Erfolg gegen Zurich Versicherung: OLG Köln bestätigt Unwirksamkeit der Rentenfaktor-Herabsetzung
Unser Verfahren gegen Zurich geht in die nächste Instanz – und bleibt erfolgreich
Über den Fall hatten wir bereits berichtet: In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren gegen die Zurich Versicherung hatte das Landgericht Köln zugunsten unseres Mandanten entschieden.
Zurich hatte den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor einer fondsgebundenen Rentenversicherung nachträglich reduziert. Statt der bei Vertragsschluss vorgesehenen 38,71 Euro Monatsrente je 10.000 Euro Vertragsguthaben sollte später nur noch ein niedrigerer Rentenfaktor gelten.
Das Landgericht Köln hielt diese Herabsetzung für unwirksam.
Unseren früheren Beitrag zum Verfahren finden Sie hier:
Erfolg gegen Zurich Versicherung vor dem LG Köln: Herabsetzung des Rentenfaktors ist rechtswidrig
Zurich wollte die Entscheidung jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung ein.
Nun liegt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vor – und auch in zweiter Instanz bleibt es im entscheidenden Punkt bei dem Erfolg unseres Mandanten.
Was hat das OLG Köln in unserem Verfahren entschieden?
Das Oberlandesgericht Köln hat festgestellt, dass Zurich den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor von 38,71 Euro je 10.000 Euro Vertragsguthaben nicht wirksam herabgesetzt hat.
Noch bedeutsamer ist eine weitere Feststellung des Gerichts:
Die konkret von Zurich verwendeten Regelungen in den Produktbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung sind unwirksam. Zurich kann aus diesen Klauseln auch zukünftig kein Recht ableiten, den vereinbarten Rentenfaktor herabzusetzen.
Damit ist die für unseren Mandanten zentrale Rechtsfrage auch in zweiter Instanz zu seinen Gunsten entschieden worden.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden Zurich auferlegt.
Das OLG Köln hat allerdings die Revision zugelassen.
Warum ist der Rentenfaktor so wichtig?
Der sogenannte Rentenfaktor entscheidet darüber, wie hoch die spätere monatliche Rente aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung ausfällt.
Er gibt an, welchen monatlichen Rentenbetrag der Versicherungsnehmer für jeweils 10.000 Euro des zum Rentenbeginn vorhandenen Vertragsguthabens erhält.
Bei einem Rentenfaktor von 38,71 Euro ergibt sich beispielsweise bei einem maßgeblichen Vertragsguthaben von 100.000 Euro rechnerisch eine monatliche Rente von 387,10 Euro.
Wird der Rentenfaktor dagegen beispielsweise auf rund 29 Euro reduziert, fällt die monatliche Rentenleistung bei identischem Vertragsguthaben erheblich niedriger aus.
Gerade bei einer über viele Jahre oder Jahrzehnte gezahlten Rente können sich daraus erhebliche finanzielle Unterschiede ergeben.
Warum hatte das Landgericht Köln die Zurich-Klausel beanstandet?
Bereits das Landgericht Köln hatte festgestellt, dass der im Versicherungsschein genannte Rentenfaktor vertraglich vereinbart worden war und einen wesentlichen Bestandteil der versprochenen Versicherungsleistung darstellt.
Problematisch war insbesondere die Ausgestaltung der von Zurich verwendeten Anpassungsklausel.
Der Versicherer sollte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, den Rentenfaktor nachträglich zu reduzieren. Eine entsprechende Verpflichtung, den Faktor bei einer späteren Verbesserung der maßgeblichen Verhältnisse nach denselben Maßstäben wieder anzuheben, sah die Klausel dagegen nicht vor.
Das Landgericht Köln wertete dies als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Insbesondere werde das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Interessen des Versicherers und denen des Versicherungsnehmers nicht gewahrt.
Mit dem nun vorliegenden Urteil des OLG Köln steht fest, dass Zurich jedenfalls auf Grundlage der im konkreten Vertrag verwendeten Klauseln den Rentenfaktor unseres Mandanten nicht wirksam herabsetzen konnte.
Auch der BGH hat eine Rentenfaktor-Klausel der Allianz für unwirksam erklärt
Unser Verfahren gegen Zurich steht inzwischen in einem größeren rechtlichen Zusammenhang.
Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit der nachträglichen Herabsetzung von Rentenfaktoren beschäftigt.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. IV ZR 34/25, entschied der BGH über eine Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen.
Die Allianz-Klausel ermöglichte unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Herabsetzung des Rentenfaktors. Eine verbindliche Verpflichtung, den Rentenfaktor bei einer späteren Verbesserung der maßgeblichen Umstände wieder entsprechend heraufzusetzen, enthielt die Regelung jedoch nicht.
Der BGH erklärte die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam.
Damit betrifft die Diskussion um nachträgliche Rentenfaktor-Kürzungen längst nicht nur einzelne Versicherungsverträge oder einzelne Versicherungsunternehmen.
Neben dem jetzt von uns geführten Verfahren gegen Zurich steht mit dem BGH-Urteil zur Allianz inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit entsprechender Vertragsklauseln zur Verfügung.
Bedeutet das, dass jede Rentenfaktor-Kürzung unwirksam ist?
Nein. Entscheidend bleiben immer die konkreten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrages.
Versicherte sollten insbesondere prüfen lassen:
- Welcher Rentenfaktor wurde bei Vertragsabschluss vereinbart?
- Welcher Rentenfaktor steht im ursprünglichen Versicherungsschein?
- Wurde der Rentenfaktor später reduziert?
- Auf welche Vertragsklausel stützt sich der Versicherer?
- Unter welchen Voraussetzungen erlaubt die Klausel eine Herabsetzung?
- Gibt es eine verbindliche Verpflichtung zur Wiederanhebung bei verbesserten Umständen?
- Welche Mitteilungen hat der Versicherer zur Kürzung verschickt?
- Befindet sich der Vertrag noch in der Ansparphase oder wird bereits Rente gezahlt?
Gerade ältere Versicherungsverträge unterscheiden sich teilweise erheblich voneinander. Deshalb sollte die jeweilige Vertragsgestaltung konkret geprüft werden.
Auch eine länger zurückliegende Kürzung kann noch relevant sein
Viele Versicherungsnehmer haben bereits vor Jahren ein Schreiben erhalten, mit dem ihr Rentenfaktor reduziert wurde.
Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Überprüfung heute aussichtslos wäre.
Auch in unserem Verfahren hatte unser Mandant nach der Herabsetzung des Rentenfaktors zunächst weiterhin Beiträge gezahlt. Allein daraus folgte nach der erstinstanzlichen Beurteilung noch keine Verwirkung der Rechte.
Fragen der Verjährung und Verwirkung müssen jedoch für jeden Vertrag gesondert beurteilt werden.
Wer von einer Rentenfaktor-Herabsetzung betroffen ist, sollte deshalb nicht allein aufgrund des Zeitablaufs davon ausgehen, dass er die Kürzung akzeptieren muss.
Welche Unterlagen benötigen wir für eine Prüfung?
Für eine erste rechtliche Bewertung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:
- der ursprüngliche Versicherungsschein,
- die Versicherungs- und Produktbedingungen,
- Nachträge zum Versicherungsvertrag,
- Schreiben über die Herabsetzung des Rentenfaktors,
- jährliche Standmitteilungen,
- aktuelle Renteninformationen beziehungsweise Rentenprognosen sowie
- gegebenenfalls bereits geführter Schriftverkehr mit Zurich oder einem anderen Versicherungsunternehmen.
Anhand dieser Unterlagen lässt sich prüfen, welcher Rentenfaktor ursprünglich vereinbart wurde und auf welcher rechtlichen Grundlage der Versicherer eine spätere Kürzung vorgenommen hat.
Nicht nur Zurich-Kunden sollten ihre Verträge prüfen
Die aktuelle Rechtsprechung ist nicht ausschließlich für Kunden der Zurich Versicherung interessant.
Das BGH-Verfahren gegen die Allianz zeigt, dass ähnliche Fragestellungen auch bei anderen Versicherern auftreten können.
Entscheidend ist dabei nicht allein der Name des Versicherungsunternehmens, sondern vor allem die konkret verwendete Vertragsklausel.
Wer eine fondsgebundene private Rentenversicherung, Riester-Rentenversicherung oder einen vergleichbaren Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und später über einen niedrigeren Rentenfaktor informiert wurde, sollte daher seine Vertragsunterlagen überprüfen lassen.
Wir vertreten Versicherungsnehmer gegen Zurich und andere Versicherer
Die aktuelle Entscheidung des OLG Köln ist für uns besonders bedeutsam, weil sie unser eigenes Verfahren gegen die Zurich Versicherung betrifft.
Bereits vor dem Landgericht Köln konnten wir für unseren Mandanten erreichen, dass die Herabsetzung des Rentenfaktors nicht anerkannt wurde. Zurich ging gegen diese Entscheidung in Berufung.
Nun hat auch das Oberlandesgericht Köln bestätigt, dass der vereinbarte Rentenfaktor nicht wirksam herabgesetzt wurde und die konkret verwendeten Klauseln Zurich kein entsprechendes Kürzungsrecht geben.
Wenn auch bei Ihrem Vertrag der Rentenfaktor nachträglich reduziert wurde, prüfen wir unter anderem:
- die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung,
- die verwendete Anpassungsklausel,
- die Mitteilung über die Rentenfaktorsenkung,
- die Auswirkungen der Kürzung auf Ihre spätere Rente,
- mögliche außergerichtliche Ansprüche und
- die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte.
Gerade bei langfristigen Rentenversicherungen können bereits Unterschiede von wenigen Euro beim Rentenfaktor über die gesamte Rentenbezugsdauer zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen.
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
Hat Zurich, Allianz oder ein anderer Versicherer den Rentenfaktor Ihrer privaten oder fondsgebundenen Rentenversicherung nachträglich reduziert?
Dann lassen Sie Ihren Vertrag prüfen.
Die Anwaltskanzlei Lenné in Leverkusen bietet Ihnen eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:
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Über aktuelle Urteile und Entwicklungen informieren wir außerdem in unserem Newsletter:
Was hat das OLG Köln gegen Zurich entschieden?
Das OLG Köln hat in dem von der Anwaltskanzlei Lenné geführten Verfahren bestätigt, dass Zurich den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor von 38,71 Euro je 10.000 Euro nicht wirksam herabgesetzt hat. Außerdem wurden die konkret verwendeten Vertragsklauseln, auf die Zurich die Herabsetzung stützte, für unwirksam erklärt.
War die Anwaltskanzlei Lenné selbst an dem Verfahren beteiligt?
Ja. Es handelt sich um ein von unserer Kanzlei für unseren Mandanten geführtes Verfahren gegen die Zurich Versicherung. Bereits vor dem Landgericht Köln konnten wir eine für unseren Mandanten positive Entscheidung erreichen. Zurich legte hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein.
Welche Gerichte waren mit dem Zurich-Verfahren befasst?
In erster Instanz entschied das Landgericht Köln. Gegen diese Entscheidung legte Zurich Berufung ein. In zweiter Instanz befasste sich das Oberlandesgericht Köln mit dem Verfahren.
Was bedeutet ein Rentenfaktor von 38,71 Euro?
Der Rentenfaktor gibt an, wie viel monatliche Rente je 10.000 Euro maßgeblichem Vertragsguthaben gezahlt wird. Bei einem Faktor von 38,71 Euro und 100.000 Euro Vertragsguthaben ergeben sich daraus rechnerisch 387,10 Euro monatliche Rente.
Hat auch der BGH über Rentenfaktoren entschieden?
Ja. Der Bundesgerichtshof entschied am 10. Dezember 2025 im Verfahren IV ZR 34/25 über eine Rentenfaktor-Klausel der Allianz Lebensversicherungs-AG. Die dort verwendete Klausel wurde für unwirksam erklärt, weil sie eine Herabsetzung ermöglichte, ohne eine entsprechende verbindliche Wiederheraufsetzung bei verbesserten Umständen vorzusehen.
Ist jede Rentenfaktorsenkung von Zurich automatisch unwirksam?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Maßgeblich sind die konkreten Vertragsbedingungen und die verwendete Klausel. Das OLG-Köln-Urteil liefert jedoch einen wichtigen Ansatzpunkt für Versicherungsnehmer, bei denen vergleichbare Klauseln verwendet und Rentenfaktoren nachträglich reduziert wurden.
Kann ich auch gegen eine Kürzung vorgehen, die bereits Jahre zurückliegt?
Das kann möglich sein. Verjährung und Verwirkung müssen individuell geprüft werden. Versicherte sollten ältere Kürzungen deshalb nicht ungeprüft hinnehmen.
Welche Unterlagen sollte ich für die Prüfung einreichen?
Wichtig sind insbesondere der ursprüngliche Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, das Schreiben über die Rentenfaktorsenkung sowie aktuelle Standmitteilungen und Renteninformationen.

Rebekka Jäger
Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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