PIN statt Trinkgeldbetrag eingegeben: Abbuchung für Kauf beim Bücker in Höhe von 1.706 EUR
Ein kleiner Einkauf beim Bäcker kann unerwartet zu einem erheblichen finanziellen Problem werden: Statt des tatsächlich geschuldeten Betrags wird plötzlich eine Zahlung von 1.706 EUR gebucht. Hintergrund war in dem Fall, dass eine Kundin beim Einkauf beim Bäcker dachte, sie müsse ihre PIN eingeben, um den Kauf eines Croissants zu bestätigen. Stattdessen handelte es sich um eine Abfrage für ein Trinkgeld und es wurde ein Betrag iHv 1.706 € EUR ausversehend eingegeben und schließlich abgebucht. Hier erfahren Sie, welche Möglichkeiten in einem solchen Fall bestehen.
PIN eingegeben – heißt das automatisch, dass 1.706 EUR autorisiert wurden?
Dies ist nicht der Fall. Die Eingabe der persönlichen Identifikationsnummer ist zunächst eine Form der Authentifizierung. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Kundin den konkreten Zahlungsvorgang in dieser Höhe tatsächlich autorisiert hat.
Nach § 675j BGB ist ein Zahlungsvorgang gegenüber dem Zahler grundsätzlich nur wirksam, wenn dieser ihm zugestimmt hat. Die Zustimmung kann insbesondere über das vereinbarte Zahlungsinstrument erfolgen.
Wenn eine Kundin beispielsweise einen kleinen Einkauf bezahlen möchte und davon ausgeht, lediglich eine PIN eingeben oder eine bestimmte Abfrage am Terminal bestätigen zu müssen, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen, wenn tatsächlich ein vierstelliger Betrag vom Konto abgebucht wird.
Die Bank kann daher nicht allein mit dem Hinweis argumentieren, dass die Karte verwendet und die richtige PIN eingegeben wurde. Es muss vielmehr geprüft werden, ob gerade die Zahlung über 1.706 EUR von der Kundin autorisiert wurde.
Welche Ansprüche bestehen gegen die Bank?
Wenn die Zahlung nicht autorisiert war, kommt insbesondere ein Anspruch aus § 675u BGB in Betracht.
Danach muss der Zahlungsdienstleister einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang grundsätzlich unverzüglich erstatten und das Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte.
Für Betroffene bedeutet das: Wird beispielsweise ein Betrag von 1.706 EUR abgebucht, obwohl tatsächlich nur ein geringfügiger Einkauf vorgenommen werden sollte und keine Zustimmung zu einer Zahlung in dieser Höhe erteilt wurde, sollte gegenüber der Bank ausdrücklich erklärt werden, dass die konkrete Zahlung in Höhe von 1.706 EUR nicht autorisiert wurde.
Die Formulierung ist wichtig. Es geht nicht lediglich darum, mitzuteilen, dass „etwas mit der Kartenzahlung nicht stimmt“. Vielmehr sollte konkret bestritten werden, dass eine Autorisierung für den belasteten Betrag vorlag.
Wer muss beweisen, dass die Zahlung autorisiert wurde?
Die Beweislast, dass die Zahlung ordnungsgemäß autorisiert worden ist, liegt bei der Bank. Dies ergibt sich aus § 675w BGB: Die Vorschrift verpflichtet den Zahlungsdienstleister, die Authentifizierung und die ordnungsgemäße Aufzeichnung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen.
Kann die Bank einwenden, die Kundin habe grob fahrlässig gehandelt?
Das Zahlungsdiensterecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments vor. Entscheidend sind dabei unter anderem die konkreten Pflichten des Karteninhabers und die Frage, ob vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde.
Eine bloße Fehlbedienung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei der rechtlichen Bewertung kommt es auf die konkreten Umstände an: Wie war das Terminal gestaltet? Was wurde auf dem Display angezeigt? Welche Eingabe wurde verlangt? War für die Kundin erkennbar, dass sie damit einen Betrag von 1.706 Euro bestätigen würde? Wurde möglicherweise eine Trinkgeldabfrage mit der Eingabe verwechselt?
Gerade bei einer ungewöhnlich hohen Abweichung zwischen dem tatsächlichen Einkauf und dem belasteten Betrag sollte die Situation deshalb genau untersucht werden.
Kann die Kundin die Erklärung über 1.706 EUR anfechten?
Je nach Sachlage kommt eine Anfechtung in Betracht.
Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung angefochten werden, wenn der Erklärende bei ihrer Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Voraussetzung ist, dass davon auszugehen ist, dass die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden wäre.
Hat die Kundin beispielsweise angenommen, sie gebe lediglich ihre PIN ein oder bestätige eine bestimmte Funktion des Terminals, während sie tatsächlich eine Zahlung über 1.706 EUR auslöste, muss geprüft werden, ob ein rechtlich relevanter Irrtum über den Inhalt der abgegebenen Erklärung vorliegt.
Die Anfechtung ist allerdings kein Automatismus. Zunächst muss genau festgestellt werden, welche Willenserklärung überhaupt abgegeben wurde und gegenüber wem sie rechtlich wirkt.
Was bewirkt eine erfolgreiche Anfechtung?
Eine wirksame Anfechtung hat grundsätzlich weitreichende Folgen: Das Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig, mithin niemals getätigt.
Das kann insbesondere im Verhältnis zwischen Kundin und Händler relevant werden.
Wenn die Kundin gegenüber dem Bäcker keine Zahlung von 1.706 EUR wollte, sondern lediglich einen geringfügigen Einkauf bezahlen wollte, kann zu prüfen sein, ob eine entsprechende Erklärung über den hohen Betrag angefochten werden kann.
Allerdings ist genau zu unterscheiden, ob die Anfechtung tatsächlich die vertragliche Vereinbarung über den Kaufpreis betrifft oder ob es ausschließlich um den nachgelagerten Zahlungsvorgang gegenüber der Bank geht.
Welche Ansprüche bestehen gegen den Bäcker?
Neben der Bank sollte auch der Händler in die rechtliche Prüfung einbezogen werden.
Der Kaufvertrag über ein Croissant oder eine andere geringwertige Ware verpflichtet die Kundin grundsätzlich nur zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Ein Zahlungsvorgang über 1.706 EUR bedeutet nicht automatisch, dass der Händler einen entsprechenden Anspruch auf diesen Betrag hatte.
Wenn der Bäcker den Betrag von 1.706 Euro tatsächlich erhalten hat, obwohl hierfür kein entsprechender Rechtsgrund bestand, kann insbesondere ein Rückzahlungsanspruch aus dem Bereicherungsrecht in Betracht kommen.
Damit können sich je nach konkretem Ablauf Ansprüche gegen den Händler und gegen die Bank aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen ergeben.
Das bedeutet auch: Betroffene sollten nicht einfach davon ausgehen, dass ausschließlich die Bank für die Rückzahlung zuständig sein kann. Ebenso wenig sollte man umgekehrt ausschließlich den Händler in Anspruch nehmen.
Entscheidend ist der konkrete Zahlungsweg.
Bank oder Bäcker – wer muss das Geld zurückzahlen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und muss im Einzelfall geprüft werden.
Wenn die Bank ein nicht autorisiertes Zahlungsgeschäft ausgeführt hat, spricht viel für eine Prüfung des Erstattungsanspruchs nach § 675u BGB gegenüber der Bank.
Wenn dagegen der Händler einen Betrag erhalten hat, auf den er keinen Anspruch hatte, kommt ein Rückzahlungsanspruch gegen den Händler nach § 812 BGB in Betracht.
Was sollten Betroffene jetzt sofort tun?
Wer eine ungewöhnlich hohe Kartenzahlung feststellt, sollte nicht abwarten, sondern wie folgt vorgehen:
- Bank unverzüglich informieren
- Kontoauszug und Zahlungsbeleg sichern
- Den Ablauf genau dokumentieren: Welche Anzeige erschien auf dem Terminal? Welche Eingabe wurde verlangt? Was wurde tatsächlich eingegeben? Was wurde Ihnen gesagt? Waren andere Personen anwesend?
- Händler kontaktieren
- Anfechtung prüfen und gegebenenfalls erklären
Wie kann unsere Kanzlei Betroffenen helfen?
Wenn Ihnen nach einem kleinen Einkauf ein ungewöhnlich hoher Betrag vom Konto abgebucht wurde, können wir den gesamten Vorgang rechtlich prüfen.
Wir können insbesondere untersuchen,
- welche Bedeutung die Eingabe der PIN im konkreten Fall hat,
- welche Nachweise die Bank für die Autorisierung vorlegen muss,
- ob ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB besteht,
- ob sich die Bank auf eine angebliche grobe Fahrlässigkeit berufen kann,
- ob eine Anfechtung nach § 119 BGB in Betracht kommt,
- welche Rechtsfolgen eine Anfechtung gegenüber dem Händler hat,
- ob ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB gegen den Händler besteht,
- welche Beweismittel gesichert werden sollten und
- ob die Ansprüche außergerichtlich oder erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden sollten.
Sie haben ebenfalls eine ungewöhnlich hohe Kartenzahlung festgestellt?
Wenn Sie für einen geringwertigen Einkauf bezahlt haben und anschließend eine wesentlich höhere Belastung auf Ihrem Konto feststellen, sollten Sie den Vorgang zeitnah prüfen lassen.
Unsere Kanzlei unterstützt Betroffene bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Bank und Händler.
Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Ist eine Kartenzahlung automatisch autorisiert, wenn die richtige PIN eingegeben wurde?
Nein. Die PIN-Eingabe dient zunächst der Authentifizierung. Entscheidend ist zusätzlich, ob der konkrete Zahlungsvorgang und insbesondere der tatsächlich abgebuchte Betrag autorisiert wurden. Wer davon ausgeht, lediglich seine PIN einzugeben, tatsächlich aber unbeabsichtigt einen erheblich höheren Betrag bestätigt, kann die Autorisierung dieses konkreten Zahlungsvorgangs bestreiten.
Muss die Bank eine nicht autorisierte Kartenzahlung erstatten?
Liegt ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang vor, kann grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 675u BGB bestehen. Die Bank muss den belasteten Betrag dann grundsätzlich erstatten und das Konto auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung befunden hätte.
Wer muss beweisen, dass die Zahlung autorisiert wurde?
Nach § 675w BGB muss grundsätzlich der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde. Allein die Verwendung der Karte und die Eingabe der richtigen PIN beantworten jedoch nicht zwingend die Frage, ob gerade der konkrete Betrag vom Karteninhaber gewollt und autorisiert wurde.
Ist eine falsche Eingabe am Kartenterminal automatisch grob fahrlässig?
Nein. Eine Fehlbedienung ist nicht automatisch grob fahrlässig. Entscheidend sind die konkreten Umstände, etwa die Gestaltung des Terminals, die Anzeige auf dem Display, die Verständlichkeit der Abfrage und die Frage, ob für den Kunden erkennbar war, welchen Betrag er tatsächlich eingibt beziehungsweise bestätigt.
Kann eine versehentlich eingegebene Zahlung angefochten werden?
Je nach Sachverhalt kann eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB in Betracht kommen. Das kann insbesondere relevant sein, wenn der Kunde davon ausging, seine PIN einzugeben, tatsächlich jedoch einen Betrag als Trinkgeld oder zusätzliche Zahlung eingetragen hat. Ob eine wirksame Anfechtung möglich ist, hängt vom konkreten Ablauf und den abgegebenen Erklärungen ab.
Kann auch der Händler zur Rückzahlung verpflichtet sein?
Ja. Hat der Händler einen erheblich höheren Betrag erhalten, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund besteht, kann insbesondere ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB in Betracht kommen. Deshalb sollte neben einem möglichen Anspruch gegen die Bank auch geprüft werden, ob der Händler unmittelbar zur Rückzahlung verpflichtet ist.
Sollte man sich zuerst an die Bank oder an den Händler wenden?
Das hängt vom konkreten Zahlungsablauf ab. Häufig ist es sinnvoll, sowohl die Bank unverzüglich über die bestrittene Zahlung zu informieren als auch den Händler zu kontaktieren. Rechtlich können unterschiedliche Ansprüche gegen Bank und Händler nebeneinander bestehen.
Was sollte ich nach einer ungewöhnlich hohen Kartenzahlung sofort tun?
Betroffene sollten die Bank möglichst schnell informieren, Kontoauszüge und Zahlungsbelege sichern, den Ablauf am Kartenterminal möglichst detailliert dokumentieren und den Händler kontaktieren. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Zahlung ausdrücklich als nicht autorisiert bestritten und gegebenenfalls eine Anfechtung erklärt werden sollte.

Kerstin Messerschmidt
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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