14. Oktober 2026

Nach Phishing Geld verloren: Können Sie Ihr Geld über die Staatsanwaltschaft zurückbekommen?

Mehr als 18.000 mutmaßliche Betrugsfälle: Polizei geht gegen falsche Bankanrufe vor

Am 13. Oktober 2026 informierte die Polizei Berlin über umfangreiche Ermittlungen gegen eine mutmaßlich international tätige Betrugsinfrastruktur.

Nach Angaben der Ermittlungsbehörden sollen Beschuldigte technische Dienstleistungen bereitgestellt haben, mit denen Kriminelle Telefonnummern manipulieren konnten.

Dadurch war es möglich, bei angerufenen Personen eine andere Rufnummer anzeigen zu lassen als die tatsächlich verwendete.

Diese Technik wird als Call-ID-Spoofing bezeichnet.

Sie wird unter anderem bei Betrugsanrufen eingesetzt, bei denen sich Täter als Mitarbeiter einer Bank oder als Polizeibeamte ausgeben.

Die Ermittlungsbehörden gehen von mehr als 600.000 Anwahlversuchen aus.

Den Beschuldigten wird Beihilfe zum Computerbetrug in mehr als 18.000 Fällen vorgeworfen. In 70 Fällen konnten nach bisherigen Erkenntnissen bereits Schäden von insgesamt rund 764.000 Euro nachgewiesen werden.

Am 7. Oktober 2026 fanden Durchsuchungen in Serbien statt. Weitere Maßnahmen erfolgten in Deutschland, unter anderem in Nordrhein-Westfalen.

Dabei wurden auch technische Bestandteile der mutmaßlich kriminellen Infrastruktur beschlagnahmt und abgeschaltet.

Wichtig ist allerdings: Die Ermittlungen dauern an. Eine rechtskräftige Verurteilung oder eine konkrete Einziehung von Vermögenswerten zugunsten der Geschädigten wird durch die Polizeimeldung noch nicht bestätigt.

Warum ist dieser Fall für Phishing-Opfer interessant?

Bei Online-Banking-Betrug konzentrieren sich Geschädigte häufig zunächst auf ihre eigene Bank.

Das ist nachvollziehbar.

Nach einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang können insbesondere Ansprüche aus § 675u BGB bestehen.

Die Bank kann sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auf Schadensersatzansprüche nach § 675v BGB berufen.

Gerade bei Phishing, manipulierten Telefonnummern und angeblichen Sicherheitsfreigaben kommt es deshalb häufig zu Auseinandersetzungen darüber, ob der Kunde eine Zahlung autorisiert oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Doch die Frage nach der Bankhaftung ist nicht der einzige mögliche Weg.

Wer durch eine Straftat Geld verloren hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch aus strafrechtlich eingezogenen Vermögenswerten entschädigt werden.

Dafür enthält die Strafprozessordnung besondere Regelungen.

Was bedeutet strafrechtliche Vermögensabschöpfung?

Vereinfacht gesagt sollen Straftäter wirtschaftlich nicht von ihren Taten profitieren.

Hat jemand durch eine rechtswidrige Tat Geld oder andere Vermögenswerte erlangt, kann das Gericht nach § 73 StGB deren Einziehung anordnen.

Ist der ursprünglich erlangte Vermögenswert nicht mehr vorhanden, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Einziehung eines entsprechenden Geldbetrags als Wertersatz nach § 73c StGB in Betracht.

Bereits während eines Ermittlungsverfahrens können Vermögenswerte vorläufig gesichert werden.

Dazu gehört beispielsweise der Vermögensarrest nach § 111e StPO.

Er soll verhindern, dass Vermögen verschwindet, bevor eine spätere Einziehungsentscheidung vollstreckt werden kann.

Für Betrugsopfer kann das wichtig sein.

Denn wenn Geld oder andere Vermögenswerte tatsächlich gesichert werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, später eine Entschädigung aus diesen Werten zu erhalten.

Bekommen Geschädigte beschlagnahmtes Geld automatisch zurück?

Nein.

Zunächst muss zwischen einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme und einer endgültigen Einziehung unterschieden werden.

Wird beispielsweise ein Bankkonto im Ermittlungsverfahren gepfändet, bedeutet das noch nicht, dass das Guthaben bereits an Geschädigte ausgezahlt werden darf.

Zunächst muss geklärt werden, wem die Vermögenswerte rechtlich zuzuordnen sind und ob die Voraussetzungen einer Einziehung vorliegen.

Kommt es später zu einer entsprechenden Einziehungsentscheidung, können sich daraus Entschädigungsmöglichkeiten ergeben.

Die maßgebliche Vorschrift ist § 459h StPO.

Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen eingezogene Gegenstände zurückübertragen oder Erlöse aus der Verwertung eingezogener Vermögenswerte an Anspruchsberechtigte ausgekehrt werden.

Für Geschädigte ist deshalb entscheidend, dass sie ihren Schaden nachvollziehbar belegen und ihre Ansprüche im vorgesehenen Verfahren geltend machen.

§ 459h StPO: Wann erhalten Betrugsopfer eine Entschädigung?

§ 459h StPO unterscheidet insbesondere zwei Konstellationen.

Erstens: Ein konkreter Gegenstand wurde eingezogen.

Hat ein Geschädigter einen Anspruch auf Rückgewähr dieses Gegenstands, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen.

Zweitens: Das Gericht hat die Einziehung von Wertersatz angeordnet.

Dann können Geschädigte unter den Voraussetzungen des § 459h Abs. 2 StPO eine Auszahlung aus dem entsprechenden Verwertungserlös erhalten.

Gerade bei Online-Banking-Betrug ist diese zweite Konstellation interessant.

Denn die ursprünglich überwiesenen Geldbeträge befinden sich häufig längst nicht mehr auf dem Empfängerkonto.

Die Täter haben das Geld möglicherweise weitergeleitet, abgehoben oder anderweitig verwendet.

Wird später anderes Vermögen zur Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung gepfändet und verwertet, kann dies dennoch eine Grundlage für eine Entschädigung bilden.

Allerdings besteht kein allgemeiner Anspruch darauf, aus beliebigen beschlagnahmten Vermögenswerten eines Beschuldigten bezahlt zu werden. Erforderlich ist die gesetzlich vorgesehene Zuordnung zum jeweiligen Einziehungs- und Entschädigungsverfahren.

Welche Frist müssen Phishing-Opfer beachten?

Besonders wichtig ist § 459k StPO.

Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Auszahlung von Verwertungserlösen bei einer Wertersatzeinziehung.

Nach § 459k Abs. 1 StPO muss der Anspruch grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde angemeldet werden.

Dabei muss auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs angegeben werden.

Das bedeutet:

Wer eine entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft erhält, sollte diese nicht unbeachtet lassen.

Gerade bei größeren Betrugsschäden kann es sinnvoll sein, frühzeitig prüfen zu lassen, welche Unterlagen zur Anspruchsanmeldung erforderlich sind.

Das Gesetz sieht zwar unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten bei Fristversäumnissen sowie besondere Regelungen für bereits titulierte Ansprüche vor.

Darauf sollten sich Geschädigte jedoch nicht verlassen.

Eine rechtzeitige und nachvollziehbare Anmeldung ist regelmäßig der sicherste Weg.

Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft den Schaden nicht eindeutig zuordnen kann?

In umfangreichen Betrugsverfahren können Hunderte oder sogar Tausende Geschädigte betroffen sein.

Nicht immer lässt sich aus den Ermittlungsunterlagen unmittelbar erkennen, welcher Person welcher Betrag zusteht.

§ 459k Abs. 2 StPO berücksichtigt dieses Problem.

Ergeben sich Anspruchsberechtigung und Anspruchshöhe bereits eindeutig aus der Einziehungsentscheidung und den zugrunde liegenden Feststellungen, kann der entsprechende Betrag ausgekehrt werden.

Ist das nicht der Fall, kann eine gerichtliche Zulassung erforderlich werden.

Dabei muss der Geschädigte seine Anspruchsberechtigung glaubhaft machen.

Deshalb sollten Betroffene möglichst früh sämtliche Nachweise sichern.

Dazu gehören insbesondere Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Nachrichten der Täter, Bankkorrespondenz und gegebenenfalls Unterlagen aus dem Strafverfahren.

Wie erfahren Geschädigte überhaupt von einer Einziehung?

Eine wichtige Vorschrift ist § 459i StPO.

Danach sollen Personen, denen aufgrund der Straftat entsprechende Rückgewähr- oder Ersatzansprüche erwachsen sind, über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung informiert werden.

Die Mitteilung muss außerdem Hinweise auf die maßgeblichen Entschädigungsverfahren enthalten.

In der Praxis kann es allerdings schwierig sein, sämtliche Geschädigten eindeutig zu identifizieren.

Das gilt insbesondere bei internationalen Betrugsnetzwerken, zahlreichen Empfängerkonten und komplexen Zahlungswegen.

Deshalb kann es sinnvoll sein, sich nicht ausschließlich darauf zu verlassen, irgendwann automatisch angeschrieben zu werden.

Wer einen größeren Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob bereits ein Ermittlungsverfahren bekannt ist und ob die eigene Geschädigtenstellung dort nachvollziehbar dokumentiert wurde.

Welche Bedeutung hat eine Strafanzeige?

Eine Strafanzeige kann aus mehreren Gründen wichtig sein.

Zunächst erhalten die Ermittlungsbehörden dadurch Informationen über die konkrete Straftat.

Außerdem können Zahlungswege, Empfängerkonten, Telefonnummern und andere Beweismittel mit bereits bekannten Ermittlungen abgeglichen werden.

Bei größeren Betrugsserien kann sich dadurch herausstellen, dass mehrere Geschädigte von derselben Tätergruppe betroffen sind.

Eine Strafanzeige allein führt allerdings nicht automatisch dazu, dass Geld zurückgezahlt wird.

Die strafrechtliche Verfolgung der Täter und die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche sind unterschiedliche Vorgänge.

Deshalb sollte nach einer Strafanzeige zusätzlich geprüft werden, welche Möglichkeiten bestehen, den Schaden tatsächlich ersetzt zu bekommen.

Können Rechtsanwälte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen?

Unter den Voraussetzungen des § 406e StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen.

Dafür muss grundsätzlich ein berechtigtes Interesse dargelegt werden.

Die Akteneinsicht kann beispielsweise Aufschluss darüber geben, welche Konten im Zusammenhang mit dem Betrug festgestellt wurden und welche Personen als Beteiligte in Betracht kommen.

Allerdings bestehen gesetzliche Grenzen.

Insbesondere können überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Akteneinsicht entgegenstehen.

Eine vollständige Einsicht in sämtliche Ermittlungsergebnisse ist deshalb nicht garantiert.

Gerade bei hohen Schäden kann die Prüfung der strafprozessualen Möglichkeiten dennoch sinnvoll sein.

Was passiert, wenn das sichergestellte Vermögen nicht für alle Opfer reicht?

Bei größeren Betrugsserien ist dies ein erhebliches Problem.

Selbst wenn Ermittlungsbehörden Vermögenswerte sichern, kann deren Wert deutlich unter dem Gesamtschaden liegen.

Das Strafprozessrecht enthält für solche Situationen besondere Regelungen.

Unter anderem kann § 111i StPO relevant werden, wenn mehrere Geschädigte Ansprüche geltend machen und das gesicherte Vermögen nicht ausreicht.

Unter den dort genannten Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners in Betracht kommen.

Für Betroffene bedeutet das:

Die Sicherstellung eines größeren Geldbetrags ist noch keine Garantie dafür, dass sämtliche Geschädigte vollständig entschädigt werden.

Entscheidend sind insbesondere die rechtliche Zuordnung der Vermögenswerte, die Zahl der Anspruchsberechtigten und die Höhe der tatsächlich verfügbaren Mittel.

Kann ich gleichzeitig Ansprüche gegen meine Bank geltend machen?

Ja, unterschiedliche rechtliche Wege können grundsätzlich nebeneinander geprüft werden.

Nach einem Phishing-Angriff kann beispielsweise ein Erstattungsanspruch gegen die Bank aus § 675u BGB bestehen.

Daneben kommen unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen Täter oder weitere Beteiligte in Betracht.

Auch eine Entschädigung aus strafrechtlich eingezogenen Vermögenswerten kann relevant werden.

Diese Möglichkeiten schließen sich nicht von vornherein gegenseitig aus.

Allerdings darf derselbe Schaden nicht mehrfach ersetzt werden.

Erhält ein Geschädigter beispielsweise bereits eine vollständige Erstattung von seiner Bank, muss dies bei weiteren Ansprüchen berücksichtigt werden.

Deshalb sollten die unterschiedlichen Verfahren rechtlich aufeinander abgestimmt werden.

Können auch Opfer früherer Phishing-Angriffe profitieren?

Das ist grundsätzlich möglich.

Entscheidend ist nicht allein, wann der Betrug stattgefunden hat.

Wichtig ist vielmehr, ob die Tat einem entsprechenden Ermittlungs- beziehungsweise Einziehungsverfahren zugeordnet werden kann und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung erfüllt sind.

Gerade bei professionellen Betrugsnetzwerken werden Zusammenhänge zwischen einzelnen Taten teilweise erst deutlich später erkannt.

Eine neue Ermittlung kann deshalb auch für bereits länger zurückliegende Schadensfälle von Bedeutung sein.

Allerdings bedeutet die Festnahme von Beschuldigten nicht automatisch, dass sämtliche früheren Betrugsopfer einen Anspruch auf Auszahlung haben.

Dafür muss insbesondere die Verbindung zwischen der eigenen Schädigung und dem jeweiligen Verfahren geprüft werden.

Was sollten Betroffene jetzt unternehmen?

Wer durch Phishing, Telefonbetrug oder manipulierte Überweisungen einen erheblichen Geldbetrag verloren hat, sollte den Fall möglichst vollständig dokumentieren.

Wichtig sind insbesondere die genaue Schadenshöhe, die betroffenen Konten, der Zeitpunkt der Überweisungen und sämtliche Informationen über die Kommunikation mit den Tätern.

Auch eine bereits erfolgte Ablehnung der Bank sollte aufbewahrt werden.

Wird später bekannt, dass gegen eine möglicherweise beteiligte Tätergruppe ermittelt wird, kann geprüft werden, ob der eigene Fall mit diesem Verfahren zusammenhängt.

Dabei sollte ausdrücklich geklärt werden, ob Vermögenswerte gesichert wurden, ob eine Einziehung in Betracht kommt und welche Möglichkeiten zur Anmeldung von Ansprüchen bestehen.

Fazit: Die Bank ist nicht immer der einzige Weg zur Rückforderung

Der aktuelle Ermittlungserfolg gegen eine mutmaßliche Infrastruktur für betrügerische Telefonanrufe zeigt, wie umfangreich moderne Betrugsnetzwerke organisiert sein können.

Für Geschädigte ist dabei nicht nur die strafrechtliche Verfolgung der Täter interessant.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Möglichkeiten bestehen, aus eingezogenen Vermögenswerten eine Entschädigung zu erhalten.

Besonders wichtig sind hierfür §§ 459h bis 459k StPO.

Wer nach einem Phishing-Angriff Geld verloren hat, sollte deshalb nicht ausschließlich prüfen lassen, ob die eigene Bank haftet.

Gerade bei fünfstelligen oder höheren Schäden kann es sinnvoll sein, zusätzlich die Möglichkeiten der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu untersuchen.

Anwaltskanzlei Lenné: Wir prüfen Ihre Möglichkeiten zur Rückforderung

Wenn Sie durch Phishing, einen falschen Bankmitarbeiter oder eine manipulierte Überweisung Geld verloren haben, sollten sämtliche rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden.

Die Anwaltskanzlei Lenné in Leverkusen unterstützt Betroffene bei der rechtlichen Aufarbeitung von Online-Banking-Betrug.

Wir prüfen insbesondere mögliche Erstattungsansprüche gegen Banken und Zahlungsdienstleister sowie weitere Ansprüche gegen Verantwortliche.

Bei entsprechenden Sachverhalten kann außerdem untersucht werden, ob strafrechtliche Ermittlungen und eine mögliche Vermögensabschöpfung zusätzliche Möglichkeiten zur Rückforderung eröffnen.

Unsere Unterstützung umfasst die Prüfung der Unterlagen, die Korrespondenz mit den Beteiligten, die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen und erforderlichenfalls die gerichtliche Durchsetzung.

Unsere telefonische Erstberatung ist kostenlos.

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Kann ich nach einem Phishing-Betrug Geld von der Staatsanwaltschaft zurückbekommen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Werden Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer Straftat eingezogen, können Geschädigte nach §§ 459h ff. StPO Ansprüche auf Rückübertragung oder Auszahlung geltend machen. Ein automatischer Erstattungsanspruch gegen den Staat besteht dadurch jedoch nicht.

Muss der Täter bereits verurteilt worden sein?

Für das reguläre Entschädigungsverfahren ist grundsätzlich eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung maßgeblich. Das Gesetz kennt unter bestimmten Voraussetzungen auch selbständige Einziehungsverfahren ohne strafrechtliche Verurteilung.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch anzumelden?

Bei einer Wertersatzeinziehung gilt nach § 459k Abs. 1 StPO grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten ab der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Was passiert, wenn nicht genug Geld sichergestellt wurde?

Dann kann eine vollständige Entschädigung aus den verfügbaren Vermögenswerten scheitern. Je nach Fall können besondere Verteilungs- oder Insolvenzregelungen eingreifen.

Muss ich meine Bank trotzdem zur Erstattung auffordern?

Mögliche Ansprüche gegen die Bank sollten unabhängig davon geprüft werden. Insbesondere bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen kann § 675u BGB relevant sein.

Kann ein Rechtsanwalt feststellen, ob mein Betrugsfall Teil eines größeren Ermittlungsverfahrens ist?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rechtsanwalt Akteneinsicht nach § 406e StPO beantragen und prüfen, ob sich aus den Ermittlungen Anhaltspunkte für entsprechende Zusammenhänge ergeben.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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