24. September 2018

Unwirksamkeit von Kreditkartenabrechnungen bei Online-Glücksspielen

Kreditkarten sind ein beliebtes Zahlungsmittel. Sie werden häufig auch bei Interneteinkäufen eingesetzt und von nahezu jedem Händler akzeptiert. Der Kreditkartenvertrag kommt zwischen dem Karteninhaber und dem Kreditkartenemittenten zustande. Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der den Regelungen der §§ 675, 675c ff. BGB unterliegt.

Tätigt der Kreditkarteninhaber eine Zahlung, so geht der Kreditkartenemittent in Vorleistung. Der Kreditkartenemittent überweist den Betrag an den Zahlungsempfänger und belastet den Betrag dem Kreditkartenkonto. Der Kreditkartenemittent hat für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Aufwendungen, die er dann nach §§ 670, 675 Abs. 1 BGB vom Kreditkarteninhaber zurück verlangt.

Dies ist der Normalfall. Und im Normalfall ist der Kreditkarteninhaber auch verpflichtet, für die Aufwendungen des Kreditkartenemittenten aufzukommen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um Zahlungen für ein unerlaubtes Online-Glücksspiel gehandelt hat. Wir hatten hierzu bereits im Zusammenhang mit PayPal-Zahlungen für illegales Online-Glücksspiel berichtet. Den Artikel finden Sie hier.

Warum ist das so?

Zunächst ist festzustellen, dass das Online-Casino keinen rechtlichen Anspruch auf die geleistete Zahlung hat.

Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Ebenso ist die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV). Wer öffentliche Glücksspiele im Internet anbietet, der erfüllt darüber hinaus den Straftatbestand des § 284 StGB.

Die zivilrechtliche Beachtlichkeit dieser Vorschriften ergibt sich aus § 134 BGB, denn ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig. Sowohl der § 4 GlüStV als auch der § 284 StGB sind Verbotsvorschriften im Sinne des § 134 BGB. Das bedeutet, dass Rechtsgeschäfte, die gegen diese Vorschrift verstoßen, unwirksam sind.

Wer also eine Zahlung an ein Online-Casino leistet, der zahlt ohne Rechtsgrund. Und Zahlungen, die ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, können zurückverlangt werden.

812 BGB Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Der Zahlungsempfänger, hier also das Online-Casino, hat ganz offensichtlich keinen rechtlichen Anspruch auf die Zahlung.

Warum hat das Kreditkarteninstitut keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz?

Das Kreditkarteninstitut kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die es auch für erforderlich halten darf.

670 BGB Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. (Hervorhebung durch uns)

Die an ein Online-Casino geleistete Zahlung darf ein Kreditkarteninstitut aber nicht für erforderlich halten. Das Online-Casino nimmt den Zahler ganz offensichtlich rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich in Anspruch. In einem solchen Fall darf das Kreditkarteninstitut nicht davon ausgehen, dass seine Aufwendungen ersetzt werden. Das Kreditkarteninstitut ist aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag sogar verpflichtet, die Zahlung zu verweigern.

„b) Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002- Az.: XI ZR 375/00, aaO S. 1124). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet.“ (BGH-Urt. v. 24.09.2002 – Az.: XI ZR 420/01)

Dem Kreditkarteninstitut steht somit kein Aufwendungsersatz zu.

Wenn das Kreditkarteninstitut den Aufwendungsersatz bereits erhalten hat (Zahlung der Kreditkartenabrechnung), dann hat es diese Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten. Die Zahlung kann somit vom Kreditkarteninstitut zurückgefordert werden. Ist die Zahlung an das Kreditkarteninstitut noch nicht erfolgt, so kann sie verweigert werden.

Mache ich mich nicht selbst strafbar, wenn ich eine solche Kreditkartenforderung nicht bezahle?

Definitiv nein, denn der Sinn des Glücksspielstaatsvertrages und damit auch der Verbotsvorschrift des § 4 GlüStV liegt darin, den Verbraucher vor den Gefahren des Online-Glücksspiels zu bewahren.

Das Amtsgericht München hat es wie folgt ausgedrückt:

„ee) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist es die Klägerin [Zahlungsdienstleisterin] bzw. die Zedentin, die sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sehenden Auges gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die vom Gesetz hierfür vorgesehene Nichtigkeitsfolge aber nicht gegen sich gelten lassen will. Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbotes ist, den Beklagten [Verbraucher] vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen.“ (AG München)

Wenn Sie Kreditkartenzahlungen an Online-Casinos geleistet haben, beraten wir Sie gerne zu diesem Thema und helfen Ihnen, Ihr Geld zurückzufordern. Neben einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommen auch noch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht. Nutzen Sie dafür gerne unser kostenloses Erstberatungsgespräch.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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