Muss ich einen Zeugen vorher fragen, ob er vor Gericht für mich aussagen will?
Wer vor Gericht etwas beweisen muss, ist häufig auf Zeugen angewiesen. Vielleicht war ein Nachbar bei einem Unfall dabei, ein Arbeitskollege hat ein entscheidendes Gespräch mitgehört oder ein Bekannter kann bestätigen, was bei einer Übergabe vereinbart wurde.
Dann stellt sich schnell eine praktische Frage: Darf ich diese Person einfach als Zeugen benennen oder muss ich vorher fragen, ob sie überhaupt bereit ist, vor Gericht auszusagen?
Grundsätzlich müssen Sie einen Zeugen nicht um Erlaubnis bitten, bevor Sie ihn in einem Gerichtsverfahren als Zeugen benennen. Trotzdem kann es sehr sinnvoll sein, vorher zu klären, was der Zeuge tatsächlich wahrgenommen hat und woran er sich noch erinnern kann.
Muss ein Zeuge damit einverstanden sein, dass ich ihn vor Gericht benenne?
Nein. Jedenfalls im Zivilprozess hängt die Benennung eines Zeugen grundsätzlich nicht von dessen Zustimmung ab.
Nach § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis dadurch angetreten, dass der Zeuge benannt und angegeben wird, über welche konkreten Tatsachen er vernommen werden soll.
Das bedeutet beispielsweise: Behauptet eine Partei, der Beklagte habe bei einem Gespräch ausdrücklich zugesagt, einen bestimmten Betrag zurückzuzahlen, kann sie eine bei diesem Gespräch anwesende Person als Zeugen für diese Behauptung benennen.
Eine vorherige Einverständniserklärung des Zeugen verlangt das Gesetz grundsätzlich nicht.
Der Zeuge ist auch kein „Zeuge der Klägerseite“ oder „Zeuge der Beklagtenseite“ in dem Sinne, dass er sich für eine Partei entscheiden müsste. Er ist ein Beweismittel des Gerichts und soll ausschließlich darüber berichten, was er selbst wahrgenommen hat.
Kann ein Zeuge einfach sagen: „Ich möchte nicht aussagen“?
Wird ein Zeuge vom Gericht ordnungsgemäß geladen, kann er grundsätzlich nicht allein deshalb zu Hause bleiben, weil er keine Lust auf das Verfahren hat oder mit der Angelegenheit nichts zu tun haben möchte.
Das Gericht lädt den Zeugen zur Beweisaufnahme. Die gerichtliche Ladung enthält unter anderem die Aufforderung, zum Termin zu erscheinen und auszusagen.
Auch im Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass ein Zeuge, der zu einer richterlichen Vernehmung geladen wird, erscheinen und aussagen muss, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht.
Die Aussage vor Gericht ist damit grundsätzlich keine freiwillige Gefälligkeit gegenüber der Partei, die den Zeugen benannt hat.
Gibt es Ausnahmen von der Aussagepflicht?
Ja. Von dem Grundsatz der Aussagepflicht gibt es wichtige Ausnahmen.
Je nach Verfahrensart können insbesondere Zeugnisverweigerungsrechte bestehen. Im Strafverfahren können beispielsweise bestimmte nahe Angehörige des Beschuldigten die Aussage verweigern. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte sowie bestimmte Verwandte und Verschwägerte.
Daneben gibt es Zeugnisverweigerungsrechte bestimmter Berufsgruppen, etwa wenn ihnen Informationen im Rahmen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht anvertraut wurden.
Zu unterscheiden ist außerdem das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht. Ein Zeuge kann unter bestimmten Voraussetzungen die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, wenn er sich oder bestimmte Angehörige durch die Beantwortung der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht, hängt vom konkreten Fall und von der jeweiligen Verfahrensart ab.
Sollte ich trotzdem vorher mit meinem Zeugen sprechen?
Das kann durchaus sinnvoll sein. Dabei geht es aber nicht darum, den Zeugen zu fragen, ob er „für Sie“ aussagen möchte.
Viel wichtiger ist die Frage: Was kann der Zeuge tatsächlich aus eigener Wahrnehmung bestätigen?
Das sollten Sie möglichst wissen, bevor Sie eine Person als Zeugen benennen.
Stellen Sie sich beispielsweise vor, Sie gehen davon aus, dass ein Bekannter ein entscheidendes Gespräch vollständig mitgehört hat. Erst bei der Gerichtsverhandlung stellt sich heraus, dass er sich zwar im selben Raum befand, sich aber nicht mehr an den Inhalt des Gesprächs erinnern kann.
Oder der Zeuge erinnert sich an den Vorgang völlig anders als Sie.
Beides kann erhebliche Auswirkungen auf den Prozess haben.
Deshalb kann es sinnvoll sein, vor der Benennung eines Zeugen zu klären, ob er bei dem betreffenden Ereignis tatsächlich anwesend war, was er selbst gesehen oder gehört hat und woran er sich heute noch konkret erinnern kann.
Darf ich mit einem Zeugen vor dem Prozess überhaupt sprechen?
Grundsätzlich ist es nicht verboten, mit einem möglichen Zeugen vor seiner Vernehmung über den Sachverhalt zu sprechen.
Dabei ist allerdings Vorsicht geboten.
Ein Zeuge sollte nicht beeinflusst oder auf eine bestimmte Aussage festgelegt werden. Es geht nicht darum, eine Aussage „vorzubereiten“ oder dem Zeugen zu erklären, was er vor Gericht sagen soll.
Die entscheidende Frage sollte vielmehr sein, welche eigenen Erinnerungen der Zeuge an das Geschehen hat.
Das ist auch aus anwaltlicher Sicht wichtig. Denn ein Zeugenbeweis ist nur dann sinnvoll, wenn möglichst klar ist, welche konkrete Tatsache der Zeuge aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann.
Was muss ich bei der Benennung eines Zeugen beachten?
Es reicht in einem Zivilprozess regelmäßig nicht aus, lediglich zu schreiben:
„Beweis: Zeugnis Herr Müller.“
Vielmehr muss deutlich werden, welche konkrete streitige Tatsache durch den Zeugen bewiesen werden soll.
Ein sinnvoller Beweisantritt kann beispielsweise darauf gerichtet sein, dass ein Zeuge bei einem bestimmten Gespräch anwesend war und gehört hat, dass eine konkrete Erklärung abgegeben wurde.
Gerade hier passieren in der Praxis Fehler. Ein Zeuge kann nicht dazu dienen, lediglich eine Vermutung zu bestätigen oder eine rechtliche Bewertung abzugeben. Entscheidend sind Tatsachen, die der Zeuge selbst wahrgenommen hat.
Was passiert, wenn der Zeuge vor Gericht etwas anderes sagt als erwartet?
Das ist ein wichtiges Risiko des Zeugenbeweises.
Wer einen Zeugen benennt, hat keine Kontrolle darüber, was dieser später vor Gericht aussagt. Der Zeuge ist zur Wahrheit verpflichtet und wird vor seiner Vernehmung entsprechend belehrt.
Seine Aussage kann deshalb auch derjenigen Partei schaden, die ihn ursprünglich als Beweismittel benannt hat.
Das Gericht würdigt die Aussage anschließend im Zusammenhang mit dem gesamten Prozessstoff. Dabei können unter anderem die Genauigkeit der Erinnerung, mögliche Widersprüche, die Entstehung der Erinnerung und die Beziehung des Zeugen zu den Parteien eine Rolle spielen.
Deshalb sollte ein Zeuge nicht vorschnell benannt werden.
Was ist, wenn der Zeuge sagt, er könne sich nicht mehr erinnern?
Auch das kommt häufig vor.
Gerichtsverfahren finden teilweise Monate oder sogar Jahre nach dem eigentlichen Geschehen statt. Erinnerungen können mit der Zeit verblassen.
Deshalb ist die bloße Anwesenheit einer Person bei einem Ereignis noch keine Garantie dafür, dass deren spätere Aussage den gewünschten Beweis erbringen kann.
Wer einen Prozess vorbereitet, sollte daher möglichst früh feststellen, welche Beweismittel vorhanden sind. Neben Zeugen können beispielsweise E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Briefe, Fotos, Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge oder andere Dokumente von Bedeutung sein.
Kann ich jemanden als Zeugen benennen, der nicht auf meiner Seite steht?
Ja. Ein Zeuge muss Ihnen weder nahestehen noch Ihre Rechtsauffassung teilen.
Auch ein Mitarbeiter der Gegenseite, ein ehemaliger Geschäftspartner oder eine Person, mit der Sie inzwischen zerstritten sind, kann grundsätzlich als Zeuge benannt werden, wenn diese Person relevante Tatsachen wahrgenommen hat.
Gerade deshalb ist die Formulierung „für mich aussagen“ missverständlich.
Ein Zeuge sagt nicht „für“ eine Partei aus. Er berichtet dem Gericht über seine Wahrnehmungen. Ob seine Aussage am Ende für Ihre Position günstig oder ungünstig ist, ergibt sich erst aus dem Inhalt der Aussage und deren Würdigung durch das Gericht.
Kann ich einen Zeugen zwingen, freiwillig eine schriftliche Erklärung abzugeben?
Hier muss unterschieden werden.
Dass Sie jemanden als Zeugen vor Gericht benennen können, bedeutet nicht automatisch, dass Sie von dieser Person vorab eine private schriftliche Stellungnahme verlangen können.
Die gerichtliche Zeugenvernehmung und eine freiwillige Erklärung gegenüber einer Partei sind unterschiedliche Dinge.
Weigert sich eine Person, Ihnen privat eine Erklärung zu geben, kann das deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Weigerung gleichgesetzt werden, einer späteren gerichtlichen Ladung Folge zu leisten.
Sollte ich dem Zeugen sagen, dass ich ihn benannt habe?
Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht grundsätzlich nicht.
Praktisch kann eine Information aber sinnvoll sein. Für einen Zeugen kann eine unerwartete gerichtliche Ladung irritierend sein. Außerdem können organisatorische Fragen frühzeitig geklärt werden.
Entscheidend bleibt jedoch: Sie benötigen grundsätzlich keine „Erlaubnis“ des Zeugen, um ihn als Beweismittel zu benennen.
Warum die Auswahl der richtigen Zeugen einen Prozess entscheiden kann
In vielen Zivilprozessen steht Aussage gegen Aussage oder es fehlen schriftliche Unterlagen. Dann kann die Beweisaufnahme über den Ausgang des Rechtsstreits entscheiden.
Entscheidend ist allerdings nicht die Anzahl der benannten Zeugen. Ein Zeuge ist vor allem dann wertvoll, wenn er die entscheidende streitige Tatsache tatsächlich selbst wahrgenommen hat und sich daran zuverlässig erinnern kann.
Deshalb gehört zu einer sorgfältigen Prozessvorbereitung die Prüfung:
Welche Tatsachen müssen überhaupt bewiesen werden? Wer trägt hierfür die Beweislast? Welche Person hat die entscheidende Tatsache selbst wahrgenommen? Was kann diese Person konkret bestätigen? Gibt es neben dem Zeugen weitere Beweismittel?
Erst danach sollte entschieden werden, welche Zeugen tatsächlich benannt werden.
Wir prüfen Ihre Beweissituation vor einem Gerichtsverfahren
Wenn Sie einen Rechtsstreit führen oder eine Klage vorbereiten und nicht wissen, ob Ihre Beweismittel ausreichen, können wir die Situation mit Ihnen prüfen.
Wir können insbesondere einschätzen, welche Tatsachen rechtlich entscheidend sind, wer diese beweisen muss, welche Zeugen in Betracht kommen und welche weiteren Beweismittel vorhanden sind.
Auch wenn Sie bereits verklagt wurden, sollte die Beweissituation möglichst früh analysiert werden. Gerade bei widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen kann die richtige Aufbereitung des Zeugenbeweises für den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend sein.
Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos. Einen Termin können Sie bequem online buchen. Schildern Sie uns den Sachverhalt und teilen Sie uns mit, welche Zeugen oder sonstigen Beweismittel vorhanden sind. Wir prüfen mit Ihnen die nächsten sinnvollen Schritte.
Kurz gesagt: Sie brauchen grundsätzlich keine Zustimmung des Zeugen
Sie müssen einen möglichen Zeugen grundsätzlich nicht fragen, ob er „für Sie aussagen möchte“, bevor Sie ihn im Zivilprozess als Beweismittel benennen.
Trotzdem ist es häufig sinnvoll, vorab festzustellen, was die betreffende Person tatsächlich selbst wahrgenommen hat und woran sie sich erinnern kann.
Denn entscheidend ist nicht, ob ein Zeuge Ihnen helfen möchte. Entscheidend ist, was er wahrheitsgemäß vor Gericht aussagen kann.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Zeugen und sonstigen Beweismittel für einen Rechtsstreit ausreichen, lassen Sie Ihre Situation möglichst vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens anwaltlich prüfen.
Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos und kann vorab online gebucht werden.
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Muss ich einen Zeugen fragen, bevor ich ihn vor Gericht benenne?
Nein. Im Zivilprozess benötigen Sie grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Zeugen. Entscheidend ist, dass Sie den Zeugen benennen und angeben, welche konkrete Tatsache durch seine Aussage bewiesen werden soll.
Kann ein Zeuge die Aussage einfach verweigern?
Grundsätzlich nein. Wird ein Zeuge ordnungsgemäß vom Gericht geladen, muss er in der Regel erscheinen und aussagen. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen.
Wann darf ein Zeuge die Aussage verweigern?
Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann beispielsweise für bestimmte nahe Angehörige oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen bestehen. Daneben kann ein Zeuge unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Antworten verweigern, wenn er sich dadurch selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
Darf ich vor der Gerichtsverhandlung mit meinem Zeugen sprechen?
Grundsätzlich ja. Es ist nicht verboten, mit einem möglichen Zeugen vor seiner Vernehmung über den Sachverhalt zu sprechen. Der Zeuge darf jedoch nicht beeinflusst oder auf eine bestimmte Aussage festgelegt werden. Sinnvoll ist insbesondere die Klärung, was der Zeuge tatsächlich selbst gesehen oder gehört hat und woran er sich noch erinnert.
Was muss ich bei einem Zeugenbeweis angeben?
Es genügt regelmäßig nicht, lediglich den Namen eines Zeugen zu nennen. Es sollte konkret angegeben werden, welche streitige Tatsache der Zeuge aufgrund eigener Wahrnehmung bestätigen kann.
Was passiert, wenn ein Zeuge anders aussagt als erwartet?
Darauf hat die Partei, die den Zeugen benannt hat, keinen Einfluss. Ein Zeuge ist zur Wahrheit verpflichtet. Seine Aussage kann deshalb auch ungünstig für diejenige Partei sein, die ihn als Beweismittel benannt hat.
Kann ich auch einen Zeugen benennen, der auf der Seite meines Prozessgegners steht?
Ja. Ein Zeuge muss weder mit Ihnen verbunden sein noch Ihre Rechtsauffassung teilen. Entscheidend ist allein, ob die Person relevante Tatsachen selbst wahrgenommen hat.
Muss ein Zeuge mir vorab eine schriftliche Erklärung geben?
Nein. Die Möglichkeit, jemanden später als Zeugen vor Gericht zu benennen, bedeutet nicht, dass die Person Ihnen vorher eine private schriftliche Stellungnahme geben muss. Eine gerichtliche Zeugenaussage und eine freiwillige außergerichtliche Erklärung sind voneinander zu unterscheiden.

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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