11. Januar 2017

Kleidung macht Berufe: Wann gehört das Umziehen zur Arbeitszeit?

In vielen Berufen müssen Beschäftigte Arbeits- oder Dienstkleidung tragen. Doch ob die Zeit für das Umkleiden zur Arbeitszeit gehört, darüber sind sich oft die Mitarbeiter und deren Arbeitgeber nicht einig. Noch schwieriger wird es, wenn die Umkleideräume nur durch einen längeren Fußweg hin und zurück erreicht werden können.

Was sagt hier das Arbeitsrecht?

Unstrittig ist, dass immer dann Zeit für das Umziehen eingeräumt und bezahlt werden muss, wenn zum Beruf eine vorgeschriebene Arbeits-, Dienst- oder Schutzkleidung gehört, die erst am Arbeitsplatz angelegt werden kann. Der Deutsche Gewerkschaftsbund informiert zu diesem Thema dahingehend, dass es entscheidend ist, welche Kleidung bereits auf dem Weg zur Arbeit tragbar ist. Denn das Umziehen zu Hause zählt nicht zur Arbeitszeit.

So dürfen beispielsweise Pflegekräfte aus hygienischen Gründen ihre Dienstkleidung erst in gesonderten Räumen an ihrer Arbeitsstätte anziehen, damit die Kittel nicht verschmutzen und Bakterien oder Viren nicht den Weg in die Öffentlichkeit finden. Für Beschäftigte in der Lebensmittelindustrie, die Schutzbekleidung tragen müssen, gilt gleiches. Auch Arbeiter, die sich in einem schmutzigen oder öligen Umfeld bewegen, sollten die Firma wieder in sauberer Privatkleidung verlassen.

Diesbezüglich entschied auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil vom 03.11.2016 (Az.: 6 A 2151/14), dass jedenfalls das Anlegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände bei Polizisten zum Dienst gehört.

Es gibt aber auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern ohne zwingenden Grund verbieten, die Arbeitskleidung außerhalb des Arbeitsplatzes zu tragen. Das geht, aber dann muss ein solcher Arbeitgeber die Zeit für das Umziehen gleichermaßen als bezahlte Arbeitszeit gutschreiben.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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