04. Mai 2017

Widerruf von Darlehensverträgen: Über den Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied erneut über den Widerruf eines Darlehensvertrages. Im Fokus der Entscheidung standen zwar Detailfragen über die Formulierung zum Anlaufen der Widerrufsfrist bei sogenannten Präsenzgeschäften, aus Sicht der Verbraucher ist es aber vor allem interessant, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16 - erneut die Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts aufgriff.

Die Begriffe Verwirkung und Verjährung sind juristisch streng zu trennen.

Die Verjährung eines Anspruchs tritt durch bloßen Zeitablauf ein. Die Regelverjährungsfrist in Deutschland beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Die Verwirkung hingegen tritt nach einem nicht klar definierten (ggf. längeren) Zeitraum ein und erfordert ein besonderes Verhalten des Verbrauchers.

Das „ewige Widerrufsrecht“ kann nicht verjähren, es kann jedoch verwirkt werden.

Wann eine solche Verwirkung eintritt war in der Rechtsprechung höchst umstritten. Durch zwei Entscheidungen Mitte 2016 hatte der BGH einen Prüfungsmaßstab vorgegeben, den Gerichten jedoch einen großen Ermessenspielraum gelassen.

Die Oberlandesgerichte (OLG) entschieden in der Folge sehr unterschiedlich über diese Frage.

Das OLG Köln geht bei einem Widerruf nach Ablösung des Darlehens regelmäßig davon aus, dass das Vertrauen der Bank auf den Bestand des Vertrages durch die Ablösung schützenswert ist.

Das OLG Düsseldorf, wenige Kilometer den Rhein hinab, sieht das Vertrauen der Bank als nicht schützenswert, dies nicht einmal dann, wenn zum Zwecke der Ablösung ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

Wir hatten zuletzt über die Entscheidung des OLG Stuttgart hierzu berichtet. Unseren Artikel finden Sie hier. Das OLG Stuttgart hatte in seiner Entscheidung vom 24.01.2017 - 6 U 96/16 - ausführlich begründet, warum auch durch den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung das Vertrauen der Bank auf den Bestand des Vertrages nicht schützenswert ist (Frage des sog. Umstandsmoments).

Nun hat sich der BGH erneut zu dieser Frage geäußert.

Im Urteil vom 21.02.2017 heiß es:

„3. Mit Rechtsfehlern behaftet ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung sei nach Abschluss einer "Aufhebungsvereinbarung" streng genommen; nach dessen vorzeitiger Beendigung nicht mehr widerruflich gewesen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, ist Zweck des Widerrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28 mwN).“ (BGH Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 381/16 -, Rn. 20)

Wir meinen, dass der BGH mit seinen Ausführungen nun endgültig klar zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Aufhebungsvereinbarung weder das Widerrufsrecht ausschließt, noch das Vertrauen der Bank in den Bestand des Vertrages mit Abschluss der Vereinbarung schützenswert wird.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts durch Verwirkung erfordert neben einem Zeitmoment, also einem längeren Zeitraum seit Vertragsschluss, dass sich die Bank auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts berechtigterweise einrichten durfte und auch eingerichtet hat. Daneben muss aber auch ein Verhalten des Verbrauchers vorliegen, dass die Bank zu der Annahme berechtigt, dass der Verbraucher von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen werde. Der Verbraucher muss ein sogenanntes Umstandsmoment geschaffen haben. Der BGH formuliert dies so:

„Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen“ (BGH Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37)

Einige Oberlandesgerichte, so beispielsweise das OLG Köln, sehen in der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrages auf Verlangen des Verbrauchers und den damit in der Regel einhergehenden Abschluss einer sog. Aufhebungsvereinbarung, ein hinreichendes Umstandsmoment für die Annahme einer Verwirkung.

Der BGH hat aber nun erneut ausdrücklich betont, dass auch eine Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf nicht entgegensteht, zumindest solange nicht, wie der Darlehensnehmer und die Bank sich mit der Aufhebungsvereinbarung nicht auch zugleich über das Widerrufsrecht vergleichen.

Wenn die Aufhebungsvereinbarung dem Widerruf nicht entgegensteht, dann kann sie auch kein Umstandsmoment im Sinne einer Verwirkung sein. Dies zumindest dann nicht, wenn der Verbraucher bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung keine Kenntnis von seiner Widerrufsmöglichkeit hat und/oder sich nicht über sein Widerrufsrecht vergleicht.

Wenn man dies anders sieht, dann würde dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, und er müsste die mit der Beendigung verbundenen, weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen (beispielsweise die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung).

Einige Oberlandesgerichte werden ihre Rechtsprechung hierzu überprüfen müssen. Nach der neuerlichen Aussage des BGH zu dieser Rechtsfrage, spricht doch einiges dafür, dass sich der BGH der Meinung des OLG Stuttgart anschließen wird.

Der Verbraucher sollte die Prüfung der Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung unbedingt einem erfahrenen Juristen überlassen. Rufen Sie einfach an und vereinbaren Sie mit unseren Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht einen für Sie kostenfreien Erstberatungstermin: 0214 - 90 98 400.

Und unseren Leitartikel zum Thema "Widerruf von Darlehensverträgen" können Sie hier nachlesen.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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