Versicherungsmakler macht falsche Angaben: Wann haben Versicherte Anspruch auf Schadensersatz?
Wer einen Versicherungsmakler mit dem Abschluss oder Wechsel einer Versicherung beauftragt, verlässt sich regelmäßig darauf, dass Antragsfragen richtig beantwortet und wichtige Informationen vollständig an den Versicherer weitergegeben werden. Besonders kritisch kann es werden, wenn der Makler eine bestehende Versicherung durch einen neuen Vertrag ersetzt und dabei Vorschäden oder frühere Versicherungsverhältnisse nicht korrekt angibt.
Der Fehler fällt häufig zunächst überhaupt nicht auf. Die Versicherung wird abgeschlossen, Beiträge werden gezahlt und der Versicherungsnehmer geht davon aus, ordnungsgemäß versichert zu sein. Erst Jahre später kann im Schadenfall das böse Erwachen folgen: Der Versicherer prüft die Vertragshistorie, entdeckt nicht angegebene Vorschäden und verweigert möglicherweise die Leistung.
Dann stellt sich für Betroffene gleich eine ganze Reihe von Fragen: Darf der Versicherer tatsächlich die Zahlung verweigern? Muss sich der Versicherungsnehmer Fehler seines Maklers zurechnen lassen? Und kann der Makler für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden?
Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt, wie wichtig es ist, in einer solchen Situation sowohl Ansprüche gegen den Versicherer als auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler sorgfältig zu prüfen.
Vorschäden beim Versicherungswechsel nicht angegeben
Der Fall betraf den Wechsel einer Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsnehmer hatte einen Versicherungsmakler damit beauftragt, einen neuen Versicherungsschutz für sein Gebäude zu vermitteln.
Bei einer früheren Gebäudeversicherung waren innerhalb weniger Jahre drei Sturm- beziehungsweise Hagelschäden gemeldet worden. Insgesamt beliefen sich diese Vorschäden auf etwas mehr als 3.000 Euro.
Beim Antrag für die neue Wohngebäudeversicherung wurde zwar eine Vorversicherung angegeben. Die Frage des neuen Versicherers nach Vorschäden innerhalb der vergangenen fünf Jahre wurde jedoch mit „Nein“ beantwortet.
Der Versicherer nahm den Antrag an und der neue Versicherungsvertrag kam zustande.
Problematisch wurde dies erst später.
Nachdem der Versicherungsnehmer einen Rohrbruchschaden und einen Hochwasserschaden gemeldet hatte, erfuhr der Versicherer im Rahmen seiner Prüfung von den früheren Schäden. Daraufhin erklärte er den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und verweigerte Versicherungsleistungen.
Für den Versicherungsnehmer ging es um viel Geld: Er machte Schäden von mehr als 100.000 Euro geltend.
Muss ein Versicherungsmakler Vorschäden selbst ermitteln?
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu eine für Versicherungsnehmer wichtige Aussage getroffen.
Ein Versicherungsmakler darf bei der Beantwortung von Antragsfragen nicht einfach Vermutungen anstellen oder ungeprüft davon ausgehen, dass keine Vorschäden vorhanden sind.
Das Gericht bezeichnet es vielmehr als eine zentrale Pflicht des Maklers, sich vor einer sogenannten Umdeckung einen umfassenden Überblick über den bisherigen Versicherungsschutz und die Versicherungshistorie seines Kunden zu verschaffen.
Der Makler muss deshalb insbesondere klären,
- welche Vorversicherungen bestanden haben,
- welche Schäden dort gemeldet wurden,
- welchen Zeitraum die Fragen des neuen Versicherers betreffen und
- welche Angaben im neuen Versicherungsantrag gemacht werden müssen.
Dafür kann es erforderlich sein, beim Kunden nachzufragen, vorhandene Unterlagen auszuwerten und gegebenenfalls weitere Nachforschungen anzustellen.
Der Makler kann sich also nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, von einem Vorschaden nichts gewusst zu haben, wenn er die Versicherungshistorie zuvor nicht ausreichend aufgeklärt hat.
OLG Nürnberg: Makler hatte seine Pflichten verletzt
Genau darin sah das Oberlandesgericht im konkreten Fall einen Fehler.
Der mit der Antragstellung befasste Mitarbeiter hatte die Vorversicherungen und die dort gemeldeten Schäden nicht ausreichend aufgeklärt. Das Gericht bestätigte deshalb ausdrücklich eine Pflichtverletzung des Maklerunternehmens.
Das ist für vergleichbare Fälle von erheblicher Bedeutung: Versicherungsmakler müssen Fragen eines Versicherers zu Vorversicherungen und Vorschäden korrekt beantworten. Bevor sie dies tun, müssen sie sich die hierfür erforderlichen Informationen verschaffen.
Dass innerhalb eines Maklerunternehmens möglicherweise mehrere Mitarbeiter mit dem Vorgang befasst sind und Informationen intern nicht richtig weitergegeben werden, entlastet das Maklerunternehmen grundsätzlich nicht.
Führt jeder Maklerfehler automatisch zu Schadensersatz?
Nein. Und genau an diesem Punkt wird die Entscheidung besonders interessant.
Eine Pflichtverletzung allein reicht für einen Schadensersatzanspruch noch nicht aus.
Der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich auch einen Schaden erlitten haben, der gerade auf der Pflichtverletzung des Maklers beruht.
Vereinfacht gesagt: Es muss geprüft werden, wie die Situation ausgesehen hätte, wenn der Makler alles richtig gemacht hätte.
Hätte der Versicherer den Vertrag bei korrekten Angaben überhaupt nicht abgeschlossen, kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen, als wenn der Versicherer den Vertrag lediglich zu etwas anderen Konditionen abgeschlossen hätte.
Im entschiedenen Fall stand fest, dass der neue Versicherer den Vertrag trotz der Vorschäden angenommen hätte. Allerdings wäre eine Selbstbeteiligung von 2.000 Euro je Schadenfall vereinbart worden.
Damit war gerade nicht davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßer Arbeit des Maklers vollständig ohne Versicherungsschutz geblieben wäre.
Kann der Makler für ausgefallene Versicherungsleistungen haften?
Grundsätzlich kann das in Betracht kommen.
Hat ein Versicherungsmakler einen Fehler begangen und verliert der Kunde deshalb seinen Versicherungsschutz, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Versicherungsleistungen zum ersatzfähigen Schaden gehören, die ein ordnungsgemäß vermittelter Versicherungsvertrag erbracht hätte.
Teilweise wird in diesem Zusammenhang von einer sogenannten „Quasideckung“ gesprochen.
Der Versicherungsnehmer wird dann wirtschaftlich so gestellt, wie er bei ordnungsgemäßem Verhalten des Maklers gestanden hätte.
Gerade bei Gebäude-, Berufsunfähigkeits-, Betriebs-, Haftpflicht- oder anderen Versicherungen mit hohen möglichen Versicherungsleistungen können sich daraus erhebliche Schadensersatzforderungen ergeben.
Entscheidend ist jedoch immer die Kausalität: Der Maklerfehler muss tatsächlich dafür verantwortlich sein, dass die Versicherungsleistung ausgefallen ist.
Fehler des Maklers kann dem Kunden gegenüber dem Versicherer zugerechnet werden
Besonders unangenehm für Versicherungsnehmer ist ein weiterer Aspekt.
Beantwortet ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Versicherungsmakler Antragsfragen gegenüber dem Versicherer falsch, kann dieses Verhalten dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden.
Das bedeutet: Obwohl der Kunde die falsche Angabe möglicherweise gar nicht selbst in den Antrag eingetragen hat, kann sie im Verhältnis zum Versicherer dennoch rechtliche Konsequenzen haben.
Genau deshalb ist die Haftung des Maklers so wichtig. Der Versicherungsnehmer kann sonst in eine Situation geraten, in der der Versicherer wegen einer falschen Angabe Rechte geltend macht, obwohl der Fehler tatsächlich aus dem Verantwortungsbereich des Maklers stammt.
Allerdings bedeutet eine objektiv falsche Antwort noch nicht automatisch, dass der Versicherer den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten darf.
Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?
Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung reicht es nicht aus, dass eine Antragsfrage lediglich falsch beantwortet wurde.
Arglist setzt grundsätzlich voraus, dass der Versicherer bewusst getäuscht werden sollte. Eine falsche Angabe aufgrund eines Versehens, einer unzureichenden Organisation oder mangelnder Sorgfalt ist nicht automatisch eine arglistige Täuschung.
Im Fall vor dem OLG Nürnberg konnte ein arglistiges Verhalten der Mitarbeiter des Maklerunternehmens gerade nicht zuverlässig festgestellt werden.
Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass Organisations- und Kommunikationsprobleme innerhalb des Maklerunternehmens zu der falschen Angabe geführt hatten.
Das war zwar pflichtwidrig, genügte aber nicht für den Nachweis einer bewussten Täuschung.
Auch Rücktritt des Versicherers muss genau geprüft werden
Neben einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt bei falschen Angaben im Versicherungsantrag insbesondere ein Rücktritt nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in Betracht.
Doch auch hier gilt: Nicht jede falsche Antwort berechtigt den Versicherer automatisch dazu, sich vollständig vom Vertrag zu lösen.
Von erheblicher Bedeutung ist beispielsweise die Frage, wie der Versicherer reagiert hätte, wenn die tatsächlichen Umstände von Anfang an korrekt angegeben worden wären.
Hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis des verschwiegenen Umstands abgeschlossen, lediglich zu anderen Bedingungen, kann statt eines vollständigen Wegfalls des Versicherungsschutzes eine Vertragsanpassung in Betracht kommen.
Im vom OLG Nürnberg behandelten Fall hätte der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Vorschäden abgeschlossen, allerdings mit einer Selbstbeteiligung von 2.000 Euro je Versicherungsfall.
Das Gericht sah deshalb erhebliche Zweifel daran, dass sich der Versicherer vollständig durch einen Rücktritt vom Vertrag lösen konnte.
Auch die Belehrung durch den Versicherer kann entscheidend sein
Betroffene sollten außerdem prüfen lassen, ob der Versicherer bei Antragstellung ordnungsgemäß über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht belehrt hat.
Das Versicherungsvertragsgesetz stellt hierfür konkrete Anforderungen.
Bemerkenswert ist: Diese Belehrung kann nicht allein deshalb entbehrlich sein, weil ein Versicherungsmakler für den Kunden tätig geworden ist.
Auch dieser Punkt spielte im Verfahren vor dem OLG Nürnberg eine Rolle. Das Gericht stellte fest, dass einiges dafür sprach, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung im Antragsformular fehlte.
Für Betroffene bedeutet das: Wenn eine Versicherung nach einem Schaden plötzlich mit Rücktritt, Anfechtung oder Leistungsfreiheit argumentiert, sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass diese Erklärung rechtlich wirksam ist.
Warum verlor der Versicherungsnehmer trotzdem den Prozess?
Auf den ersten Blick erscheint das Ergebnis überraschend: Das Gericht stellte einen Fehler des Maklers fest, der Versicherungsnehmer erhielt trotzdem keinen Schadensersatz.
Der Grund lag insbesondere beim erforderlichen Nachweis des Schadens.
Der Versicherungsnehmer konnte nicht nachweisen, dass ihm aufgrund der Pflichtverletzung des Maklers tatsächlich der geltend gemachte Deckungsausfall entstanden war.
Hinzu kamen Besonderheiten der konkret gemeldeten Versicherungsfälle. Unter anderem war fraglich, welche Schäden überhaupt unter den vereinbarten Versicherungsschutz fielen. Für Überschwemmungsschäden bestand nach den Feststellungen des Gerichts beispielsweise kein entsprechender Elementarschutz.
Der Fall zeigt deshalb auch, wie wichtig es ist, Schadensersatzforderungen gegen einen Versicherungsmakler von Anfang an richtig aufzubauen.
Es genügt nicht, lediglich einen Fehler des Maklers zu beweisen. Ebenso sorgfältig muss dargelegt werden, welche finanzielle Situation ohne diesen Fehler bestanden hätte.
Was sollten Sie tun, wenn Ihre Versicherung wegen falscher Angaben nicht zahlen will?
Wenn Ihr Versicherer nach Eintritt eines Schadens plötzlich Vorschäden, Gesundheitsangaben, frühere Versicherungen oder andere Angaben im Versicherungsantrag beanstandet, sollten Sie den Vorgang möglichst frühzeitig rechtlich prüfen lassen.
Besonders wichtig sind dabei der ursprüngliche Versicherungsantrag, der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Kommunikation mit dem Makler, Beratungsunterlagen, E-Mails und Nachrichten sowie Unterlagen zu früheren Versicherungsverträgen und Vorschäden.
Auch der genaue Ablauf der Antragstellung kann entscheidend sein: Wer hat welche Frage beantwortet? Welche Informationen hatten Sie dem Makler gegeben? Welche Dokumente wurden übergeben? Hat der Makler selbst Angaben ergänzt? Gab es Rückfragen? Und welche Informationen hätte der Versicherer bei vollständigen Angaben erhalten?
Solche Details können darüber entscheiden, ob Ansprüche gegen den Versicherer, den Versicherungsmakler oder gegebenenfalls gegen beide bestehen.
Welche Ansprüche kommen gegen den Versicherungsmakler in Betracht?
Hat der Makler seine vertraglichen Pflichten verletzt, kommt insbesondere ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.
Je nach Fallgestaltung kann der zu ersetzende Schaden beispielsweise in nutzlos gezahlten Versicherungsprämien, zusätzlichen Kosten oder ausgefallenen Versicherungsleistungen bestehen.
Entscheidend ist jedoch stets die sogenannte hypothetische Vergleichsbetrachtung:
Wie hätten Sie finanziell gestanden, wenn der Makler ordnungsgemäß gehandelt hätte?
Diese Frage muss häufig anhand der Annahmepraxis des Versicherers, der Versicherungsbedingungen und der konkreten Umstände des Schadenfalls beantwortet werden.
Gerade bei hohen Versicherungsschäden lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung.
Versicherung lehnt Schaden ab: Nicht vorschnell aufgeben
Die Erklärung eines Versicherers, der Vertrag sei angefochten worden oder man sei wegen einer Anzeigepflichtverletzung leistungsfrei, ist nicht automatisch das letzte Wort.
Es sollte unter anderem geprüft werden,
ob tatsächlich eine falsche Angabe vorlag,
wer diese Angabe gemacht hat,
welches Verschulden vorlag,
ob eine arglistige Täuschung nachweisbar ist,
ob der Versicherer ordnungsgemäß belehrt hat,
ob der Versicherer den Vertrag bei korrekten Angaben ebenfalls abgeschlossen hätte,
welche Vertragsbedingungen dann gegolten hätten und
ob zwischen der falschen Angabe und dem später eingetretenen Versicherungsfall überhaupt ein relevanter Zusammenhang besteht.
Parallel dazu muss geprüft werden, ob der Versicherungsmakler seine Pflichten verletzt hat und für einen verbleibenden Schaden haftet.
Gerade diese doppelte Prüfung ist wichtig. Es wäre wenig sinnvoll, ausschließlich den Makler in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich weiterhin ein Leistungsanspruch gegen den Versicherer besteht.
Wir prüfen Ansprüche gegen Versicherer und Versicherungsmakler
Unsere Kanzlei unterstützt Versicherungsnehmer, wenn Versicherungen nach Eintritt eines Schadens die Leistung verweigern oder sich wegen angeblich falscher Angaben vom Vertrag lösen wollen.
Wir prüfen insbesondere, ob Anfechtung, Rücktritt oder Leistungsablehnung rechtlich wirksam sind und ob weiterhin Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bestehen.
Hat ein Versicherungsmakler den Antrag ausgefüllt, Angaben falsch übernommen, Vorschäden nicht angegeben oder die Versicherungshistorie nicht ausreichend aufgeklärt, prüfen wir zusätzlich mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Makler.
Dabei untersuchen wir auch, welcher konkrete Schaden durch den Vermittlungsfehler entstanden ist und wie die Situation bei ordnungsgemäßer Vermittlung ausgesehen hätte.
Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen
Wenn Ihre Versicherung wegen angeblich falscher Angaben im Antrag nicht zahlen möchte oder Ihnen nach einem Schaden sogar Anfechtung oder Rücktritt erklärt hat, sollten Sie die Entscheidung nicht ungeprüft hinnehmen.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsantrag ganz oder teilweise von einem Versicherungsmakler ausgefüllt wurde.
Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Einen Termin können Sie bequem online buchen. Schildern Sie uns Ihren Fall und halten Sie nach Möglichkeit den Versicherungsvertrag, den ursprünglichen Antrag, die Ablehnung des Versicherers und die Korrespondenz mit Ihrem Makler bereit.
Wir prüfen, welche Ansprüche gegen den Versicherer und gegebenenfalls gegen den Versicherungsmakler bestehen und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
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Haftet ein Versicherungsmakler, wenn er im Versicherungsantrag falsche Angaben macht?
Grundsätzlich kann ein Versicherungsmakler für fehlerhafte Angaben im Versicherungsantrag haften. Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass ein Makler insbesondere bei einem Versicherungswechsel die Versicherungshistorie seines Kunden ausreichend aufklären muss. Beantwortet er Fragen nach Vorversicherungen oder Vorschäden falsch, kann darin eine Pflichtverletzung liegen. Für einen Schadensersatzanspruch muss allerdings zusätzlich nachgewiesen werden, dass durch diesen Fehler tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Muss der Versicherungsmakler nach früheren Schäden fragen?
Ja. Insbesondere wenn der Versicherer im Antrag ausdrücklich nach Vorschäden fragt, darf der Makler die entsprechende Frage nicht einfach aufgrund einer Vermutung beantworten. Nach Auffassung des OLG Nürnberg gehört es zu den zentralen Pflichten des Maklers, sich vor einer Umdeckung einen umfassenden Überblick über den bisherigen Versicherungsschutz zu verschaffen. Dazu können Rückfragen beim Kunden und eigene Nachforschungen erforderlich sein.
Darf die Versicherung wegen eines vom Makler verschwiegenen Vorschadens die Leistung verweigern?
Nicht automatisch. Ob der Versicherer zurücktreten, den Vertrag anfechten oder seine Leistung verweigern darf, hängt von den konkreten Umständen ab. Unter anderem ist zu prüfen, wie es zu der falschen Angabe gekommen ist, welches Verschulden vorliegt und ob der Versicherer den Vertrag bei korrekten Angaben ebenfalls abgeschlossen hätte. Deshalb sollte eine Leistungsablehnung nicht ungeprüft akzeptiert werden.
Kann ich vom Versicherungsmakler die ausgefallene Versicherungsleistung verlangen?
Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Hat der Makler durch einen Fehler verursacht, dass ein ansonsten bestehender Versicherungsschutz verloren geht, können grundsätzlich auch ausgefallene Versicherungsleistungen als Schaden in Betracht kommen. Entscheidend ist allerdings, wie der Versicherungsnehmer bei ordnungsgemäßem Verhalten des Maklers gestanden hätte. Diese Kausalität muss im Streitfall nachgewiesen werden.
Was sollte ich tun, wenn meine Versicherung wegen falscher Angaben im Antrag nicht zahlt?
Sichern Sie zunächst sämtliche Unterlagen. Dazu gehören insbesondere Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, Ablehnungsschreiben, Maklervertrag, Beratungsunterlagen sowie E-Mails und sonstige Kommunikation mit dem Makler. Auch Unterlagen zu früheren Versicherungen und Vorschäden können wichtig sein. Anschließend sollte geprüft werden, ob weiterhin ein Anspruch gegen den Versicherer besteht und zusätzlich der Makler auf Schadensersatz haftet.
Sollte ich gegen die Versicherung oder gegen den Versicherungsmakler vorgehen?
Das lässt sich nur nach Prüfung des Einzelfalls beantworten. Häufig müssen beide Anspruchsrichtungen untersucht werden. Ist die Leistungsverweigerung der Versicherung unwirksam, kann weiterhin ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bestehen. Hat dagegen ein Fehler des Maklers tatsächlich zum Verlust des Versicherungsschutzes geführt, kommen Schadensersatzansprüche gegen den Makler in Betracht. Eine telefonische Erstberatung ist in unserer Kanzlei kostenlos und kann auch online gebucht werden.

Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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