20. Juni 2013

Rechtsprechung zu Verjährung weiter uneinheitlich – AG Bonn urteilt erneut zu Kundengunsten

Das Amtsgericht Bonn hat am 13.06.2013 in einem von uns gegen die beklagte Postbank AG geführten Prozess entschieden, dass die Erstattung einer im Jahre 2005 gezahlten Kreditbearbeitungsgebühr noch möglich ist. Der Verjährungsbeginn sei nämlich wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung bis zum Jahr 2011 hinausgeschoben gewesen.

Wie hat das Amtsgericht Bonn die Entscheidung begründet?

Wörtlich heißt es in der Entscheidung mit dem Az: 102 C 262/12:

Rechtsunkenntnis kann aber im Einzelfall bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Ein solcher Fall einer unklaren Rechtslage kann vorliegen, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage und damit die Aussichten des Rechtsstreits nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, sowie dann, wenn eine ganze Serie von Verfahren vorliegt, die kein einheitliches Bild vermitteln, weil die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt wird und erst recht dann, wenn sich die Beurteilung einer entscheidenden Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ändert.

Fehlt es danach an der Zumutbarkeit der Klageerhebung, so ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Kläger die Erhebung der Rückforderungsklage … nicht vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 zumutbar.

Es kann sich im Einzelfall also auch lohnen noch Ansprüche geltend zu machen, die älter sind als 2010. Dazu beraten wir Sie gerne.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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