langwierigen Streit. Der Fahrzeughalter verlangte unter anderem die Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns sowie Ersatz für den Zeitraum, in dem er sein Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß nutzen konnte. Die Werkstatt gab das Fahrzeug schließlich erst Jahre später heraus.

 

Das Problem für den Fahrzeughalter bestand darin, dass das Auto bereits zu Beginn des Reparaturauftrags wegen des ursprünglichen Motorschadens nicht fahrbereit gewesen war. Das Berufungsgericht meinte deshalb, ein Nutzungsausfallschaden komme nicht in Betracht: Es sei dem Eigentümer bei Beginn der Reparatur keine bereits vorhandene Nutzungsmöglichkeit entzogen worden.

 

Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof nicht gelten lassen.

 

Auch ein zunächst nicht fahrbereites Auto kann einen Nutzungsausfall verursachen

 

Für Betroffene ist diese Aussage besonders wichtig.

 

Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt nach der aktuellen Rechtsprechung nicht zwingend voraus, dass ein Kunde der Werkstatt ein voll funktionsfähiges Fahrzeug übergibt und dieses anschließend durch die Reparatur für längere Zeit nicht nutzen kann.

 

Auch wenn das Fahrzeug bereits vor der Reparatur einen Schaden hatte, kann ein Anspruch entstehen, wenn die Werkstatt die geschuldete Reparatur nicht ordnungsgemäß ausführt und die erforderliche Nacherfüllung anschließend verzögert.

 

Der rechtliche Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Wer sein beschädigtes Fahrzeug einer Werkstatt zur Reparatur übergibt, darf grundsätzlich erwarten, dass er es nach ordnungsgemäßer Reparatur wieder benutzen kann. Wird diese Wiederherstellung der Gebrauchsmöglichkeit schuldhaft verzögert, kann gerade darin ein ersatzfähiger Schaden liegen.

 

Der Bundesgerichtshof stellt damit klar, dass nicht nur der bereits bestehende Zustand des Fahrzeugs geschützt ist. Geschützt wird auch das Interesse des Kunden daran, die geschuldete Leistung rechtzeitig zu erhalten und das Fahrzeug anschließend wieder nutzen zu können.

 

Wann kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht?

 

Ein Anspruch entsteht nicht automatisch bei jeder verzögerten Reparatur. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

 

Zunächst muss überhaupt ein Mangel der Werkleistung vorliegen. Hat die Werkstatt eine Reparatur nicht fachgerecht ausgeführt und dadurch beispielsweise einen weiteren oder neuen erheblichen Schaden verursacht, können dem Kunden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zustehen.

 

Daneben muss die Werkstatt mit der geschuldeten Nacherfüllung in Verzug geraten sein. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass die Werkstatt die erforderliche Leistung nicht rechtzeitig erbringt, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verzögerungshaftung vorliegen. Hier können insbesondere konkrete Aufforderungen zur Nachbesserung, gesetzte Fristen und die Kommunikation zwischen Kunde und Werkstatt eine wichtige Rolle spielen.

 

Ob und für welchen Zeitraum tatsächlich eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, muss allerdings individuell geprüft werden.

 

Was gilt, wenn ein Familienmitglied ein anderes Auto hat?

 

Auch diese Frage kann in der Praxis eine erhebliche Bedeutung haben.

 

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Fahrzeughalters zwischenzeitlich einen anderen Pkw angeschafft. Das bedeutet nach der Entscheidung nicht automatisch, dass der Fahrzeughalter deshalb keinen Nutzungsausfall mehr verlangen kann.

 

Ein kostenlos nutzbares Fahrzeug eines Familienangehörigen lässt einen Anspruch auf Nutzungsausfall nicht ohne Weiteres entfallen. Anders kann die Situation insbesondere dann beurteilt werden, wenn dem Geschädigten selbst ein eigenes, bislang nicht genutztes Zweitfahrzeug zur Verfügung steht und dessen Nutzung zumutbar wäre. Ein Fahrzeug, das einem Familienangehörigen gehört und von diesem genutzt wird, ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

 

Auch hier kommt es deshalb sehr genau auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Wem gehört das Ersatzfahrzeug? Wer nutzt es normalerweise? War es tatsächlich verfügbar? War seine Nutzung zumutbar? Und aus welchem Grund wurde es angeschafft?

 

Welche Ansprüche können Betroffene gegenüber der Werkstatt haben?

 

Wenn eine Kfz-Reparatur fehlerhaft durchgeführt wurde oder sich die erforderliche Nachbesserung erheblich verzögert, sollten nicht vorschnell Ansprüche aufgegeben werden.

 

Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Ansprüche in Betracht kommen:

 

  • Rückzahlung eines bereits gezahlten Werklohns, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen

 

  • Ersatz von Schäden, die durch die mangelhafte Reparatur entstanden sind

 

  • Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnte

 

  • unter Umständen Ersatz weiterer notwendiger Aufwendungen

 

Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt insbesondere davon ab, was mit der Werkstatt vereinbart wurde, welche Arbeiten durchgeführt wurden, worin der Reparaturfehler besteht, wann die Werkstatt von dem Mangel erfahren hat und wie sie anschließend reagiert hat.

 

Was sollten Sie jetzt tun, wenn Ihre Werkstatt Ihr Auto nicht richtig repariert hat?

 

Wenn Ihr Fahrzeug nach einer Reparatur weiterhin erhebliche Mängel aufweist, sollten Sie den Vorgang möglichst vollständig dokumentieren. Bewahren Sie den Reparaturauftrag, Rechnungen, Kostenvoranschläge, Gutachten und sämtliche Nachrichten mit der Werkstatt auf.

 

Auch Telefonate sollten Sie mit Datum und Inhalt möglichst zeitnah dokumentieren. Wichtig können außerdem Fotos, Videos, Fehlermeldungen, Werkstattberichte und Aussagen anderer Personen sein, die den Zustand des Fahrzeugs kennen.

 

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn die Werkstatt die Herausgabe Ihres Fahrzeugs verweigert oder davon abhängig macht, dass Sie weitere Beträge bezahlen. In einer solchen Situation sollte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung vorschnell erklärt werden, dass Sie die Forderung anerkennen.

 

Auch die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Nutzungsausfall verlangt werden kann, sollte sorgfältig geprüft werden. Hier können Schreiben an die Werkstatt, Aufforderungen zur Nachbesserung und gesetzte Fristen eine erhebliche Bedeutung haben.

 

Wir prüfen Ihre Ansprüche gegen die Werkstatt

 

Wenn Ihre Kfz-Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und Sie deshalb über längere Zeit nicht über Ihr Fahrzeug verfügen können, kann es sinnvoll sein, die Angelegenheit rechtlich prüfen zu lassen.

 

Unsere Kanzlei kann für Sie insbesondere prüfen, ob die Reparatur mangelhaft war, welche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche bestehen und ob eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann. Dabei können wir auch die Kommunikation mit der Werkstatt und die vorhandenen Rechnungen, Gutachten und sonstigen Unterlagen rechtlich bewerten.

 

Je nach Fall kann es außerdem darum gehen, die Werkstatt zur Nacherfüllung, zur Herausgabe des Fahrzeugs oder zur Zahlung bestehender Schadensersatzansprüche aufzufordern und Ihre Ansprüche erforderlichenfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

 

Gerade bei längeren Reparaturstreitigkeiten können sich erhebliche Beträge ansammeln. Deshalb sollte nicht allein darauf vertraut werden, dass die Werkstatt den entstandenen Schaden von sich aus vollständig ersetzt.

 

Lassen Sie Ihre Ansprüche frühzeitig prüfen

 

Wenn Ihre Werkstatt Ihr Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert hat, die Reparatur immer wieder verzögert wird oder Sie Ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht nutzen können, sollten Sie die Angelegenheit rechtzeitig rechtlich prüfen lassen.

 

Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos. Einen Termin können Sie bequem online buchen. So können wir zunächst gemeinsam klären, welche Unterlagen benötigt werden, welche Ansprüche in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

 

Wichtig ist: Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil das Fahrzeug bei Beginn des Reparaturauftrags noch nicht fahrbereit war. Eine verzögerte Wiederherstellung der Gebrauchsmöglichkeit kann grundsätzlich ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind und welcher Zeitraum beziehungsweise welcher Betrag verlangt werden kann, muss jedoch anhand der konkreten Umstände geprüft werden.

 

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Kann ich Nutzungsausfall verlangen, wenn die Werkstatt mein Auto nicht richtig repariert?

Ja. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann grundsätzlich in Betracht kommen, wenn die Werkstatt die Reparatur mangelhaft ausgeführt hat und sich mit der erforderlichen Nacherfüllung in Verzug befindet. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Gibt es Nutzungsausfall auch, wenn mein Auto schon vor der Reparatur nicht fahrbereit war?

Ja, das kann möglich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug bereits bei Übergabe an die Werkstatt nicht fahrbereit war. Entscheidend kann sein, dass die Werkstatt die geschuldete Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit schuldhaft verzögert.

Ab wann muss eine Werkstatt Nutzungsausfall bezahlen?

Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitraum, in dem die Werkstatt mit ihrer geschuldeten Leistung oder Nacherfüllung in Verzug ist und das Fahrzeug deshalb nicht genutzt werden kann. Dabei können eine Aufforderung zur Nachbesserung, eine gesetzte Frist und die bisherige Kommunikation mit der Werkstatt entscheidend sein.

Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Auto?

Die Höhe richtet sich unter anderem nach Fahrzeugtyp, Alter und Fahrzeugklasse sowie nach der Dauer des ersatzfähigen Nutzungsausfalls. Welcher Betrag konkret verlangt werden kann, muss für den jeweiligen Fall geprüft werden.

Entfällt der Nutzungsausfall, wenn ich ein anderes Auto benutzen kann?

Nicht zwangsläufig. Ein Fahrzeug eines Ehepartners oder anderen Familienmitglieds führt nicht automatisch zum Wegfall des Anspruchs. Anders kann es beispielsweise sein, wenn dem Betroffenen selbst ein ohne Weiteres nutzbares Zweitfahrzeug zur Verfügung steht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Welche weiteren Ansprüche habe ich bei einer mangelhaften Autoreparatur?

Neben einer Nutzungsausfallentschädigung können je nach Sachverhalt unter anderem Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Ersatz notwendiger Aufwendungen oder unter bestimmten Voraussetzungen auf Rückzahlung des Werklohns bestehen.

Was sollte ich bei einer fehlerhaften Werkstattreparatur tun?

Dokumentieren Sie den Reparaturverlauf möglichst vollständig. Bewahren Sie insbesondere Reparaturauftrag, Rechnungen, Kostenvoranschläge, Gutachten, Fotos, Fehlermeldungen und die Kommunikation mit der Werkstatt auf. Bei längeren Verzögerungen oder Streit über die Herausgabe des Fahrzeugs kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

von Sara Zubanovic
Sara Zubanovic

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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