BGH entscheidet über Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten im Riestervertrag
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 21.11.2023 über die Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten, die in den von einer Sparkasse unter der Bezeichnung "S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)" angebotenen Riester-Altersvorsorgeverträgen enthalten ist.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihren Sonderbedingungen für die vorgenannten Altersvorsorgeverträge u.a. die folgende Bestimmung:
"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."
Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie nicht klar und verständlich sei und die Sparer damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, sich auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz zu berufen.
Das Landgericht München hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht München hat die dagegen gerichtete Berufung der Sparkasse zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Sparkasse ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Der XI. Zivilsenat wird über die Revision der Beklagten am 21. November 2023 verhandeln.
Wir gehen davon aus, dass der Bundesgerichtshof die vorinstanzlichen Urteile bestätigen wird. Riester-Sparer, die die Kosten bereits gezahlt haben, hätten dann Anspruch auf Erstattung. Zukünftig bräuchten die Kosten nicht mehr bezahlt zu werden.
Wir werden weiter berichten und unterstützen Sie gerne bei Problemen rund um die Riesterrentenverträge.
Guido Lenné
Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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