11. September 2026

Überspannungsschaden: Muss der Netzbetreiber für eine defekte Heizung und Elektrogeräte zahlen?

Eine Überspannung im Stromnetz kann innerhalb von Sekunden erhebliche Schäden verursachen. Heizungssteuerungen, Alarmanlagen, Küchengeräte, Beleuchtungssysteme und andere elektronische Einrichtungen können gleichzeitig ausfallen. Besonders ärgerlich wird es für Hauseigentümer, wenn die Gebäude- oder Hausratversicherung anschließend nur einen Teil des Schadens übernimmt.

Dann stellt sich eine wichtige Frage: Kann der Netzbetreiber für die verbleibenden Schäden verantwortlich gemacht werden?

Die Antwort lautet: Das kann durchaus der Fall sein. Neben Ansprüchen nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) kann bei einer durch das Stromnetz verursachten Überspannung insbesondere eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine für Geschädigte wichtige Entscheidung getroffen.

Überspannung während des Urlaubs – mehrere Anlagen im Haus fallen aus

Ein typischer Fall kann folgendermaßen aussehen:

Während die Hauseigentümer im Urlaub sind, kommt es zu einer erheblichen Störung der Stromversorgung. Erst einige Tage später wird festgestellt, dass im Gebäude verschiedene elektrische Anlagen nicht mehr funktionieren. Betroffen sind beispielsweise die Heizung, eine Alarmanlage, das Ceranfeld und das Beleuchtungssystem im Wohnbereich. Auch an der Elektroinstallation zeigen sich Auffälligkeiten.

Nach der Rückkehr wird der Schaden unverzüglich der Versicherung gemeldet. Handwerker untersuchen die betroffenen Anlagen und stellen entsprechende Rechnungen aus.

Die Hausratversicherung reguliert einen Teil des Schadens, etwa das Ceranfeld, Leuchten oder bestimmte Handwerkerkosten. Für fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungen wie Heizung oder Alarmanlage verweist sie dagegen möglicherweise auf die Wohngebäudeversicherung. Diese wiederum lehnt eine Regulierung ab.

So kann trotz vorhandener Versicherungen ein erheblicher Schaden beim Hauseigentümer verbleiben.

Besonders interessant wird die rechtliche Situation, wenn der Netzbetreiber selbst bestätigt, dass es zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich eine Versorgungsstörung gegeben hat und diese beispielsweise auf eine Fehlfunktion eines Schutzsystems in einem Umspannwerk zurückzuführen war.

Eine solche Bestätigung kann für die spätere Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ein wichtiges Beweismittel sein.

Wer haftet für Schäden durch Überspannung?

Bei einem Überspannungsschaden sollte nicht ausschließlich geprüft werden, ob die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung zahlen muss. Auch Ansprüche gegen den verantwortlichen Netzbetreiber können bestehen.

Dabei kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Besonders wichtig sind:

1. Ansprüche nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

§ 18 NAV enthält besondere Regelungen für Schäden, die Anschlussnutzer aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung erleiden.

Bei der Beschädigung einer Sache wird nach § 18 Abs. 1 NAV sogar widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Allerdings enthält die Vorschrift zugleich Haftungsbeschränkungen. Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem einzelnen Anschlussnutzer grundsätzlich auf 5.000 Euro begrenzt.

Damit ist die Prüfung aber keineswegs beendet.

2. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

Für Geschädigte besonders interessant ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Produkthaftung bei Überspannung.

Elektrizität ist nach § 2 Produkthaftungsgesetz ausdrücklich ein Produkt. Weist der gelieferte Strom Eigenschaften auf, mit denen ein Verbraucher vernünftigerweise nicht rechnen muss, kann ein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Produkthaftungsrechts vorliegen.

Genau mit einer solchen Konstellation hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt.

BGH: Auch Strom kann ein fehlerhaftes Produkt sein

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 25.02.2014, Az. VI ZR 144/13, über einen Überspannungsschaden.

Auch dort war es zu einer Störung der Stromversorgung gekommen. Anschließend trat im Haus des Geschädigten eine Überspannung auf. Mehrere Elektrogeräte und auch die Heizung wurden beschädigt.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu drei für Geschädigte ausgesprochen wichtige Grundsätze auf:

Eine übermäßige Überspannung, die Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten verursacht, kann einen Fehler des Produkts Elektrizität darstellen.

Ein Netzbetreiber, der Strom auf die für Letztverbraucher erforderliche Niederspannung transformiert, kann im Sinne des Produkthaftungsgesetzes als Hersteller anzusehen sein.

Die Elektrizität wird in einer solchen Konstellation erst mit ihrer Lieferung über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in Verkehr gebracht.

Damit kann ein Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des Produkthaftungsgesetzes für Überspannungsschäden haften.

Besonders bedeutsam ist dabei: Die Produkthaftung setzt grundsätzlich kein Verschulden des Netzbetreibers voraus.

Das kann einen erheblichen Unterschied machen.

„Das Schutzsystem hat unvorhersehbar ausgelöst“ – reicht das zur Ablehnung?

Netzbetreiber berufen sich bei entsprechenden Forderungen mitunter darauf, dass die Störung plötzlich und nicht vorhersehbar gewesen sei oder dass ein technisches Schutzsystem unerwartet fehlerhaft reagiert habe.

Eine solche Argumentation bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Ansprüche ausgeschlossen sind.

Gerade bei der Produkthaftung kommt es nicht ausschließlich darauf an, ob einem Mitarbeiter des Netzbetreibers persönlich ein Fehler vorgeworfen werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der verschuldensunabhängigen Produkthaftung grundsätzlich auf den Fehler des Produkts abzustellen ist und nicht allein darauf, welcher konkrete Fehler innerhalb des Herstellungs- oder Verteilungsprozesses passiert ist.

Deshalb sollte eine Ablehnung des Netzbetreibers nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Entscheidend ist vielmehr, was technisch tatsächlich passiert ist, wo die Ursache der Überspannung lag und ob zwischen der Netzstörung und den Schäden im Gebäude ein nachweisbarer Zusammenhang besteht.

Wie wichtig ist die Bestätigung des Netzbetreibers?

Sehr wichtig.

In vielen Überspannungsfällen besteht eine der größten Schwierigkeiten darin, überhaupt nachzuweisen, dass eine ungewöhnliche Spannung aus dem öffentlichen Stromnetz in das Gebäude gelangt ist.

Wenn der Netzbetreiber dagegen schriftlich bestätigt, dass am betreffenden Tag eine Versorgungsstörung vorlag, verbessert dies die Beweissituation erheblich.

Noch bedeutsamer kann eine Mitteilung sein, aus der sich zusätzlich die konkrete Ursache ergibt, beispielsweise eine Fehlfunktion in einem Umspannwerk.

Damit ist zwar noch nicht automatisch bewiesen, dass jeder einzelne Schaden an Heizung, Alarmanlage oder anderen Geräten gerade durch diese Störung verursacht wurde. Es besteht aber ein wichtiger Ansatzpunkt für die weitere Beweisführung.

Deshalb sollten entsprechende Schreiben des Netzbetreibers unbedingt aufbewahrt werden.

Was müssen Geschädigte beweisen?

Bei der Durchsetzung eines Überspannungsschadens müssen mehrere Punkte sauber voneinander getrennt werden.

Zunächst muss nachvollziehbar sein, dass tatsächlich eine ungewöhnliche Spannung beziehungsweise eine entsprechende Netzstörung vorgelegen hat.

Anschließend muss nachgewiesen werden, dass die geltend gemachten Schäden hierdurch verursacht worden sind.

Hier können insbesondere hilfreich sein:

Handwerkerberichte und Reparaturrechnungen, Aussagen von Elektrikern oder Heizungsfachbetrieben, Fotos der beschädigten Bauteile, Fehlerspeicher und Diagnoseprotokolle, Schreiben des Netzbetreibers über die Versorgungsstörung, Unterlagen der Hausrat- und Gebäudeversicherung sowie gegebenenfalls Zeugenaussagen.

Sind gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige elektrische Einrichtungen ausgefallen, kann auch dieser zeitliche und technische Zusammenhang für die Beurteilung von Bedeutung sein.

Im Streitfall kann allerdings ein technisches Sachverständigengutachten erforderlich werden.

Was ist mit Schäden, die die Versicherung bereits bezahlt hat?

Hier ist Vorsicht erforderlich.

Hat eine Versicherung einen bestimmten Schaden bereits reguliert, kann der Versicherungsnehmer diesen Betrag grundsätzlich nicht einfach ein zweites Mal vom Netzbetreiber verlangen.

Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt hat, können Schadensersatzansprüche gegen einen verantwortlichen Dritten nach den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Versicherer übergehen.

Anders sieht es mit den Positionen aus, die von keiner Versicherung übernommen wurden.

Gerade diese ungedeckten Schäden können für eine unmittelbare Forderung gegen den Netzbetreiber von Bedeutung sein.

Wenn beispielsweise Hausrat- und Wohngebäudeversicherung verschiedene Positionen regulieren beziehungsweise ablehnen und am Ende noch Reparaturkosten für Heizung und Alarmanlage in Höhe von mehreren Tausend Euro offenbleiben, sollte geprüft werden, ob dieser Restschaden vom Netzbetreiber verlangt werden kann.

Gibt es bei der Produkthaftung eine Selbstbeteiligung?

Auch dieser Punkt ist wichtig.

Bei Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz trägt der Geschädigte gemäß § 11 ProdHaftG einen Betrag von 500 Euro selbst.

Das bedeutet allerdings nicht, dass deshalb nur der darüber hinausgehende Betrag überhaupt rechtlich verfolgt werden sollte.

Denn neben dem Produkthaftungsgesetz können weitere Anspruchsgrundlagen bestehen. Welche Anspruchsgrundlage im konkreten Fall die günstigste ist und welche Haftungsbeschränkungen jeweils gelten, sollte anhand des Einzelfalls geprüft werden.

Welche Rolle spielt § 18 NAV?

Die Niederspannungsanschlussverordnung darf bei der Prüfung nicht übersehen werden.

§ 18 NAV regelt die Haftung des Netzbetreibers für Schäden aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Anschlussnutzung. Für bestimmte Sachschäden enthält die Vorschrift Haftungsgrenzen.

Das bedeutet aber nicht, dass deshalb automatisch sämtliche weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen wären.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass § 18 NAV einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht entgegensteht.

Gerade deshalb sollte bei einer Ablehnung durch den Netzbetreiber genau geprüft werden, auf welche Rechtsgrundlage sich die Ablehnung bezieht und ob mögliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz überhaupt berücksichtigt wurden.

Was sollten Sie nach einem Überspannungsschaden tun?

Wenn bei Ihnen mehrere Geräte oder technische Anlagen durch eine mutmaßliche Überspannung beschädigt worden sind, sollten Sie die Beweise möglichst frühzeitig sichern.

Lassen Sie beschädigte Geräte nach Möglichkeit nicht entsorgen, bevor die Ursache dokumentiert worden ist.

Bitten Sie Handwerker darum, nicht lediglich „Gerät defekt“ auf die Rechnung zu schreiben. Hilfreicher ist eine möglichst konkrete technische Beschreibung der festgestellten Schäden und ihrer wahrscheinlichen Ursache.

Fordern Sie außerdem beim Netzbetreiber eine schriftliche Auskunft darüber an, ob zum betreffenden Zeitpunkt eine Störung, Schalthandlung oder sonstige Auffälligkeit im Netz registriert wurde.

Melden Sie den Schaden zusätzlich unverzüglich Ihrer Hausrat- beziehungsweise Wohngebäudeversicherung.

Wichtig ist schließlich, sämtliche Unterlagen zusammenzuführen. Gerade bei größeren Schäden sollte nachvollziehbar dokumentiert werden können, welches Gerät wann ausfiel, welche Diagnose gestellt wurde, welche Kosten entstanden sind und welche Beträge Versicherungen bereits übernommen oder abgelehnt haben.

Netzbetreiber lehnt die Zahlung ab – was nun?

Eine Ablehnung bedeutet nicht zwangsläufig, dass kein Anspruch besteht.

Wir prüfen in solchen Fällen insbesondere,

ob eine vom Netzbetreiber verursachte beziehungsweise seinem Verantwortungsbereich zuzuordnende Überspannung nachweisbar ist,

ob Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen,

ob Ansprüche aus der NAV oder anderen gesetzlichen Vorschriften hinzukommen,

welche Schäden technisch auf die Überspannung zurückgeführt werden können,

welche Beträge bereits von Versicherungen reguliert wurden,

welcher Restschaden noch geltend gemacht werden kann und

ob die außergerichtliche Ablehnung des Netzbetreibers rechtlich überzeugt.

Anschließend können wir die Ansprüche beziffern und gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen. Falls erforderlich, prüfen wir auch die gerichtliche Durchsetzung.

Überspannungsschaden nicht vorschnell selbst tragen

Wenn eine Heizung, Alarmanlage oder andere hochwertige elektrische Einrichtung nach einer Netzstörung beschädigt wird, können schnell Schäden von mehreren Tausend Euro entstehen.

Dass die eigene Versicherung einzelne Positionen nicht übernimmt, bedeutet nicht automatisch, dass Sie auf diesen Kosten sitzen bleiben müssen.

Besonders genau sollte der Fall geprüft werden, wenn der Netzbetreiber selbst bestätigt hat, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Störung im Versorgungsnetz vorlag oder sogar eine konkrete technische Ursache im Umspannwerk benennt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Produkthaftung bei Überspannung bietet Geschädigten hierfür eine wichtige rechtliche Grundlage.

Wir prüfen Ihren Überspannungsschaden

Hat Ihr Netzbetreiber die Regulierung eines Überspannungsschadens abgelehnt? Wurden Heizung, Alarmanlage, Haushaltsgeräte oder andere elektrische Einrichtungen beschädigt? Oder übernimmt Ihre Versicherung nur einen Teil des entstandenen Schadens?

Dann können wir prüfen, ob und in welcher Höhe Ansprüche gegen den Netzbetreiber bestehen.

Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Einen Termin hierfür können Sie bequem online buchen.

Halten Sie für die Prüfung möglichst die Schreiben des Netzbetreibers, Reparaturrechnungen und Handwerkerberichte sowie die Abrechnungen beziehungsweise Ablehnungsschreiben Ihrer Versicherungen bereit. Je vollständiger die Dokumentation ist, desto besser lässt sich einschätzen, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung sinnvoll ist.

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Wer haftet für Schäden durch eine Überspannung?

Neben der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Netzbetreiber für Überspannungsschäden haften. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche nach § 18 NAV sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

Kann ein Netzbetreiber für eine defekte Heizung oder Elektrogeräte verantwortlich sein?

Ja. Hat eine Störung im Stromnetz eine Überspannung verursacht und wurden dadurch beispielsweise die Heizung, Alarmanlage oder Elektrogeräte beschädigt, können Schadensersatzansprüche gegen den Netzbetreiber bestehen.

Gilt Strom rechtlich als Produkt?

Ja. Elektrizität gilt nach dem Produkthaftungsgesetz ausdrücklich als Produkt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine übermäßige Überspannung einen Produktfehler darstellen kann und ein Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen als Hersteller haftet.

Muss der Netzbetreiber die Überspannung verschuldet haben?

Nicht zwingend. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können grundsätzlich verschuldensunabhängig bestehen. Deshalb kann eine Haftung auch dann zu prüfen sein, wenn der Netzbetreiber argumentiert, eine technische Störung sei nicht vorhersehbar gewesen.

Was muss ich bei einem Überspannungsschaden beweisen?

Wichtig sind insbesondere Nachweise über die Netzstörung und den Zusammenhang zwischen der Überspannung und den beschädigten Geräten. Hilfreich können Schreiben des Netzbetreibers, Handwerkerberichte, Reparaturrechnungen, Fotos, Diagnoseprotokolle und Unterlagen der Versicherungen sein.

Was passiert, wenn meine Versicherung bereits einen Teil des Schadens bezahlt hat?

Bereits regulierte Schäden können grundsätzlich nicht noch einmal in gleicher Höhe vom Netzbetreiber verlangt werden. Besonders relevant sind deshalb häufig diejenigen Schadenspositionen, die weder von der Hausrat- noch von der Wohngebäudeversicherung übernommen wurden.

Gibt es bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz eine Selbstbeteiligung?

Bei Sachschäden sieht § 11 Produkthaftungsgesetz grundsätzlich einen Selbstbehalt von 500 Euro vor. Daneben können jedoch weitere Anspruchsgrundlagen bestehen, sodass der gesamte Fall rechtlich geprüft werden sollte.

Was kann ich tun, wenn der Netzbetreiber die Zahlung ablehnt?

Eine Ablehnung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Entscheidend ist unter anderem, welche Ursache die Netzstörung hatte, ob sich die Schäden technisch darauf zurückführen lassen und welche gesetzlichen Anspruchsgrundlagen berücksichtigt wurden. Gerade bei höheren Schäden kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein.

von Kerstin Messerschmidt
Kerstin Messerschmidt

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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