09. August 2026

Online-Banking-Betrug: Oberlandesgericht Brandenburg bejaht Mitverschulden der Bank

Immer mehr Bankkunden werden Opfer professioneller Betrugsmaschen beim Online-Banking. Die Täter geben sich beispielsweise am Telefon als Bankmitarbeiter aus, verschicken täuschend echte Phishing-Mails oder locken ihre Opfer auf gefälschte Banking-Webseiten. Teilweise kommt auch Fernwartungssoftware wie TeamViewer zum Einsatz. Innerhalb kurzer Zeit können auf diese Weise hohe Geldbeträge vom Konto verschwinden.

Für Betroffene folgt häufig die nächste Enttäuschung, wenn die eigene Bank eine Erstattung ablehnt. Ein oft verwendetes Argument lautet: Der Kunde habe selbst grob fahrlässig gehandelt und müsse deshalb für den entstandenen Schaden einstehen.

So einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 4 U 131/25) zeigt, dass auch das Verhalten und die Sicherheitsvorkehrungen der Bank genau geprüft werden müssen. Selbst wenn dem Bankkunden ein erheblicher Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden kann, kann ein Mitverschulden der Bank dazu führen, dass der Kunde zumindest einen erheblichen Teil seines Schadens ersetzt erhält.

Was war beim Online-Banking-Betrug passiert?

Im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall ging es um eine Überweisung in Höhe von 20.498,38 Euro.

Der Bankkunde hatte die Zahlung nach seiner Darstellung nicht bewusst in dieser Höhe veranlasst. Er war zuvor auf eine von Betrügern erstellte Internetseite gelangt, die dem echten Online-Banking seiner Bank täuschend ähnlich sah.

Die Täter brachten ihn dazu, eine mit seinem TAN-Generator erzeugte TAN telefonisch weiterzugeben. Der Kunde ging davon aus, lediglich eine sogenannte „Demo-Überweisung“ über 0 Euro durchzuführen.

Tatsächlich verwendeten die Täter die erlangten Informationen, um über das echte Online-Banking eine Überweisung über mehr als 20.000 Euro auszulösen.

Das Geld wurde auf ein Konto bei N26 überwiesen.

Besonders bedeutsam war ein weiterer Umstand: Der Kunde hatte bereits vor der Überweisung telefonisch Kontakt zu seiner Bank aufgenommen. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde er bei diesem Gespräch jedoch nicht hinreichend vor der drohenden Betrugsmasche gewarnt.

Wann muss eine Bank bei Online-Banking-Betrug Geld zurückzahlen?

Ausgangspunkt ist § 675u BGB.

Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hat der Zahlungsdienstleister grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Zahler auf Erstattung seiner Aufwendungen. Wurde das Konto bereits belastet, muss der Zahlungsdienstleister den Betrag grundsätzlich erstatten und das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte.

Entscheidend ist daher zunächst die Frage, ob der Kunde den konkreten Zahlungsvorgang tatsächlich autorisiert hat.

Allein der Umstand, dass bei einer Überweisung personalisierte Sicherheitsmerkmale oder eine TAN verwendet wurden, bedeutet nicht automatisch, dass der Kunde die konkrete Zahlung autorisiert hat.

Gerade bei Phishing- und Social-Engineering-Fällen kommt es häufig vor, dass Kunden zwar selbst Zugangsdaten, TANs oder Freigaben verwenden, dabei jedoch über den tatsächlichen Vorgang getäuscht werden.

Wer muss beweisen, dass die Überweisung autorisiert wurde?

Bestreitet der Bankkunde, eine Zahlung autorisiert zu haben, gelten besondere gesetzliche Beweisregeln.

Nach § 675w BGB muss grundsätzlich der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Die bloße Nutzung eines Zahlungsinstruments reicht dabei nicht ohne Weiteres aus, um eine Autorisierung oder ein vorsätzliches beziehungsweise grob fahrlässiges Verhalten des Kunden nachzuweisen.

Die genaue technische Abwicklung eines Betrugsfalls kann deshalb für die rechtliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung sein.

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit beim Online-Banking vor?

Banken lehnen Erstattungsansprüche nach Betrugsfällen häufig mit dem Argument ab, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt.

Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss jedoch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Nicht jeder Fehler eines Bankkunden ist automatisch grob fahrlässig.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß voraus. Entscheidend kann beispielsweise sein, wie professionell die Betrugsmasche gestaltet war, welche Informationen der Kunde erhalten hatte, welche Sicherheitswarnungen angezeigt wurden und wie genau die Täter vorgegangen sind.

Die Bank kann sich daher nicht ohne Weiteres auf den pauschalen Hinweis zurückziehen, der Kunde habe eine TAN weitergegeben oder eine Freigabe vorgenommen.

OLG Brandenburg: Bank trifft erhebliches Mitverschulden

Das Besondere an der Entscheidung des OLG Brandenburg ist, dass das Gericht zwar von einer groben Fahrlässigkeit des Bankkunden ausging, gleichzeitig aber erhebliche Versäumnisse aufseiten der Bank berücksichtigte.

Im Ergebnis erhielt der Kunde deshalb trotz des gegen ihn erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs einen erheblichen Teil seiner Forderung zugesprochen.

Dabei spielten insbesondere zwei Punkte eine wichtige Rolle.

1. Kunde hatte die Bank vor der Überweisung kontaktiert

Der Bankkunde hatte sich vor dem schädigenden Zahlungsvorgang telefonisch an seine Bank gewandt.

Diesen Kontakt konnte er unter anderem durch Screenshots belegen.

Nach Auffassung des OLG Brandenburg hätte die Bankmitarbeiterin die Situation erkennen und den Kunden entsprechend warnen müssen. Die angebliche Durchführung einer „Demo-Überweisung“ war ein deutlicher Hinweis auf einen möglichen Betrugsversuch.

Die unterbliebene Warnung musste sich die Bank zurechnen lassen.

Dieser Aspekt kann auch für andere Betrugsfälle von großer Bedeutung sein.

Wer während eines laufenden Betrugsverdachts Kontakt zu seiner Bank aufgenommen hat, sollte deshalb sämtliche Nachweise sichern. Dazu gehören beispielsweise Anruflisten, Screenshots, E-Mails, Chatverläufe und Gesprächsnotizen.

2. Fehlende starke Kundenauthentifizierung spielte eine Rolle

Darüber hinaus setzte sich das OLG Brandenburg mit den technischen Sicherheitsmaßnahmen der Bank auseinander.

Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte beim einfachen Zugriff auf das Online-Banking eine starke Kundenauthentifizierung.

Bei einer starken Kundenauthentifizierung werden grundsätzlich mindestens zwei voneinander unabhängige Elemente aus den Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz eingesetzt. In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass neben Benutzername und Passwort eine zusätzliche Bestätigung über eine Banking- oder TAN-App erforderlich ist.

Gerade bei Phishing-Angriffen kann eine solche zusätzliche Sicherheitsebene entscheidend sein.

Gelangen Täter über eine gefälschte Internetseite an Benutzername und Passwort, können sie sich bei unzureichender Absicherung möglicherweise mit diesen Daten in das echte Online-Banking einloggen und weitere Informationen abrufen.

Das OLG Brandenburg sah die fehlende starke Kundenauthentifizierung als mitursächlich für den entstandenen Schaden an.

Kann die Bank auch bei einem Fehler des Kunden haften?

Die Entscheidung ist für Opfer von Online-Banking-Betrug besonders interessant, weil sie zeigt, dass ein Fehlverhalten des Kunden nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Bank vollständig von jeder Haftung befreit ist.

Vielmehr kann eine genaue Prüfung erforderlich sein, ob auch die Bank den Schaden durch eigene Pflichtverletzungen oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen mitverursacht hat.

Denkbar sind beispielsweise:

  • unzureichende Sicherheitsmechanismen beim Online-Banking,

  • fehlende oder unzureichende starke Kundenauthentifizierung,

  • unterlassene Warnungen trotz erkennbarer Betrugsanzeichen,

  • ungewöhnliche oder auffällige Zahlungsvorgänge,

  • unzureichende Reaktion auf einen bereits gemeldeten Betrugsverdacht.

Welche Bedeutung solche Umstände haben, hängt allerdings immer vom konkreten Einzelfall ab.

Was sollten Opfer von Phishing und Online-Banking-Betrug jetzt tun?

Wer eine nicht selbst veranlasste oder unter Täuschung ausgelöste Zahlung entdeckt, sollte möglichst schnell handeln.

Informieren Sie Ihre Bank unverzüglich über den Betrugsverdacht und widersprechen Sie den betroffenen Zahlungsvorgängen. Lassen Sie Online-Banking-Zugänge und gegebenenfalls Karten sperren. Erstatten Sie Strafanzeige und sichern Sie sämtliche vorhandenen Beweismittel.

Besonders wichtig sind Screenshots, SMS, E-Mails, Telefonnummern, Anruflisten, Chatverläufe, TAN-Mitteilungen und sonstige Informationen über den Ablauf des Betrugs.

Auch der genaue Wortlaut von Warnhinweisen oder Freigabemasken kann später eine wichtige Rolle spielen.

Bank lehnt Erstattung wegen grober Fahrlässigkeit ab – was tun?

Eine ablehnende Entscheidung der Bank sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden.

In unserer anwaltlichen Praxis erleben wir regelmäßig, dass Banken nach Phishing- oder Social-Engineering-Angriffen eine Erstattung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ablehnen.

Ob dieser Vorwurf tatsächlich berechtigt ist, muss anhand des konkreten Betrugsablaufs geprüft werden.

Darüber hinaus zeigt die Entscheidung des OLG Brandenburg, dass auch mögliche Pflichtverletzungen der Bank berücksichtigt werden können. Gerade die technischen Sicherheitsvorkehrungen und das Verhalten von Bankmitarbeitern vor oder während des Betrugs können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Welche Unterlagen sollte ich für eine Prüfung aufbewahren?

Für die rechtliche Prüfung eines Online-Banking-Betrugs sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:

  • Kontoauszüge mit den streitigen Buchungen,

  • Schreiben und E-Mails der Bank,

  • Ablehnungsschreiben der Bank,

  • Screenshots des Online-Bankings,

  • SMS und TAN-Nachrichten,

  • Anruflisten und Telefonnummern der Täter,

  • Screenshots oder Daten der Phishing-Webseite,

  • Strafanzeige beziehungsweise polizeiliches Aktenzeichen,

  • eigene Notizen zum zeitlichen Ablauf,

  • Nachweise über Kontakte mit der Bank vor und nach dem Betrug.

Je genauer sich der Ablauf rekonstruieren lässt, desto besser können mögliche Ansprüche geprüft werden.

Fazit: Auch ein Mitverschulden der Bank kann bei Online-Banking-Betrug entscheidend sein

Das Urteil des OLG Brandenburg (Az. 4 U 131/25) ist für Opfer von Online-Banking-Betrug von erheblicher Bedeutung.

Es zeigt insbesondere: Selbst wenn einem Bankkunden im Umgang mit TANs oder Zugangsdaten ein schwerwiegender Fehler vorgeworfen wird, ist damit die rechtliche Prüfung nicht zwangsläufig beendet.

Es muss auch untersucht werden, ob die Bank selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Fehlende Sicherheitsmaßnahmen oder eine unterlassene Warnung trotz konkreter Hinweise auf einen Betrugsversuch können dabei erhebliches Gewicht haben.

Wer durch Phishing, einen falschen Bankmitarbeiter oder einen anderen Social-Engineering-Angriff Geld verloren hat und von seiner Bank keine Erstattung erhält, sollte die Ablehnung deshalb rechtlich überprüfen lassen.

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1. Muss die Bank bei Online-Banking-Betrug das Geld zurückzahlen?

Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung nach § 675u BGB. Die Bank kann allerdings Gegenansprüche geltend machen, wenn der Kunde beispielsweise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen bestimmte Pflichten verstoßen hat. Ob dies der Fall ist, muss anhand des konkreten Betrugsablaufs geprüft werden.

2. Bekomme ich mein Geld zurück, wenn ich eine TAN an Betrüger weitergegeben habe?

Eine TAN-Weitergabe kann rechtlich problematisch sein, führt aber nicht automatisch dazu, dass sämtliche Ansprüche gegen die Bank ausgeschlossen sind. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg kann insbesondere auch ein Mitverschulden der Bank relevant sein.

3. Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit beim Online-Banking?

Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht bereits bei jedem Fehler vor. Erforderlich ist grundsätzlich ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt. Banken müssen einen entsprechenden Vorwurf substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen.

4. Kann die Bank bei einem Phishing-Angriff ein Mitverschulden treffen?

Ja. Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt, dass auch mögliche Pflichtverletzungen der Bank berücksichtigt werden können. Im dortigen Fall spielten insbesondere eine unterlassene Warnung durch eine Bankmitarbeiterin und die fehlende starke Kundenauthentifizierung eine Rolle.

5. Was kann ich tun, wenn meine Bank die Erstattung nach einem Betrug ablehnt?

Akzeptieren Sie die Ablehnung nicht vorschnell. Sichern Sie sämtliche Beweise zum Betrugsablauf und zur Kommunikation mit der Bank. Anschließend sollte geprüft werden, ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt und ob möglicherweise auch die Bank den Schaden mitverursacht hat.

von Kerstin Messerschmidt
Kerstin Messerschmidt

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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