12. September 2025

Klarna erstattet Zahlung nach fehlerhafter Abbuchung

Wer eine Reise bei Booking.com bucht, erhält im Anschluss eine Buchungsbestätigung. Die Zahlung der Reise kann hierbei auch über Klarna erfolgen. In einem Fall hatte die Kundin die Buchung abgebrochen und auch keine Buchungsbestätigung erhalten. Gleichwohl stellte Klarna den Betrag für die angebliche Reise der Kundin in Rechnung. Mit unserer Hilfe konnte die Angelegenheit geklärt werden und die Rechnung wurde von Klarna storniert. Mehr zu dem Fall erfahren Sie hier.

Nicht gebuchte Reise wurde von Klarna in Rechnung gestellt

Die Kundin hatte über Booking.com eine Reise buchen wollen. Während der Buchung stellte die Kundin jedoch fest, dass noch der Account ihres Mitbewohners eingeloggt war. Aus diesem Grund brach sie die Buchung ab und erhielt daher auch keine Buchungsbestätigung. Im Anschluss meldete sie sich mit ihrem Klarna-Konto an und buchte erfolgreich die Reise. Die Reise wurde sodann von der Kundin auch bezahlt.

Eine böse Überraschung gab es ein paar Tage später, als sich der Bekannte der Kundin meldete, dass sich sein Klarna-Konto nunmehr in Höhe von ca. 500 € im Minus befindet. Obwohl die Buchung abgebrochen worden ist, war die Reise in Rechnung gestellt worden.

Die Kommunikation mit Klarna und Booking.com gestaltete sich schwierig. Zwar bestätigte Booking.com, dass die Reise nur einmal gebucht worden ist, Klarna hielt aber an der doppelten Forderung fest. Schließlich beauftragte Klarna ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung. Die Kundin suchte daraufhin anwaltliche Hilfe und wandte sich an uns.

Klarna storniert unberechtigte Forderung

Nachdem wir uns in der Angelegenheit an Klarna gewandt hatten, konnte der Fall schließlich zugunsten der Kundin entschieden werden. Die Rechnung wurde storniert und die Forderungseintreibung durch das Inkassobüro gestoppt. Das Klarna-Konto wurde durch Klarna selbst wieder ausgeglichen.

Haben auch Sie Ärger mit Klarna? Dann buchen Sie einfach einen Termin zur kostenlosen Erstberatung bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

von Kerstin Messerschmidt
Kerstin Messerschmidt

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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