14. August 2026

Kann mir gekündigt werden, weil Kollegen oder Kunden meine Entlassung fordern?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber teilt Ihnen mit, dass er eigentlich gar keinen eigenen Grund für eine Kündigung sieht – aber Kollegen weigern sich, weiter mit Ihnen zusammenzuarbeiten, oder ein wichtiger Kunde verlangt Ihre Entlassung. Kann der Arbeitgeber diesem Druck einfach nachgeben und Ihnen kündigen?

Grundsätzlich gilt: Allein der Wunsch von Kollegen, Kunden oder anderen Dritten, dass ein Arbeitnehmer entlassen werden soll, reicht für eine wirksame Kündigung nicht ohne Weiteres aus.

In solchen Fällen kann eine sogenannte Druckkündigung vorliegen. An deren Wirksamkeit stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies insbesondere mit Urteil vom 15.12.2016 (Az. 2 AZR 431/15) deutlich gemacht.

Was ist eine Druckkündigung?

Von einer Druckkündigung spricht man, wenn Dritte vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen und für den Fall, dass der Arbeitgeber dieser Forderung nicht nachkommt, erhebliche Nachteile androhen.

Typische Situationen können beispielsweise sein:

  • Kollegen drohen damit, die Arbeit niederzulegen.
  • Mitarbeiter erklären, nicht länger mit einer bestimmten Person zusammenarbeiten zu wollen.
  • Ein wichtiger Kunde droht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung.
  • Geschäftspartner stellen weitere Aufträge davon abhängig, dass ein bestimmter Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt wird.

Für den Arbeitgeber kann dadurch erheblicher wirtschaftlicher oder organisatorischer Druck entstehen. Trotzdem darf er eine Kündigung nicht einfach aussprechen, nur um die Situation möglichst schnell zu lösen.

„Echte“ und „unechte“ Druckkündigung – wo liegt der Unterschied?

Rechtlich wird insbesondere zwischen der sogenannten echten Druckkündigung und Fällen unterschieden, in denen das Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers selbst einen Kündigungsgrund darstellen kann.

Bei einer echten Druckkündigung fehlt gerade ein eigenständiger Kündigungsgrund gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer. Die Kündigung soll allein deshalb erfolgen, weil Dritte erheblichen Druck auf den Arbeitgeber ausüben.

Gerade dann gelten besonders strenge Anforderungen.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass das ernsthafte Kündigungsverlangen eines Dritten zwar unter bestimmten Umständen einen Kündigungsgrund darstellen kann. Der Arbeitgeber darf einem solchen Verlangen aber nicht ohne Weiteres nachgeben.

Der Arbeitgeber muss sich zunächst vor den Arbeitnehmer stellen

Das ist einer der wichtigsten Punkte für Betroffene:

Der Arbeitgeber muss versuchen, den Arbeitnehmer vor einem unberechtigten Kündigungsverlangen zu schützen.

Er darf also nicht einfach erklären: „Meine Mitarbeiter wollen nicht mehr mit Ihnen arbeiten, deshalb muss ich Ihnen kündigen.“

Vielmehr muss er aktiv versuchen, die Situation anders zu lösen und auf diejenigen einzuwirken, die den Druck ausüben. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber grundsätzlich alles Zumutbare unternehmen, um die Drohung abzuwenden.

Drohen beispielsweise andere Arbeitnehmer mit einer Arbeitsniederlegung, kann es erforderlich sein, ihnen deutlich zu machen, dass eine unberechtigte Arbeitsverweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann. Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war gerade dies nicht ausreichend geschehen. Die Kündigung war deshalb unwirksam.

Wann kann eine Druckkündigung trotzdem wirksam sein?

Eine echte Druckkündigung kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Der Arbeitgeber muss zunächst erfolglos versucht haben, den Druck auf andere zumutbare Weise zu beseitigen. Außerdem müssen ihm bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhebliche Nachteile drohen.

Besonders wichtig ist: Die Kündigung muss praktisch das letzte noch verbleibende Mittel sein, um die drohenden Schäden abzuwenden.

Es genügt daher normalerweise nicht, dass die weitere Beschäftigung unbequem ist, dass es Spannungen im Betrieb gibt oder dass einzelne Kollegen den Arbeitnehmer nicht mehr mögen.

Auch der Wunsch eines Kunden nach einer Entlassung führt nicht automatisch dazu, dass eine Kündigung wirksam wäre.

Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Was entschied das Bundesarbeitsgericht?

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall weigerten sich zahlreiche Beschäftigte, ihre Arbeit aufzunehmen, solange sich ein bestimmter Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände befand.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin erneut.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung jedoch für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend versucht, den Druck der übrigen Beschäftigten abzuwehren. Insbesondere hatte er die Arbeitsverweigernden nicht deutlich genug auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens und mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen.

Die Entscheidung zeigt deutlich:

Auch massiver Druck aus der Belegschaft führt nicht automatisch zu einem Recht des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmer zu entlassen.

Was kann ich tun, wenn Kollegen meine Kündigung verlangen?

Wenn Ihnen gegenüber eine Kündigung ausgesprochen wurde und Ihr Arbeitgeber diese mit Forderungen von Kollegen, Kunden oder Geschäftspartnern begründet, sollte genau geprüft werden, was tatsächlich passiert ist.

Wichtige Fragen sind beispielsweise:

  • Wer hat Ihre Entlassung verlangt?
  • Welche Nachteile wurden dem Arbeitgeber konkret angedroht?
  • Hat der Arbeitgeber versucht, den Konflikt anders zu lösen?
  • Hat er sich gegenüber den Druck ausübenden Personen eindeutig gegen eine unberechtigte Kündigungsforderung gestellt?
  • Welche wirtschaftlichen Folgen drohten dem Arbeitgeber tatsächlich?
  • Gab es mildere Möglichkeiten als eine Kündigung?
  • Liegt möglicherweise unabhängig vom ausgeübten Druck ein anderer Kündigungsgrund vor?

Gerade diese Punkte können darüber entscheiden, ob eine Druckkündigung wirksam ist oder erfolgreich angegriffen werden kann.

Drei Wochen nach der Kündigung: Frist unbedingt beachten

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte nicht zu lange abwarten.

Soll geltend gemacht werden, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Diese Frist ist besonders wichtig. Wird sie versäumt, kann eine Kündigung grundsätzlich als wirksam gelten, obwohl möglicherweise gute rechtliche Argumente gegen sie bestanden hätten.

Deshalb empfiehlt es sich, eine Kündigung möglichst frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen.

Druckkündigung erhalten? Wir prüfen Ihre Rechte

Eine Druckkündigung ist rechtlich häufig komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Arbeitgeber können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass Kollegen oder Kunden die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangt hätten.

Unsere Kanzlei prüft für Sie insbesondere,

  • ob überhaupt eine rechtlich relevante Drucksituation vorlag,
  • ob Ihr Arbeitgeber ausreichend versucht hat, den Druck anderweitig abzuwehren,
  • ob mildere Maßnahmen möglich gewesen wären,
  • ob die Kündigung formell und materiell wirksam ist und
  • welche Möglichkeiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bestehen.

Je nach Ausgangslage kann es dabei nicht nur um den Erhalt des Arbeitsplatzes gehen. Auch Verhandlungen über eine Abfindung, ein gutes Arbeitszeugnis, die Freistellung oder weitere Bedingungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses können eine Rolle spielen.

Kündigung erhalten? Lassen Sie die Kündigung frühzeitig prüfen

Wie wir Sie unterstützen können

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Wirksamkeit Ihrer Kündigung umfassend zu prüfen. Wir beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Druckkündigung tatsächlich vorliegen, vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber und setzen Ihre Rechte sowohl außergerichtlich als auch vor dem Arbeitsgericht durch. Gemeinsam entwickeln wir eine auf Ihren Fall abgestimmte Vorgehensweise und prüfen auch mögliche Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.

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Was ist eine Druckkündigung?

Von einer Druckkündigung spricht man, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, weil Kollegen, Kunden oder andere Dritte dessen Entlassung verlangen und andernfalls mit erheblichen Nachteilen für den Arbeitgeber drohen.

Kann mir gekündigt werden, nur weil Kollegen meine Entlassung verlangen?

Grundsätzlich reicht die Forderung von Kollegen allein nicht aus. Der Arbeitgeber muss sich zunächst schützend vor den Arbeitnehmer stellen und versuchen, den Konflikt ohne Kündigung zu lösen.

Kann ein wichtiger Kunde meine Kündigung verlangen?

Auch der Druck eines wichtigen Kunden führt nicht automatisch zu einer wirksamen Kündigung. Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, auf den Kunden einzuwirken und andere zumutbare Lösungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Wann kann eine Druckkündigung ausnahmsweise wirksam sein?

Eine Druckkündigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber erfolglos versucht hat, den Druck abzuwehren, ihm bei einer Weiterbeschäftigung erhebliche wirtschaftliche oder betriebliche Nachteile drohen und keine mildere Lösung zur Verfügung steht.

Muss der Arbeitgeber mich vor den Forderungen anderer schützen?

Ja. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber grundsätzlich versuchen, sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Er darf dem Druck Dritter nicht vorschnell nachgeben.

Was kann ich gegen eine Druckkündigung tun?

Betroffene sollten die Kündigung möglichst schnell rechtlich prüfen lassen. Dabei ist insbesondere zu untersuchen, wer die Kündigung verlangt hat, welchen Druck diese Personen ausgeübt haben und welche Maßnahmen der Arbeitgeber zuvor ergriffen hat.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen?

Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam.

Kann ich bei einer unwirksamen Druckkündigung weiterbeschäftigt werden?

Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Je nach Situation kann deshalb auch ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in Betracht kommen.

Bekomme ich bei einer Druckkündigung automatisch eine Abfindung?

Nein. Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es regelmäßig nicht. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann eine Abfindung jedoch Gegenstand eines Vergleichs mit dem Arbeitgeber sein.

Sollte ich eine Druckkündigung anwaltlich prüfen lassen?

Das ist insbesondere wegen der kurzen Drei-Wochen-Frist sinnvoll. Außerdem hängt die Wirksamkeit einer Druckkündigung stark davon ab, welche konkreten Maßnahmen der Arbeitgeber zuvor ergriffen hat und ob tatsächlich erhebliche Nachteile drohten.

von Anna-Christina vom Brocke
Anna-Christina vom Brocke

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.

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