02. Februar 2017

Laufzeitunabhängiger Individualbeitrag: Targobank nimmt Revision vor dem Bundesgerichtshof zurück

Bereits 2013 hatte die Targobank eine Anpassung ihrer Darlehnsverträge vorgenommen. Trickreich benannte sie die „Bearbeitungsgebühr“ in einen „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ um. Ziel der Targobank war es, durch diese Umbenennung der Rückerstattung gezahlter Bearbeitungsgebühren zu entgehen.

Nachdem ihr die Erhebung des einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrags vom Land- und Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bereits in der Vergangenheit untersagt worden war, nahm die Targobank nunmehr die Revision in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Aktenzeichen XI ZR 231/16 zurück.

Wie wir bereits in der Vergangenheit berichteten, haben das Land- sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf in verschiedenen Verfahren den von der Targobank als Ersatz für die ehemalige Bearbeitungsgebühr erhobenen „laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“ als unzulässig erklärt.

Die Targobank wiederum ist in den Fällen, in denen die Revision zum BGH zugelassen wurde, auch diesen Schritt gegangen und strebte eine Überprüfung der land- und der oberlandgerichtlichen Urteile vor dem obersten deutschen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit an.

Nun erging mit Datum vom 15.12.2016 in dem von der Targobank initiierten Revisionsverfahren ein Beschluss, mit dem die Targobank nach Rücknahme der Revision des Rechtsmittels als verlustig erklärt wurde.

Die Targobank hat mit der Rücknahme eine Entscheidung des BGH zu ihren Ungunsten vereitelt. Gleichwohl ist damit das Urteil des OLG Düsseldorf, welches mit der Revision angegriffen wurde, bestätigt worden.

Kunden der Targobank sollten ihre Kreditverträge durchsehen, ob die Targobank auch bei ihnen den laufzeitunabhängigen Individualbeitrag erhoben hat.

Betroffene Kunden der Targobank, welche den „Individualbeitrag“ entrichtet haben, können diesen nunmehr unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung zurückverlangen.

Gerne sind wir dabei behilflich. Sprechen Sie uns an.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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