08. Oktober 2026

Geld durch Phishing-Betrug: Wann muss der Inhaber des Empfängerkontos den Schaden ersetzen?

Bei einem Betrug über das Online-Banking verschwindet das Geld häufig innerhalb kürzester Zeit. Die Täter veranlassen Überweisungen, nutzen fremde Konten als Zwischenstation und lassen die Beträge anschließend abheben oder weitertransferieren. Für die Geschädigten entsteht dadurch oftmals der Eindruck, dass eine Rückforderung aussichtslos ist.

Doch selbst wenn die eigentlichen Betrüger unbekannt bleiben, kann es weitere Personen geben, die für den entstandenen Schaden verantwortlich sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17. Oktober 2025 (Az. 29 U 100/24) klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch der Inhaber eines Empfängerkontos persönlich Schadensersatz leisten muss. Entscheidend ist insbesondere, ob er durch sein Verhalten eine leichtfertige Geldwäsche begangen hat.

Betrugsanruf führt zu einem Schaden von 9.500 Euro

Im Mittelpunkt des Gerichtsverfahrens stand eine Bankkundin, die durch einen betrügerischen Telefonanruf zur Freigabe mehrerer Überweisungen gebracht worden war.

Der Anrufer täuschte vor, dass bereits verdächtige Zahlungen vorgenommen worden seien. Um diese angeblich rückgängig zu machen, müsse die Kundin bestimmte Vorgänge in ihrer Banking-App bestätigen.

Tatsächlich autorisierte die Betroffene dadurch Überweisungen an Dritte. Ein Betrag von 9.500 Euro gelangte auf das Konto eines Mannes, der nicht selbst als unmittelbarer Anrufer aufgetreten war.

Dieser Kontoinhaber hob das eingegangene Geld anschließend ab. Dabei nutzte er nicht nur gewöhnliche Geldautomaten, sondern auch Bargeldauszahlungen an Supermarktkassen. Den Betrag übergab er schließlich an andere Personen.

Die geschädigte Frau verlangte von ihm die Rückzahlung ihres Geldes.

Nachdem ihre Klage zunächst vor dem Landgericht erfolglos geblieben war, hatte sie in der Berufungsinstanz Erfolg.

Warum musste der Kontoinhaber für den Betrugsschaden einstehen?

Das OLG Frankfurt stellte darauf ab, dass der Mann die Herkunft des Geldes unter den konkreten Umständen zumindest leichtfertig nicht erkannt hatte.

Nach Ansicht des Gerichts lagen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Transaktionen nicht zu einem gewöhnlichen, rechtmäßigen Zahlungsvorgang gehörten.

So sollte der Kontoinhaber einen erheblichen Geldbetrag für Personen entgegennehmen, zu denen kein nachvollziehbares Vertrauensverhältnis bestand. Anschließend musste er das Geld noch am selben Abend in zahlreichen einzelnen Vorgängen in Bargeld umwandeln.

Gerade dieses ungewöhnliche Vorgehen hätte ihn misstrauisch machen müssen.

Besonders schwer wog, dass er selbst eingeräumt hatte, die Angelegenheit sei ihm verdächtig vorgekommen.

Trotzdem führte er die Anweisungen aus.

Das Gericht bewertete sein Verhalten deshalb als leichtfertige Geldwäsche.

Was bedeutet leichtfertige Geldwäsche für einen Schadensersatzanspruch?

Wer Gelder entgegennimmt und weiterleitet, die aus einer Straftat stammen, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen wegen Geldwäsche strafbar machen.

Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass die betreffende Person den ursprünglichen Betrug selbst begangen oder bewusst daran mitgewirkt hat.

§ 261 StGB erfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Fälle, in denen jemand leichtfertig nicht erkennt, dass ein Vermögenswert aus einer rechtswidrigen Tat stammt.

Leichtfertigkeit setzt allerdings mehr voraus als eine gewöhnliche Unachtsamkeit. Gemeint ist ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt.

Für geschädigte Verbraucher kann diese rechtliche Einordnung erhebliche Bedeutung haben.

Denn aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 StGB können sich eigene Schadensersatzansprüche gegen die beteiligte Person ergeben.

Das bedeutet: Nicht nur der eigentliche Betrüger, sondern unter Umständen auch ein eingeschalteter Finanzagent muss den Schaden ersetzen.

Muss der Empfänger das Geld zurückzahlen, obwohl er es nicht mehr besitzt?

Gerade bei betrügerischen Zahlungsvorgängen werden die eingehenden Beträge häufig sofort weitergeleitet oder in Bargeld umgewandelt.

Kontoinhaber berufen sich deshalb mitunter darauf, dass sie von dem Geld nichts behalten hätten.

Dieses Argument schützt jedoch nicht automatisch vor einer persönlichen Haftung.

Im Frankfurter Verfahren hatte der Beklagte die 9.500 Euro bereits an andere Personen weitergegeben.

Dennoch verurteilte ihn das Oberlandesgericht zur Zahlung des vollständigen Betrags.

Zusätzlich musste er 973,66 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Hinzu kamen Zinsen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Weitergabe des Geldes einen Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche nicht entfallen lässt.

Ob darüber hinaus bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bestehen, muss anhand der jeweiligen Zahlungsabläufe gesondert geprüft werden.

Was gilt, wenn das Betrugsopfer die Überweisung selbst bestätigt hat?

Viele Geschädigte befürchten, dass sie ihre Ansprüche verlieren, sobald sie eine TAN eingegeben oder eine Zahlung über eine Banking-App freigegeben haben.

Tatsächlich kann das eigene Verhalten bei der rechtlichen Bewertung eine wichtige Rolle spielen.

Allerdings muss zwischen unterschiedlichen Anspruchsgegnern unterschieden werden.

Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt hatte die Kundin die Überweisungen selbst freigegeben, weil sie aufgrund der Täuschung davon ausging, damit betrügerische Zahlungen zu stoppen.

Trotz dieser Freigaben nahm das Gericht kein anspruchsminderndes Mitverschulden gegenüber dem Geldwäsche betreibenden Kontoinhaber an.

Die möglicherweise verletzten Sorgfaltspflichten im Umgang mit dem PhotoTAN-Verfahren sollten gerade nicht diesen Kontoinhaber schützen.

Deshalb konnte sich der Beklagte in diesem Fall nicht erfolgreich auf § 254 BGB berufen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eigenes Fehlverhalten bei jeder Form von Online-Banking-Betrug rechtlich bedeutungslos wäre. Insbesondere gegenüber der Bank gelten andere Voraussetzungen.

Welche Rolle spielt die Bank bei einem solchen Betrugsfall?

Neben Ansprüchen gegen den Empfänger des Geldes können Geschädigte auch Rechte gegenüber ihrer Bank haben.

Ein zentraler Gesichtspunkt ist die Frage, ob die betreffende Zahlung rechtlich autorisiert war.

Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen kann nach § 675u BGB grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Zahlungsdienstleister bestehen.

Bei autorisierten Überweisungen ist die Rechtslage anders. Eine durch Täuschung veranlasste Freigabe ist nicht allein deshalb schon eine nicht autorisierte Zahlung.

Ob die Bank dennoch für den Schaden haftet, hängt unter anderem von den konkreten Abläufen, möglichen Pflichtverletzungen und den gesetzlichen Haftungsregeln ab.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt eröffnet einen zusätzlichen Ansatz: Auch wenn sich eine Erstattung gegenüber der Bank als schwierig erweist, kann die persönliche Haftung des Empfängerkontoinhabers zu prüfen sein.

Beide Anspruchsrichtungen sollten deshalb sorgfältig voneinander abgegrenzt werden.

Wann kommt eine persönliche Haftung des Empfängers in Betracht?

Nicht jeder Kontoinhaber, auf dessen Konto betrügerisch erlangtes Geld eingeht, ist automatisch zum Schadensersatz verpflichtet.

Entscheidend sind die konkreten Umstände.

Anhaltspunkte für eine leichtfertige Beteiligung können beispielsweise vorliegen, wenn jemand:

  • sein Konto ohne nachvollziehbaren Grund anderen Personen zur Verfügung stellt,

  • ungewöhnlich hohe Zahlungseingänge von unbekannten Absendern akzeptiert,

  • Geld auf Anweisung Dritter unmittelbar weiterleitet oder abhebt,

  • auffällige Zahlungswege und Bargeldtransaktionen ungeprüft hinnimmt,

  • offensichtliche Warnzeichen ignoriert oder

  • trotz eigener Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgänge mitwirkt.

Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Auch der Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss feststehen.

Daher ist eine Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

Wie können Betroffene nach einem Phishing-Betrug ihr Geld zurückfordern?

Wer Opfer eines Online-Banking-Betrugs geworden ist, sollte möglichst schnell reagieren.

1. Bank unverzüglich benachrichtigen

Informieren Sie Ihr Kreditinstitut über die verdächtigen Transaktionen. Lassen Sie erforderlichenfalls den Online-Banking-Zugang sperren und fragen Sie nach Möglichkeiten eines Überweisungsrückrufs.

2. Zahlungsabläufe dokumentieren

Sichern Sie Kontoauszüge, Nachrichten, Telefonnummern, Transaktionsdaten und gegebenenfalls Screenshots. Auch der genaue Ablauf eines betrügerischen Telefonats kann später entscheidend sein.

3. Strafanzeige erstatten

Eine Strafanzeige kann zur Aufklärung des Geschehens beitragen. Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen lassen sich unter Umständen Informationen über beteiligte Konten und Personen gewinnen.

4. Ansprüche gegen verschiedene Beteiligte prüfen

Neben der Bank können auch Empfänger des Geldes oder weitere Beteiligte rechtlich verantwortlich sein. Welche Ansprüche tatsächlich durchsetzbar sind, hängt insbesondere von der Beweislage ab.

5. Rechtliche Unterstützung einholen

Bei größeren Schäden empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Prüfung. Dabei können auch Verjährungsfragen und die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten einer Anspruchsdurchsetzung berücksichtigt werden.

Fazit: Nach einem Phishing-Betrug können mehrere Personen haften

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass Geschädigte ihre rechtlichen Möglichkeiten nicht auf Ansprüche gegen die eigene Bank beschränken müssen.

Wer betrügerisch erlangte Gelder leichtfertig entgegennimmt und weiterleitet, kann persönlich für den entstandenen Vermögensschaden verantwortlich sein.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kontoinhaber die ursprüngliche Täuschung selbst begangen hat oder das Geld noch besitzt.

Für Betroffene kann sich deshalb auch dann eine sorgfältige rechtliche Prüfung lohnen, wenn die eigentlichen Hintermänner unbekannt bleiben.

Wie unterstützt Sie die Anwaltskanzlei Lenné?

Die Anwaltskanzlei Lenné in Leverkusen berät und vertritt Verbraucher, die durch Phishing, manipulierte Überweisungen oder andere Formen des Online-Banking-Betrugs finanzielle Verluste erlitten haben.

Wir prüfen, ob Ansprüche gegen Banken, Zahlungsdienstleister oder beteiligte Kontoinhaber bestehen.

Dazu untersuchen wir den Zahlungsablauf, bewerten die vorhandenen Unterlagen und klären, welche rechtlichen Anspruchsgrundlagen im konkreten Fall in Betracht kommen.

Bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, übernehmen wir die außergerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche, führen die erforderliche Korrespondenz und vertreten Ihre Interessen gegebenenfalls auch vor Gericht.

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Kann ich nach einem Phishing-Betrug mein Geld direkt vom Empfängerkonto-Inhaber zurückfordern?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Hat der Kontoinhaber leichtfertige Geldwäsche begangen und dadurch den Schaden verursacht, kann ein persönlicher Schadensersatzanspruch bestehen. Ein bloßer Zahlungseingang genügt dafür allerdings nicht.

Was passiert, wenn der Kontoinhaber das Geld bereits an die Betrüger weitergegeben hat?

Die Weitergabe des Geldes beseitigt einen bestehenden Schadensersatzanspruch nicht automatisch. Das OLG Frankfurt verurteilte einen Kontoinhaber zur Zahlung von 9.500 Euro, obwohl er das Geld bereits vollständig weitergegeben hatte.

Muss der Kontoinhaber gewusst haben, dass das Geld aus einem Betrug stammt?

Nicht unbedingt. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bereits leichtfertige Geldwäsche ausreichen. Dafür müssen besonders gravierende Warnzeichen missachtet worden sein. Einfache Fahrlässigkeit genügt für diesen Geldwäschetatbestand nicht.

Kann ich Schadensersatz fordern, obwohl ich die Überweisung selbst mit einer TAN bestätigt habe?

Das ist möglich. Im entschiedenen Fall hatte die Geschädigte die Zahlungen unter dem Einfluss einer Täuschung selbst freigegeben. Das Gericht verneinte dennoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden gegenüber dem beklagten Geldwäscher. Ob zusätzlich Ansprüche gegen die Bank bestehen, ist gesondert zu prüfen.

Was gilt, wenn die eigentlichen Betrüger nicht ermittelt werden können?

Auch dann kann eine Inanspruchnahme weiterer Beteiligter möglich sein. Die Identität der ursprünglichen Betrüger muss nicht zwingend bekannt sein, wenn sich die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs anderweitig nachweisen lassen.

Kann ich gleichzeitig gegen meine Bank und den Empfänger vorgehen?

Grundsätzlich können unterschiedliche Ansprüche gegen mehrere Beteiligte geprüft und geltend gemacht werden. Eine doppelte Entschädigung für denselben Schaden ist allerdings ausgeschlossen.

Welche Kosten kann ich nach einem Phishing-Betrug zurückverlangen?

Neben dem unmittelbar verlorenen Geld können unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auch Zinsen und erforderliche Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sein.

Wie lange habe ich Zeit, Schadensersatz zu verlangen?

Für viele zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Ihr Beginn hängt insbesondere von der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis der maßgeblichen Umstände sowie der Person des Schuldners ab. Besonderheiten und mögliche Hemmungstatbestände müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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