26. Oktober 2015

Banken dürfen für die Ausstellung einer Ersatz-EC-Karte keine Gebühren verlangen

Entgeltklauseln für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den AGBs einer Bank sind unwirksam. Dies hat zur Folge, dass Banken künftig den Ersatz für eine gesperrte EC-Karte kostenlos ausstellen müssen. Bankkunden können die an die Bank für die Ausstellung einer Ersatzkarte bereits bezahlten Gebühren zurückverlangen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 entschieden, dass Banken keine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den AGBs vereinbaren dürfen, wenn die Karte wegen Verlusts oder Diebstahls gesperrt gewesen ist.

In dem konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank geklagt, die von ihren Kunden 15 Euro für das Ausstellen einer Ersatz-EC-Karte verlangt. Die Vorinstanzen gaben zwar der Postbank Recht, der Bundesgerichtshof sah die Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbandes jedoch für begründet an und erklärte die mit der Klage angegriffene Klausel für unwirksam.

Die Postbank verwendete eine Klausel, in der das Entgelt für eine "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)" 15 € beträgt und dieses Entgelt "nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat.“

Die genaue Urteilsbegründung ist noch nicht veröffentlicht, jedoch lässt sich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2015 entnehmen, dass eine solche Klausel nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann unwirksam ist, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB jedoch nicht standhält.

Zur Begründung – so ist dies der Pressemitteilung zu entnehmen – führt der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, dass sich die Klausel nach ihrem Wortlaut auch auf sämtliche Fälle bezieht, in denen die Karte verloren gegangen ist oder gestohlen wurde und gesperrt werden musste, damit Unbefugte keinen Zugriff auf die Karte und somit auf das Konto haben.

Die Bepreisung einer vom Kunden in den genannten Fällen begehrten Ersatzkarte weicht allerdings von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ab. Denn nach dieser Vorschrift trifft die Bank nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Pflicht, eine neue Karte auszustellen, wenn eine Entsperrung nicht in Betracht kommt, weil die Karte verloren gegangen ist oder gestohlen wurde.

Damit reiht sich das junge Urteil des Bundesgerichtshofs in die Entscheidungen zur Unwirksamkeit der von Banken AGB-mäßig erhobenen Gebühren für Tätigkeiten, zu denen die Banken nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin verpflichtet sind, nahtlos ein.

Sollten Sie hiervon betroffen sein, können Sie die von der Bank berechneten Gebühren zurückverlangen.

Beachten Sie: Für Ihren Erstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Im Zweifel sollten Sie verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um Ihren Erstattungsanspruch nicht zu verlieren.

Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen sie durchzusetzen.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erstberatung.

0/5 Sterne (0 Stimmen)

Zurück

Navigation öffnen Schließen E-Mail Telefon Suche Online-Terminvereinbarung Mehr lesen