14. August 2016

Widerrufsbelehrung der Sparkassen auch nach dem Jahr 2010 fehlerhaft – OLG Köln will Sparkassenbelehrung kippen!

Das OLG Köln hat angekündigt erneut eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen für mangelhaft zu befinden. Das Pikante daran ist, dass es sich in dem nun zu entscheidenden Fall um eine sog. Widerrufsinformation aus dem Zeitraum nach dem 11.06.2010 handelt.

Erst vor wenigen Wochen hatte der Gesetzgeber durch eine Änderung des Widerrufsrechts dafür gesorgt, dass sog. Alt-Darlehensverträge aus dem Zeitraum von 2002 bis  Mitte 2010 nur bis zum 21.06.2016 widerrufbar waren.

Wir hatten mit unserem Artikel vom 23.06.2016 bereits berichtet, dass die am 21.06.2016 ausgelaufene Frist nicht für alle Darlehensarten gilt. Ohnehin nicht erfasst von der Ausschlussfrist sind Darlehen, die nach Juni 2010 geschlossen wurden. Auch diese enthalten in vielen Fällen eine fehlerhafte Widerrufsinformation, so dass auch hier weiterhin die Möglichkeit besteht, sich durch einen Widerruf von einem zu teurem Darlehen zu lösen.

Das OLG Köln beabsichtigt, sich der Rechtsauffassung des in unserem Artikel vom 23.06.2016 zitierten OLG Celle anzuschließen.

„4.

Die streitgegenständliche Widerrufsinformation könnte aber deshalb inhaltlichen Bedenken begegnen, weil bei einem Immobiliardarlehensvertrag (§ 503 BGB) die Angabe der Aufsichtsbehörde nicht zu den Pflichtinformationen gehört. Dies folgt aus Art. 247 § 9 EGBGB, wonach bei Immobiliardarlehensverträgen in den vorvertraglichen Informationen und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den Angaben nach Art. 247 §§ 3 bis 8 und 13 die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10, 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend sind. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, der die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde regelt, findet damit keine Anwendung. Damit ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation möglicherweise nicht geeignet, den Verbraucher zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren, da abweichend von der gesetzlichen Regelung in der Widerrufsinformation bei der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben, die für den Fristlauf erfüllt sein müssen, die Nennung der Aufsichtsbehörde aufgeführt ist. Dies wirkt sich im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Sach- und Streitstand auch aus, da die Aufsichtsbehörde in den mit der Klage vorgelegten Vertragsunterlagen nicht bezeichnet ist, der verständige und redliche Verbraucher mithin davon ausgehen durfte, dass die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs nicht vorlagen.

5.

Soweit das Landgericht der Beklagten eine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion im Hinblick auf die nicht vollständige und unveränderte Übernahme der beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben verwehrt hat, tritt der Senat dem –für sich genommen -  bei. Dagegen lässt sich (entgegen S. 9 der Berufungsbegründung) auch der Umstand, dass eine lediglich exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben genügt, nicht einwenden, weil der Austausch der Angaben in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation gegenüber der Musterinformation Ausdruck einer inhaltlichen Bearbeitung ist.“ (OLG Köln Verfügung v. 22.06.2016 - 13 U 162/16 -)

Was Sie jetzt tun sollten:

Verbraucher, die mit ihrem Darlehen eine Immobilie finanziert haben, sollten daher unbedingt prüfen, ob der eigene Darlehensvertrag folgende Formulierung in der Widerrufsinformation enthält:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Wer diese Formulierung in der eigenen Widerrufsinformation findet, hat sehr gute Chancen sich durch den Widerruf der ungeliebten Immobilienfinanzierung günstigere Finanzierungskonditionen zu sichern.

Neben dem Zinsvorteil für die Zukunft, wird dem  Verbraucher nach dem jüngsten BGH Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - (Bestätigung von OLG Nürnberg Urteil vom 11. November 2015 -  14 U 2439/14 -) auch Zinsen auf die eigenen Leistungen im Darlehensverhältnis (Nutzungsersatz) zugebilligt.

Damit steht fest, dass die Rückabwicklung eines Darlehens, also der Widerruf, für den Verbraucher immer günstiger ausgeht, als wenn der Verbraucher das Darlehen durch einfache Ablösung, mithin Zahlung der Restschuld, beendet.

Mit gleichem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch dem von den Banken regelmäßig ins Feld geführten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Verwirkung und Rechtsmissbrauch) eine Absage erteilt.

Ein prüfender Blick in die eigenen Darlehensunterlagen ist und bleibt auch weiter lohnenswert!

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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