13. April 2017

Landgericht Hamburg: Widerrufsbelehrung des Bankhauses Wölbern fehlerhaft?

Gute Nachrichten aus Hamburg: Das Landgericht Hamburg (LG) kündigte an, das Bankhaus Wölbern in einem weiteren Fall zur Rückabwicklung einer finanzierten Kapitalanlage verurteilen zu wollen.

In einem von uns geführten Verfahren hat das LG Hamburg in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung, die das Bankhaus Wölbern regelmäßig verwendet hat, fehlerhaft ist. Das Darlehen sei daher wirksam widerrufen worden. Auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sei abzulehnen.

"Das Gericht weist darauf hin, dass nach derzeitiger Würdigung die Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der BGB Infoverordnung entsprechen dürfte. Das Gericht geht davon aus, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da nicht ausreichend gemäß § 358 Abs. 5 BGB a.F. informiert worden sein dürfte." LG Hamburg, Sitzungsprotokoll

Was ist der Hintergrund dieses Verfahrens?

Das Gericht hat über den Widerruf eines Darlehensvertrages zu entscheiden, mit dem die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft finanziert wurde.

Wird ein Darlehen zu Finanzierung einer Fondsbeteiligung (in der Regel eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft) aufgenommen, so bilden Darlehen und Fondsbeteiligung regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit. Darlehensvertrag und Kapitalanlage sind dann verbundene Verträge gemäß § 358 BGB.

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so kann auch heute noch der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt werden. Die Folge ist dann, dass nicht nur der Darlehensvertrag rückabzuwickeln ist, sondern auch die Fondsbeteiligung.

Für den Darlehensnehmer ist das eine sehr günstige Rechtsfolge, denn er schuldet dann nicht mehr die Rückzahlung des Darlehens, sondern nur noch die Abtretung seiner Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehens erhält der Darlehensnehmer dennoch Zins- und Tilgungsleistungen wieder. Sofern er einen Eigenkapitalanteil zur Finanzierung der Fondsbeteiligung aufgewendet hat, erhält er auch diesen von der Darlehensgeberin zurück.

Hier können Sie weitere Erläuterung bezüglich der Rechtsfolgen nachlesen. 

Wie war die Rechtslage bisher?

Nachdem das LG Hamburg im Jahr 2015 das Bankhaus Wölbern noch zur Rückabwicklung solcher Darlehen verurteilt hatte, hob das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (OLG) dieses Urteil auf. Das OLG Hamburg hielt den Widerruf eines solchen Darlehens für rechtsmissbräuchlich.

Mit Urteil vom 12.07.2016 wurde wiederum diese Entscheidung des OLG Hamburg durch den Bundesgerichtshof aufgehoben. Der Widerruf eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung abgeschlossen wurde, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Wir berichteten darüber. Hier finden Sie unseren Beitrag.

Wie ist die Rechtslage jetzt?

Das LG Hamburg scheint nun die Rechtsprechung des BGH konsequent umsetzen zu wollen, denn bereits mit Urteil vom 23.09.2016 (- 307 O 340/15 -) hatte das LG Hamburg das Bankhaus Wölbern zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen verurteilt.

Nun äußerte das LG Hamburg in einem von uns geführten Verfahren erneut, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Ein Rechtsmissbrauch soll ebenfalls nicht vorliegen. Das Verfahren ist noch nicht beendet, deshalb werden wir Sie in einem Folgebeitrag über den Ausgang informieren.

Betroffenen Anlegern sollten die Äußerungen des LG Hamburg Mut machen. Die Rechtslage in Hamburg scheint nach der Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr gekippt zu sein.

Wer ein Darlehen bei dem Bankhaus Wölbern zur Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen hat, sollte seine Ansprüche durch einen Anwalt prüfen lassen. In der Regel ist die Rückabwicklung der Kapitalanlage für den Anleger profitabler, als die eigentlich zu erwartenden Rendite.

Wir beraten Sie hier gerne. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie mit uns eine für Sie kostenfreie Erstberatung: 0214 – 90 98 400.

Alexander Münch
Alexander Münch

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.

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