20. August 2026

Post von Rechtsanwalt Michael Müller wegen Tippwerk24: Muss ich die Lotterieforderung zahlen?

Wer unerwartet eine anwaltliche Zahlungsaufforderung erhält, ist häufig zunächst verunsichert. Derzeit geht es dabei unter anderem um Schreiben von Rechtsanwalt Michael Müller, in denen im Zusammenhang mit „Tippwerk24 – Lotterie Dienstleistungen“ offene Zahlungen verlangt werden.

In den Schreiben wird nach den uns bekannten Fällen behauptet, dass bereits vor längerer Zeit telefonisch ein Vertrag über Lotteriedienstleistungen abgeschlossen worden sei. Als möglicher Nachweis wird teilweise auf eine Gesprächsaufzeichnung Bezug genommen.

Für Betroffene stellt sich dann die entscheidende Frage: Muss ich die geforderte Summe tatsächlich zahlen, obwohl ich mich an einen solchen Vertrag nicht erinnern kann und möglicherweise zuvor keine Vertragsunterlagen erhalten habe?

Die wichtigste Empfehlung lautet zunächst: Zahlen Sie nicht allein deshalb, weil die Forderung von einem Rechtsanwalt geltend gemacht wird. Lassen Sie zunächst prüfen, ob überhaupt ein wirksamer und nachweisbarer Zahlungsanspruch besteht.

Ein Anwaltsschreiben beweist noch keinen Vertrag

Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung ist weder ein Urteil noch ein gerichtlicher Mahnbescheid. Allein dadurch, dass eine Forderung durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht wird, steht noch nicht fest, dass diese Forderung tatsächlich besteht.

Wird behauptet, dass telefonisch ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wurde, kommt es insbesondere darauf an, was bei diesem Gespräch tatsächlich vereinbart worden sein soll.

Im Streitfall muss grundsätzlich derjenige, der Zahlung verlangt, die Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dazu gehört insbesondere der behauptete Vertragsschluss.

Das kann beispielsweise folgende Fragen betreffen:

  • Wann soll das Telefonat stattgefunden haben?
  • Wer hat das Gespräch geführt?
  • Welche konkrete Leistung wurde angeboten?
  • Welche Kosten wurden genannt?
  • Wurde einer kostenpflichtigen Teilnahme tatsächlich eindeutig zugestimmt?
  • Welche Vertragslaufzeit soll vereinbart worden sein?
  • Welche Kündigungsbedingungen sollen gelten?
  • Gibt es tatsächlich eine vollständige Gesprächsaufzeichnung?
  • Welche Vertragsunterlagen wurden anschließend übersandt?

Kann der Verbraucher sich an einen entsprechenden Vertragsschluss nicht erinnern, sollte eine Forderung daher nicht vorschnell anerkannt werden.

Muss die behauptete Gesprächsaufzeichnung vorgelegt werden?

Wird eine Zahlungsforderung wesentlich darauf gestützt, dass der Vertrag telefonisch geschlossen und das Gespräch aufgezeichnet worden sei, kann die angebliche Aufzeichnung für die rechtliche Prüfung von erheblicher Bedeutung sein.

Eine bloße Behauptung, es existiere eine Gesprächsaufzeichnung, beantwortet nämlich noch nicht die entscheidende Frage, ob tatsächlich eine eindeutige und rechtsverbindliche Vertragserklärung abgegeben wurde.

Gerade bei telefonisch angebotenen Gewinnspiel- und Lotteriedienstleistungen kommt es auf den genauen Gesprächsverlauf an. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den behaupteten Vertragsschluss ausdrücklich zu bestreiten und einen nachvollziehbaren Nachweis zu verlangen.

Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob sich aus der vollständigen Aufzeichnung tatsächlich ergibt, dass der Angerufene wusste, dass er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, und diesem Vertrag eindeutig zugestimmt hat.

Keine Vertragsunterlagen erhalten – was bedeutet das?

Auch die Frage, ob nach dem behaupteten Telefonat Vertragsunterlagen oder eine Vertragsbestätigung übersandt wurden, kann relevant sein.

Ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ausschließlich über Fernkommunikationsmittel angebahnt und geschlossen wird, kann grundsätzlich als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB einzuordnen sein. Telefonanrufe gehören ausdrücklich zu den Fernkommunikationsmitteln.

Bei Fernabsatzverträgen treffen Unternehmer zudem Informationspflichten. Nach § 312f BGB ist dem Verbraucher grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Allein das Fehlen von Vertragsunterlagen bedeutet allerdings nicht automatisch, dass niemals ein Vertrag zustande gekommen sein kann. Es ist aber ein Punkt, der bei der Prüfung einer überraschend erst Jahre später geltend gemachten Forderung berücksichtigt werden sollte.

Kann ein telefonisch abgeschlossener Lotterievertrag widerrufen werden?

Hier gibt es eine Besonderheit, die für Betroffene besonders interessant sein kann.

Grundsätzlich nimmt § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB Wett- und Lotteriedienstleistungen vom Widerrufsrecht aus. Das Gesetz macht hiervon jedoch ausdrücklich eine Ausnahme, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat.

Bei einem tatsächlich telefonisch geschlossenen Vertrag über Lotteriedienstleistungen kann daher ein gesetzliches Widerrufsrecht durchaus in Betracht kommen.

Ob und wie ein Widerrufsrecht im konkreten Fall noch ausgeübt werden kann, hängt allerdings unter anderem davon ab, wann der behauptete Vertrag geschlossen wurde, welche Informationen der Verbraucher erhalten hat und ob ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde.

Auch dieser Punkt sollte deshalb im Einzelfall geprüft werden.

Braucht Tippwerk24 beziehungsweise ein Lotterievermittler eine Erlaubnis?

Ein weiterer wichtiger Prüfpunkt betrifft das Glücksspielrecht.

Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt werden. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder weist ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die Veranstaltung als auch die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis verboten ist.

Bei einer Forderung, die auf einem Vertrag über die Vermittlung oder Durchführung von Lotterien beruhen soll, kann deshalb zu prüfen sein:

Wer war überhaupt Vertragspartner und verfügte dieser Anbieter für die behauptete Tätigkeit über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis?

Dabei sollte nicht allein auf einen verwendeten Geschäfts- oder Produktnamen abgestellt werden. Entscheidend ist, welche natürliche oder juristische Person tatsächlich Vertragspartner gewesen sein soll und welche konkrete Tätigkeit ausgeübt wurde.

Kann die erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen werden, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Forderung haben. Je nach Gestaltung des Angebots und den Umständen des Einzelfalls kann insbesondere auch eine Unwirksamkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zu prüfen sein.

Forderung liegt Jahre zurück – auch Verjährung prüfen

Wird erstmals nach langer Zeit Geld verlangt, sollte außerdem geprüft werden, wann die behauptete Forderung überhaupt entstanden und fällig geworden sein soll.

Eine lange zurückliegende Forderung ist zwar nicht automatisch verjährt. Gerade wenn angebliche Beiträge aus mehreren Jahren verlangt werden, kann die Verjährung jedoch ein zusätzlicher Einwand sein.

Deshalb sollten Betroffene genau prüfen lassen, auf welchen Zeitraum sich die Zahlungsaufforderung bezieht.

Was sollten Sie nach einem Schreiben von Rechtsanwalt Michael Müller tun?

Wenn Sie eine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit „Tippwerk24 – Lotterie Dienstleistungen“ erhalten haben, sollten Sie das Schreiben nicht ignorieren. Gleichzeitig besteht kein Grund, die verlangte Summe ungeprüft zu überweisen.

Sinnvoll kann insbesondere sein:

  • die Forderung zunächst nicht anzuerkennen,
  • den behaupteten Vertragsschluss prüfen zu lassen,
  • einen Nachweis des Vertrags zu verlangen,
  • die vollständige behauptete Gesprächsaufzeichnung anzufordern,
  • zu prüfen, ob Vertragsunterlagen übersandt wurden,
  • ein mögliches Widerrufsrecht zu untersuchen,
  • die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis zu prüfen und
  • bei älteren Forderungen auch eine mögliche Verjährung zu berücksichtigen.

Besonders wichtig: Erhalten Sie später einen gerichtlichen Mahnbescheid oder andere gerichtliche Post, sollten Sie sofort reagieren. Ein gerichtliches Verfahren ist rechtlich anders zu behandeln als eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung.

So unterstützt Sie die Anwaltskanzlei Lenné

Sie haben eine Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt Michael Müller wegen einer angeblichen Forderung im Zusammenhang mit Tippwerk24 erhalten?

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob die geltend gemachte Forderung nachvollziehbar und rechtlich durchsetzbar ist.

Je nach Sachlage können wir insbesondere

  • den behaupteten Vertragsschluss überprüfen,
  • die Forderung zurückweisen,
  • einen Nachweis für den Vertragsschluss verlangen,
  • die Vorlage der behaupteten Gesprächsaufzeichnung fordern,
  • Informations- und Verbraucherrechte prüfen,
  • ein mögliches Widerrufsrecht untersuchen,
  • den Nachweis der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis verlangen und
  • prüfen, ob der Forderung weitere Einwendungen entgegenstehen.

Überweisen Sie die verlangte Summe daher nicht vorschnell und geben Sie insbesondere kein Schuldanerkenntnis ab, bevor die Forderung geprüft wurde.

Kostenlose telefonische Erstberatung

Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, können Sie sich an die Anwaltskanzlei Lenné wenden.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Einen Termin können Sie unkompliziert online über unsere Kanzlei-Website vereinbaren.

Da Zahlungsaufforderungen regelmäßig Fristen enthalten und bei einer weiteren gerichtlichen Geltendmachung zusätzliche Fristen entstehen können, sollten Sie das Schreiben möglichst frühzeitig prüfen lassen.

👉 Bleiben Sie außerdem über aktuelle rechtliche Entwicklungen und neue Betrugs- und Forderungsfälle informiert. Melden Sie sich kostenlos für unseren Newsletter an.

Muss ich eine Forderung von Rechtsanwalt Michael Müller wegen Tippwerk24 bezahlen?

Nicht allein deshalb, weil Sie ein anwaltliches Schreiben erhalten haben. Zunächst muss geprüft werden, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag besteht und die geltend gemachte Forderung nachvollziehbar nachgewiesen werden kann.

Ist ein telefonisch geschlossener Lotterievertrag überhaupt wirksam?

Grundsätzlich können Verträge auch telefonisch geschlossen werden. Entscheidend ist jedoch, ob tatsächlich übereinstimmende und ausreichend bestimmte Vertragserklärungen abgegeben wurden. Wer eine Zahlung verlangt, muss den behaupteten Vertragsschluss im Streitfall grundsätzlich nachweisen.

Reicht die Behauptung aus, dass eine Gesprächsaufzeichnung existiert?

Nein. Die bloße Behauptung einer vorhandenen Aufzeichnung beweist noch nicht, dass tatsächlich ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde. Entscheidend ist, was im vollständigen Gespräch gesagt und vereinbart wurde.

Habe ich bei einem telefonisch geschlossenen Lotterievertrag ein Widerrufsrecht?

Das kann der Fall sein. § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB sieht ausdrücklich vor, dass die sonst für Wett- und Lotteriedienstleistungen geltende Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht greift, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Ob ein Widerruf im konkreten Fall noch möglich ist, muss individuell geprüft werden.

Muss ein Lotterievermittler in Deutschland eine Erlaubnis besitzen?

Für die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ist grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Deshalb kann bei einer Forderung aus einem Lotterie- oder Vermittlungsvertrag geprüft werden, wer der tatsächliche Anbieter war und ob für die betreffende Tätigkeit eine entsprechende Erlaubnis bestand.

Was ist, wenn ich nie Vertragsunterlagen erhalten habe?

Das sollte bei der Prüfung berücksichtigt werden. Bei Fernabsatzverträgen bestehen besondere Informations- und Bestätigungspflichten. Das Fehlen von Unterlagen führt allerdings nicht automatisch dazu, dass kein Vertrag besteht. Es kann aber Zweifel an dem behaupteten Vertragsschluss beziehungsweise dessen Inhalt verstärken.

Kann eine mehrere Jahre alte Tippwerk24-Forderung verjährt sein?

Das ist möglich und sollte gesondert geprüft werden. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit der jeweiligen Forderung sowie weitere Umstände, die Einfluss auf die Verjährung haben können.

Was soll ich tun, wenn ich einen gerichtlichen Mahnbescheid bekomme?

Ein gerichtlicher Mahnbescheid sollte keinesfalls ignoriert werden. Er ist etwas anderes als eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung. Lassen Sie in diesem Fall kurzfristig prüfen, ob und wie gegen die geltend gemachte Forderung vorgegangen werden sollte.

von Anna-Christina vom Brocke
Anna-Christina vom Brocke

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwältin Anna-Christina vom Brocke ist auch Bankkauffrau.

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