Warum wurde meine Betriebsrente nicht erhöht und kann ich mich dagegen wehren?
Viele Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner erleben derzeit, dass ihre monatliche Betriebsrente trotz deutlich gestiegener Lebenshaltungskosten nur geringfügig oder überhaupt nicht erhöht wurde. Gerade bei einer langjährigen Betriebsrente kann eine ausgebliebene Anpassung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Doch muss eine solche Entscheidung des ehemaligen Arbeitgebers tatsächlich hingenommen werden? Nicht unbedingt. Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Anpassung laufender Betriebsrenten regelmäßig überprüft wird. Ob ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente besteht, hängt allerdings von mehreren Faktoren ab. Eine besondere Rolle spielt dabei die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu wichtige Grundsätze klargestellt. Für Betroffene kommt es insbesondere darauf an, ob der Arbeitgeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründen kann und ob dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden.
Betriebsrente muss grundsätzlich regelmäßig überprüft werden
Nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) muss ein Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre prüfen, ob die laufenden Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust angepasst werden müssen. Dabei muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Betriebsrente automatisch alle drei Jahre um einen bestimmten Prozentsatz steigen muss. Der Arbeitgeber muss vielmehr die Interessen der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner ebenso berücksichtigen wie seine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Für Betroffene ist deshalb zunächst wichtig zu wissen, dass die gesetzliche Regelung grundsätzlich eine regelmäßige Überprüfung der Betriebsrente vorsieht. Eine ausbleibende Erhöhung bedarf also einer rechtlichen und wirtschaftlichen Beurteilung und kann nicht allein mit dem Hinweis abgetan werden, dass der Arbeitgeber keine Erhöhung vornehmen möchte.
Wann darf der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht oder nur teilweise erhöhen?
Eine Anpassung kann insbesondere dann unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Erhöhung nicht zulässt.
Der Arbeitgeber muss dabei eine Prognose treffen. Entscheidend ist, ob seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum maßgeblichen Anpassungsstichtag voraussichtlich ausreicht, um die höhere Betriebsrente auch künftig zu finanzieren.
Für diese Prognose kommt der wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen drei Geschäftsjahren eine erhebliche Bedeutung zu. Betrachtet werden insbesondere die Ertragskraft und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens.
Dabei gilt: Ein einzelnes gutes oder schlechtes Geschäftsjahr entscheidet nicht automatisch über die Anpassung der Betriebsrente. Entscheidend ist vielmehr die wirtschaftliche Situation des Unternehmens insgesamt und die Frage, welche Prognose zum maßgeblichen Zeitpunkt vertretbar war.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urt. v. 28.10.2025, 3 AZR 24/25) deutlich gemacht, dass dem Arbeitgeber bei dieser Prognose ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Eine spätere Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine frühere Entscheidung über die Rentenanpassung falsch gewesen ist.
Warum ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers so wichtig?
Der Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente hängt nicht ausschließlich davon ab, wie stark die Lebenshaltungskosten gestiegen sind.
Zwar ist der Kaufkraftverlust ein zentraler Gesichtspunkt. Dem steht jedoch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers gegenüber. Der Arbeitgeber muss nicht eine Rentenanpassung finanzieren, die seine wirtschaftliche Substanz unangemessen belastet.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage spielt insbesondere die sogenannte Eigenkapitalverzinsung eine Rolle. Vereinfacht gesagt geht es darum, ob das Unternehmen mit seinem vorhandenen Eigenkapital eine angemessene Rendite erwirtschaftet.
Das Bundesarbeitsgericht stellt hierbei auf einen Basiszins und einen Risikozuschlag ab. Gleichzeitig muss die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens berücksichtigt werden.
Für Laien sind diese Berechnungen häufig kaum nachvollziehbar. Gerade deshalb sollte eine Begründung des Arbeitgebers nicht ungeprüft übernommen werden. Ob die zugrunde gelegten Zahlen und Berechnungen tatsächlich geeignet sind, eine unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Rentenanpassung zu rechtfertigen, lässt sich regelmäßig erst anhand der konkreten Unterlagen beurteilen.
Nicht jeder Gewinn bedeutet automatisch Anspruch auf eine höhere Betriebsrente
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein Unternehmen bei einem Gewinn zwingend die Betriebsrenten erhöhen müsse.
Das ist nicht richtig.
Auch wenn ein Unternehmen Gewinne erzielt, kann seine wirtschaftliche Lage insgesamt einer vollständigen Anpassung entgegenstehen. Umgekehrt reicht es nicht ohne Weiteres aus, wenn der Arbeitgeber lediglich auf einzelne Verluste oder eine schwierige Geschäftsentwicklung verweist.
Entscheidend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners insgesamt.
Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber seine Entscheidung treffen musste. Eine wirtschaftliche Entwicklung, die erst nach dem Anpassungsstichtag eintritt, kann für die damalige Prognose grundsätzlich nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden.
Das kann für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner von großer Bedeutung sein: Wer heute weiß, dass sich das Unternehmen später wirtschaftlich gut entwickelt hat, kann daraus nicht automatisch ableiten, dass eine frühere Entscheidung über die Rentenanpassung rechtswidrig war. Umgekehrt muss aber geprüft werden, ob die damalige Prognose tatsächlich auf einer tragfähigen Grundlage beruhte.
Muss der Arbeitgeber seine Entscheidung begründen?
Ja. Die wirtschaftliche Begründung des Arbeitgebers kann im Streitfall eine entscheidende Rolle spielen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass seine Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehört insbesondere, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine fehlende oder nur teilweise erfolgte Anpassung tatsächlich rechtfertigen kann.
Für Betriebsrentner bedeutet das: Sie müssen nicht selbst die gesamte wirtschaftliche Situation ihres ehemaligen Arbeitgebers rekonstruieren.
Allerdings kann es im Streitfall erforderlich sein, konkrete Einwände gegen die Argumentation des Arbeitgebers zu erheben. Beispielsweise können die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung, die zugrunde gelegten Jahresabschlüsse oder die Berücksichtigung bestimmter Erträge und Aufwendungen eine Rolle spielen.
Gerade bei größeren Unternehmen oder Konzernen können solche Berechnungen sehr komplex sein. Eine rechtliche Prüfung kann deshalb sinnvoll sein, wenn die Begründung des Arbeitgebers nicht nachvollziehbar erscheint.
Was gilt, wenn die Betriebsrente nur teilweise erhöht wurde?
Auch eine teilweise Erhöhung bedeutet nicht automatisch, dass damit sämtliche Ansprüche erledigt sind.
Ein Arbeitgeber kann beispielsweise eine geringere Erhöhung vornehmen, als sich aus dem Kaufkraftverlust ergeben würde. Dann stellt sich die Frage, ob die geringere Anpassung durch die wirtschaftliche Situation des Unternehmens gerechtfertigt war.
Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend sind unter anderem die ursprüngliche Versorgungszusage, der maßgebliche Anpassungsstichtag, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers.
Eine freiwillig gewährte Erhöhung schließt deshalb nicht automatisch aus, dass darüber hinaus ein Anspruch auf eine weitergehende Anpassung bestehen kann.
Besonders wichtig: Drei-Monats-Frist beachten
Für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner gibt es eine wichtige Frist, die keinesfalls übersehen werden sollte.
Nach § 16 Abs. 4 BetrAVG kann eine Anpassung als zu Recht unterblieben gelten, wenn der Betriebsrentner nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers schriftlich widerspricht.
Wenn Sie also ein Schreiben erhalten, in dem Ihr ehemaliger Arbeitgeber mitteilt, dass Ihre Betriebsrente nicht oder nur teilweise angepasst wird, sollten Sie nicht einfach abwarten.
Prüfen Sie insbesondere, wann Ihnen die Mitteilung tatsächlich zugegangen ist. Die Drei-Monats-Frist kann für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche entscheidend sein.
Auch wenn Sie noch nicht wissen, ob die Entscheidung des Arbeitgebers rechtmäßig ist, kann es sinnvoll sein, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. So kann geprüft werden, ob und in welcher Form ein Widerspruch erklärt werden sollte.
Was können Betriebsrentner jetzt tun?
Wenn Ihre Betriebsrente nicht oder nur geringfügig erhöht wurde, sollten Sie zunächst alle relevanten Unterlagen zusammentragen.
Besonders wichtig sind:
- die ursprüngliche Versorgungszusage beziehungsweise die Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung
- frühere Schreiben über Anpassungen Ihrer Betriebsrente
- das aktuelle Schreiben des Arbeitgebers zur Rentenanpassung
- Angaben zum Anpassungsstichtag
- gegebenenfalls bereits erfolgte Widersprüche oder sonstige Schreiben an den Arbeitgeber
Anschließend sollte insbesondere geprüft werden:
- Wie hoch war die bisherige Betriebsrente?
- In welchem Umfang wurde die Betriebsrente angepasst?
- Welche Gründe nennt der Arbeitgeber für eine fehlende oder nur teilweise erfolgte Anpassung?
- Ist die wirtschaftliche Begründung nachvollziehbar?
- Wurden die richtigen Zeiträume und wirtschaftlichen Kennzahlen zugrunde gelegt?
- Wurde die Drei-Monats-Frist für einen schriftlichen Widerspruch eingehalten?
- Besteht möglicherweise ein Anspruch auf eine höhere Anpassung oder auf Nachzahlung?
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, lässt sich nicht allein anhand der Höhe der Inflation oder des vom Arbeitgeber angebotenen Erhöhungsbetrages beantworten. Entscheidend ist das Zusammenspiel der gesetzlichen Voraussetzungen mit der konkreten Versorgungszusage und der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers.
Was können wir für Sie tun?
Wir prüfen für Sie, ob die Entscheidung Ihres ehemaligen Arbeitgebers zur Anpassung Ihrer Betriebsrente rechtlich nachvollziehbar und wirksam ist.
Dabei können wir insbesondere Ihre Versorgungszusage und die bisherigen Rentenanpassungen prüfen, die Begründung des Arbeitgebers rechtlich bewerten und die maßgeblichen Fristen kontrollieren.
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, können wir Ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und die weitere Durchsetzung begleiten. Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden, können wir Sie auch hierbei vertreten.
Gerade bei einer Betriebsrente kann eine scheinbar geringe monatliche Differenz über viele Jahre zu einem erheblichen Gesamtbetrag führen. Eine ausbleibende oder zu niedrige Anpassung sollte deshalb nicht vorschnell hingenommen werden.
Sie möchten wissen, ob Ihnen eine höhere Betriebsrente zusteht? Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Eine telefonische Erstberatung ist bei uns kostenlos. Einen Termin für die telefonische Erstberatung können Sie bequem online buchen.
Bringen Sie zu einer Beratung möglichst das Schreiben Ihres Arbeitgebers zur Rentenanpassung sowie die Unterlagen zu Ihrer betrieblichen Altersversorgung mit. So kann schneller eingeschätzt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.
Wichtig: Dieser Beitrag kann eine individuelle rechtliche Prüfung nicht ersetzen. Ob ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente besteht, hängt insbesondere von der konkreten Versorgungszusage, dem jeweiligen Anpassungsstichtag, der Mitteilung des Arbeitgebers und dessen wirtschaftlicher Situation ab.
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Wie oft muss eine Betriebsrente erhöht werden?
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich alle drei Jahre prüfen, ob eine laufende Betriebsrente angepasst werden muss. Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch alle drei Jahre eine Erhöhung erfolgt. Entscheidend sind unter anderem der Kaufkraftverlust und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers.
Kann der Arbeitgeber eine Erhöhung der Betriebsrente ablehnen?
Ja. Eine Anpassung kann unterbleiben oder geringer ausfallen, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine höhere Belastung nicht zulässt. Die Entscheidung muss jedoch den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und auf einer tragfähigen wirtschaftlichen Prognose beruhen.
Muss meine Betriebsrente wegen der Inflation automatisch steigen?
Nein. Eine hohe Inflation allein führt nicht automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Betriebsrente. Bei der Anpassungsprüfung werden neben dem Kaufkraftverlust insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers berücksichtigt.
Was kann ich tun, wenn meine Betriebsrente nicht erhöht wurde?
Betroffene sollten zunächst das Anpassungsschreiben sowie ihre Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung prüfen lassen. Entscheidend ist insbesondere, aus welchen Gründen die Anpassung abgelehnt wurde und ob diese Gründe rechtlich und wirtschaftlich nachvollziehbar sind.
Welche Frist muss ich bei einer abgelehnten Betriebsrentenanpassung beachten?
Besonders wichtig ist die Drei-Monats-Frist nach § 16 Abs. 4 BetrAVG. Wird die unterbliebene Anpassung vom Arbeitgeber schriftlich begründet, kann es erforderlich sein, innerhalb von drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich zu widersprechen. Die Frist sollte deshalb unbedingt geprüft werden.
Kann ich auch gegen eine zu geringe Erhöhung der Betriebsrente vorgehen?
Grundsätzlich ja. Auch wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente teilweise erhöht hat, kann geprüft werden, ob eine weitergehende Anpassung erforderlich gewesen wäre. Eine freiwillige oder teilweise Erhöhung schließt zusätzliche Ansprüche nicht automatisch aus.
Kann ich eine Nachzahlung verlangen, wenn meine Betriebsrente zu niedrig angepasst wurde?
Ist eine Anpassungsentscheidung rechtlich nicht gerechtfertigt, können unter Umständen Ansprüche auf eine höhere Betriebsrente und entsprechende Nachzahlungen bestehen. Ob dies der Fall ist, hängt von der Versorgungszusage, dem Anpassungsstichtag, der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers und den eingehaltenen Fristen ab.

Sara Zubanovic
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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