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Jetzt online Termin vereinbarenE-Scooter gehören längst zum Alltag im Straßenverkehr. Ob auf dem Weg zur Arbeit, beim Einkaufen oder für kurze Strecken in der Innenstadt: Die elektrisch betriebenen Tretroller sind praktisch und schnell verfügbar. Doch die zunehmende Nutzung hat auch ihre Schattenseiten. Immer häufiger kommt es zu Unfällen, bei denen Fußgänger, Radfahrer, Autofahrer oder die E-Scooter-Fahrer selbst verletzt werden. Auch falsch abgestellte E-Scooter können erhebliche Schäden verursachen.
Was viele nicht wissen: E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Für ihre Nutzung gelten deshalb verbindliche Verkehrsregeln. Wer diese missachtet, riskiert nicht nur Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen, sondern muss unter Umständen auch für erhebliche Schäden aufkommen.
Besonders wichtig für Unfallopfer: Seit dem 1. Oktober 2026 gelten neue Haftungsregeln für E-Scooter. Dadurch können Geschädigte ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in vielen Fällen leichter durchsetzen.
Die Anwaltskanzlei Lenné erläutert, welche Regeln beim Fahren mit E-Scootern gelten, wer nach einem Unfall haftet und welche Rechte Betroffene haben.
E-Scooter-Unfälle nehmen deutlich zu
Die Zahl der Verkehrsunfälle mit E-Scootern ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes registrierte die Polizei im Jahr 2025 deutschlandweit 16.496 E-Scooter-Unfälle mit Personenschaden. Gegenüber dem Vorjahr entspricht dies einem Anstieg von 38,1 Prozent.
Bei diesen Unfällen kamen 38 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt.
Besonders häufig kommt es zu Unfällen, weil E-Scooter auf den falschen Verkehrsflächen benutzt werden. Dazu gehört insbesondere das verbotene Fahren auf Gehwegen. Weitere Unfallursachen sind Alkoholkonsum, unangepasste Geschwindigkeit und Fehler beim Abbiegen oder Überqueren von Kreuzungen.
Die Gefahren werden häufig unterschätzt. Ein E-Scooter kann bis zu 20 Kilometer pro Stunde schnell fahren. Schon bei dieser Geschwindigkeit kann ein Zusammenstoß mit einem Fußgänger zu erheblichen Verletzungen führen.
Knochenbrüche, Kopfverletzungen, Prellungen und längerfristige gesundheitliche Einschränkungen sind mögliche Folgen. Für Geschädigte stellt sich dann die Frage, wer für Behandlungskosten, Verdienstausfall und weitere Schäden aufkommen muss.
Welche Verkehrsregeln gelten für E-Scooter?
Die Nutzung von E-Scootern ist insbesondere in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt. Anders als Fahrräder gelten die Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge und unterliegen deshalb besonderen Anforderungen.
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr muss der E-Scooter über eine gültige Betriebserlaubnis und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verfügen. Ein Führerschein ist dagegen nicht erforderlich.
Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Eine gesetzliche Helmpflicht besteht nicht. Aus Sicherheitsgründen ist das Tragen eines Helms dennoch dringend zu empfehlen.
Außerdem darf ein E-Scooter grundsätzlich nur von einer Person gefahren werden. Die Mitnahme einer zweiten Person ist nicht erlaubt. Das gilt auch dann, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.
Während der Fahrt darf ein Mobiltelefon nicht verbotswidrig benutzt werden. Ebenso müssen E-Scooter-Fahrer die geltenden Vorfahrtsregeln, Verkehrszeichen und Ampeln beachten.
Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen. Kommt es aufgrund eines solchen Verstoßes zu einem Unfall, kann dies auch erhebliche haftungsrechtliche Folgen haben.
Dürfen E-Scooter auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren?
Ein besonders häufiger Irrtum betrifft die Frage, wo E-Scooter überhaupt fahren dürfen.
Grundsätzlich dürfen E-Scooter nicht auf Gehwegen benutzt werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen Fahrer die nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorgesehenen Radverkehrsflächen nutzen. Sind solche nicht vorhanden, dürfen sie grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren.
Auch Fußgängerzonen sind für E-Scooter grundsätzlich gesperrt. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Nutzung ausdrücklich freigegeben wurde.
Wichtig ist dabei: Eine Freigabe für Fahrräder bedeutet nach der im Oktober 2026 geltenden Rechtslage nicht automatisch, dass dort auch E-Scooter fahren dürfen. Hierfür ist grundsätzlich eine entsprechende Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge erforderlich.
Wer seinen E-Scooter auf einem Gehweg oder durch eine nicht freigegebene Fußgängerzone bewegen möchte, muss absteigen und das Fahrzeug schieben.
Diese Regeln dienen insbesondere dem Schutz von Fußgängern, Kindern, älteren Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Fährt ein E-Scooter-Fahrer verbotswidrig auf einem Gehweg und verletzt dabei einen Fußgänger, kann dieser Verkehrsverstoß bei der rechtlichen Beurteilung des Unfalls eine wesentliche Rolle spielen.
Zum 1. März 2027 werden einige Verkehrsregeln für E-Scooter an die Vorschriften für Fahrräder angeglichen. Insbesondere werden bestimmte Freigaben für den Radverkehr künftig auch für E-Scooter gelten. Diese Änderungen sind jedoch von den bereits seit Oktober 2026 geltenden neuen Haftungsvorschriften zu unterscheiden.
Alkohol auf dem E-Scooter: Welche Strafen drohen?
Viele Menschen unterschätzen die rechtlichen Folgen einer alkoholisierten Fahrt mit einem E-Scooter.
Weil E-Scooter Kraftfahrzeuge sind, gelten grundsätzlich dieselben Alkoholgrenzwerte wie beim Autofahren.
Bereits ab 0,5 Promille liegt regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit vor. Bei einem erstmaligen Verstoß drohen in der Regel 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.
Schon ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ab 1,1 Promille wird grundsätzlich von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
Für Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit gilt zudem ein Alkoholverbot.
Wer alkoholisiert E-Scooter fährt, riskiert damit nicht nur ein Bußgeld oder eine strafrechtliche Verurteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar die Fahrerlaubnis für das Auto entzogen werden, obwohl für den E-Scooter selbst kein Führerschein erforderlich ist.
Verursacht ein alkoholisierter Fahrer einen Unfall, können zusätzlich erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen. Ob und in welchem Umfang die Versicherung anschließend Rückgriff beim Fahrer nehmen kann, hängt von den gesetzlichen Vorgaben und dem jeweiligen Sachverhalt ab.
Neue Rechtslage seit Oktober 2026: Wer haftet nach einem E-Scooter-Unfall?
Für Geschädigte ist eine gesetzliche Änderung von besonderer Bedeutung.
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt die sogenannte Gefährdungshaftung auch für E-Scooter.
Bis dahin waren gewöhnliche E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 Kilometern pro Stunde von der Halterhaftung nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ausgenommen.
Geschädigte mussten ihre Ansprüche deshalb häufig auf die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stützen. Insbesondere mussten sie grundsätzlich nachweisen, dass eine verantwortliche Person den Schaden schuldhaft verursacht hatte.
Das konnte erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Gerade bei gemieteten E-Scootern ist der Fahrer nach einem Unfall möglicherweise nicht mehr erreichbar. Außerdem ist häufig unklar, wer das Fahrzeug zuvor benutzt oder falsch abgestellt hat.
Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde diese Situation zugunsten der Geschädigten verändert.
Nach § 7 StVG haftet der Halter eines E-Scooters nun grundsätzlich für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Ein persönliches Verschulden des Halters muss dafür nicht nachgewiesen werden.
Zusätzlich kommt eine Haftung des Fahrers nach § 18 StVG in Betracht. Dabei wird dessen Verschulden gesetzlich vermutet. Der Fahrer kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht verschuldet hat.
Die Neuregelung kann die Durchsetzung berechtigter Schadensersatzansprüche erheblich erleichtern.
Allerdings bedeutet sie nicht, dass nach jedem Unfall automatisch eine vollständige Ersatzpflicht besteht. Erforderlich bleibt insbesondere, dass der Schaden dem Betrieb des E-Scooters zuzurechnen ist. Auch ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten kann berücksichtigt werden.
Wichtig: Die neuen Haftungsvorschriften gelten für Unfälle ab dem 1. Oktober 2026. Bei früheren Unfällen bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich. Schadensersatzansprüche können aber auch nach dem früheren Recht bestehen.
Wer haftet, wenn ein gemieteter E-Scooter einen Unfall verursacht?
Besonders interessant ist die neue Rechtslage bei E-Scootern von Verleihunternehmen.
Viele E-Scooter werden nur für wenige Minuten angemietet. Der Fahrer ist daher häufig nicht mit dem Halter des Fahrzeugs identisch.
Wird beispielsweise ein Fußgänger durch einen gemieteten E-Scooter verletzt, kann eine Haftung sowohl des Fahrers als auch des Fahrzeughalters in Betracht kommen.
Bei Sharing-Angeboten ist der Halter häufig das Unternehmen, das die E-Scooter-Flotte betreibt.
Dank der neuen gesetzlichen Regelung müssen Geschädigte nicht mehr in jedem Fall nachweisen, dass der Fahrer persönlich einen Fehler begangen hat. Vielmehr kann bereits die typische Betriebsgefahr des E-Scooters eine Haftung des Halters begründen.
Das ist besonders wichtig, wenn der Fahrer nach dem Unfall weiterfährt oder seine Identität nicht festgestellt werden kann.
Für Betroffene kann es deshalb sinnvoll sein, nicht nur den Fahrer, sondern auch den Halter und dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
Unfall durch falsch abgestellten E-Scooter: Gibt es Schadensersatz?
Ein häufiges Ärgernis sind E-Scooter, die mitten auf Gehwegen, vor Hauseingängen oder an anderen ungeeigneten Stellen abgestellt werden.
Für Fußgänger können solche Fahrzeuge gefährliche Hindernisse darstellen.
Besonders problematisch sind abgestellte oder umgestürzte E-Scooter für Menschen mit Sehbehinderungen, ältere Personen und Menschen, die auf Gehhilfen angewiesen sind.
Stürzt jemand über einen solchen Roller und verletzt sich, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen.
Auch hier ist die neue Halterhaftung von Bedeutung.
Ein E-Scooter muss nicht zwingend gerade gefahren werden, damit ein Schaden seinem Betrieb zugerechnet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Schäden durch abgestellte oder umgestürzte Fahrzeuge erfasst sein.
Entscheidend sind die konkreten Umstände. So muss insbesondere geprüft werden, wie das Fahrzeug abgestellt war, wodurch es zu dem Unfall kam und ob sich eine dem Fahrzeugbetrieb zuzurechnende Gefahr verwirklicht hat.
Nicht jeder Sturz über einen abgestellten E-Scooter begründet deshalb automatisch einen Anspruch.
Dennoch sollten Betroffene solche Unfälle nicht vorschnell als eigenes Missgeschick hinnehmen. Gerade bei Verletzungen kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Welche Ansprüche haben Geschädigte nach einem E-Scooter-Unfall?
Wer durch einen E-Scooter-Unfall verletzt wird oder einen Sachschaden erleidet, kann je nach Unfallhergang verschiedene Ansprüche geltend machen.
Dazu gehören insbesondere:
Welche Ansprüche bestehen und wie hoch sie ausfallen, hängt immer vom Einzelfall ab.
Insbesondere beim Schmerzensgeld spielen die Art und Schwere der Verletzungen, die Dauer der Behandlung sowie mögliche dauerhafte Beeinträchtigungen eine wichtige Rolle.
Muss die Haftpflichtversicherung des E-Scooters zahlen?
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr besteht für E-Scooter grundsätzlich eine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht.
Der Versicherungsschutz wird durch eine entsprechende Versicherungsplakette am Fahrzeug nachgewiesen.
Diese Versicherung dient dazu, berechtigte Ansprüche Dritter wegen Personen-, Sach- und bestimmter Vermögensschäden abzudecken.
Geschädigte können ihre Schadensersatzansprüche unter den Voraussetzungen des § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unmittelbar gegenüber dem zuständigen Haftpflichtversicherer geltend machen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Versicherung nicht jeden geltend gemachten Betrag automatisch anerkennt.
In der Praxis können insbesondere Streitigkeiten darüber entstehen, wer den Unfall verursacht hat, ob ein Mitverschulden vorliegt, welche Verletzungsfolgen tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind und welche Schadenshöhe angemessen ist.
Auch eine angebotene Abfindung sollte sorgfältig geprüft werden. Denn eine abschließende Vereinbarung kann dazu führen, dass später auftretende Schäden nicht mehr geltend gemacht werden können.
Eine anwaltliche Prüfung kann deshalb insbesondere bei Personenschäden sinnvoll sein.
Was gilt, wenn der E-Scooter-Fahrer selbst verletzt wurde?
Nicht nur Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer können Ansprüche haben. Auch E-Scooter-Fahrer können nach einem Unfall Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
Wird ein E-Scooter beispielsweise von einem Auto angefahren, können Ansprüche gegen den verantwortlichen Autofahrer, den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung bestehen.
Dabei gelten grundsätzlich die üblichen Regeln des Verkehrshaftungsrechts. Je nach Unfallhergang kann auch die Frage eines Mitverschuldens oder einer Haftungsverteilung relevant werden.
Anders ist die Situation, wenn ein E-Scooter-Fahrer ohne Beteiligung eines Dritten stürzt.
Ein solcher Alleinunfall begründet nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch gegen das Verleihunternehmen oder dessen Versicherung.
Etwas anderes kann beispielsweise gelten, wenn der Unfall durch einen nachweisbaren technischen Defekt oder eine rechtlich relevante Verletzung von Wartungs- beziehungsweise Verkehrssicherungspflichten verursacht wurde.
Auch hier kommt es entscheidend auf die konkreten Umstände an.
Was sollten Betroffene nach einem E-Scooter-Unfall tun?
Nach einem Unfall ist es wichtig, möglichst frühzeitig Beweise zu sichern.
Fotografieren Sie nach Möglichkeit den Unfallort, das beteiligte Fahrzeug, dessen Versicherungsplakette und die entstandenen Schäden. Wenn ein gemieteter E-Scooter beteiligt war, sollten auch die Fahrzeugnummer und der Anbieter dokumentiert werden.
Notieren Sie die Kontaktdaten möglicher Zeugen. Bei Verletzungen sollte umgehend eine ärztliche Untersuchung erfolgen, damit Beschwerden und Unfallfolgen medizinisch dokumentiert werden.
Bei Personenschäden oder einem streitigen Unfallhergang kann außerdem die Einschaltung der Polizei sinnvoll sein.
Bewahren Sie Rechnungen, ärztliche Unterlagen, Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit und die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung auf.
Vermeiden Sie es, vorschnell eine alleinige Verantwortung für den Unfall anzuerkennen oder eine abschließende Abfindung zu unterschreiben.
Wichtig ist auch die Verjährung: Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wann diese Frist beginnt, hängt insbesondere von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners ab.
Wer seine Ansprüche durchsetzen möchte, sollte deshalb nicht unnötig lange warten.
Wie hilft Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné nach einem E-Scooter-Unfall?
Nach einem E-Scooter-Unfall stehen Betroffene häufig vor zahlreichen Fragen: Wer ist verantwortlich? Welche Versicherung muss zahlen? Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld? Und was ist zu tun, wenn die Versicherung die Regulierung ablehnt oder nur einen geringen Betrag anbietet?
Die Anwaltskanzlei Lenné unterstützt Sie dabei, Ihre rechtliche Situation zu klären und berechtigte Ansprüche geltend zu machen.
Wir prüfen den Unfallhergang und die Haftungsfrage, ermitteln die in Betracht kommenden Anspruchsgegner und beurteilen, welche Schadenspositionen geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus übernehmen wir bei entsprechender Beauftragung die Kommunikation mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, prüfen deren Regulierungsvorschläge und setzen Ihre Ansprüche erforderlichenfalls auch gerichtlich durch.
Gerade bei Verletzungen mit längeren Heilungsverläufen ist es wichtig, nicht nur die unmittelbar entstandenen Kosten, sondern auch mögliche langfristige Folgen zu berücksichtigen.
Auch wenn ein Versicherer eine Mitschuld behauptet oder Ansprüche vollständig zurückweist, kann eine rechtliche Überprüfung sinnvoll sein.
Soweit die Gegenseite haftet, können auch die notwendigen Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung erstattungsfähig sein. Bei einer nur anteiligen Haftung kommt entsprechend eine anteilige Erstattung in Betracht.
E-Scooter-Unfall gehabt? Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung
Wurden Sie von einem E-Scooter angefahren? Sind Sie über einen abgestellten E-Scooter gestürzt? Oder wurden Sie selbst bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer verletzt?
Dann sollten Sie prüfen lassen, ob Ihnen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zusteht.
Die Anwaltskanzlei Lenné bietet Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. In diesem Gespräch können wir eine erste Einschätzung Ihrer Situation vornehmen und mit Ihnen besprechen, welche weiteren Schritte sinnvoll sein können.
Einen Termin für die kostenlose telefonische Erstberatung können Sie bequem online über unsere Webseite vereinbaren.
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Lassen Sie mögliche Ansprüche nicht ungeprüft verfallen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Klärung Ihrer Rechte.
War auch ein Auto an dem Unfall beteiligt? Hilfreich für eine erste Einschätzung und den ersten Kontakt zu uns ist außerdem unsere Sonderseite zum Thema Autounfall:
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Fazit: E-Scooter sind praktisch, aber bei Unfällen gelten klare Haftungsregeln
E-Scooter erleichtern die Fortbewegung im Alltag, können aber bei unachtsamer Nutzung erhebliche Schäden verursachen.
Fahrer müssen die geltenden Verkehrsregeln beachten. Insbesondere sind Gehwege grundsätzlich tabu, Alkohol am Lenker kann schwerwiegende Konsequenzen haben und die Mitnahme weiterer Personen ist verboten.
Für Unfallgeschädigte hat sich die Rechtslage seit dem 1. Oktober 2026 deutlich verbessert. Die Einführung der Gefährdungshaftung ermöglicht es, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch den Halter eines E-Scooters in Anspruch zu nehmen, ohne dessen persönliches Verschulden nachweisen zu müssen.
Ob und in welcher Höhe tatsächlich Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen, hängt jedoch weiterhin von den Umständen des jeweiligen Unfalls ab.
Wer bei einem E-Scooter-Unfall einen Schaden erlitten hat, sollte seine Ansprüche daher rechtzeitig prüfen lassen.
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Seit dem 1. Oktober 2026 gilt die Gefährdungshaftung grundsätzlich auch für E-Scooter. Nach § 7 StVG kann der Halter für Schäden haften, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, ohne dass ihm ein persönliches Verschulden nachgewiesen werden muss. Daneben kommt eine Haftung des Fahrers in Betracht.
Ja, wenn Sie bei einem E-Scooter-Unfall verletzt wurden und die gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere nach der Schwere der Verletzungen, der Behandlungsdauer und möglichen dauerhaften gesundheitlichen Folgen.
Bei einem Unfall mit einem gemieteten E-Scooter können Ansprüche gegen den Fahrer, den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung bestehen. Halter ist bei Sharing-Angeboten häufig das Verleihunternehmen. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist möglich, wenn ein falsch abgestellter oder umgestürzter E-Scooter einen Sturz verursacht. Entscheidend ist unter anderem, ob der Unfall dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann und welche Verletzungen entstanden sind.
Grundsätzlich nein. E-Scooter müssen die vorgeschriebenen Radverkehrsflächen oder gegebenenfalls die Fahrbahn nutzen. Seit dem 1. März 2027 gelten bestimmte Verkehrsfreigaben für Fahrräder auch für E-Scooter. Gehwege bleiben ohne entsprechende Freigabe grundsätzlich verboten.
Ab 0,5 Promille drohen grundsätzlich ein Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot. Bereits ab 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine Straftat vorliegen. Ab 1,1 Promille gilt grundsätzlich absolute Fahruntüchtigkeit. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich.
Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung muss berechtigte Ansprüche im Rahmen des Versicherungsschutzes regulieren. Dazu können Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall und Sachschäden gehören. Geschädigte können unter den Voraussetzungen des § 115 VVG unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen.
Lehnt die Versicherung eine Zahlung ab oder bietet sie lediglich einen geringen Betrag an, sollten Sie die Entscheidung rechtlich überprüfen lassen. Die Anwaltskanzlei Lenné prüft Ihre Ansprüche, übernimmt die Kommunikation mit der Versicherung und setzt berechtigte Forderungen erforderlichenfalls gerichtlich durch.
Für Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte die maßgeblichen Umstände sowie den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Bei einer vollständigen Haftung der Gegenseite können die erforderlichen Anwaltskosten grundsätzlich als Schadensposition erstattungsfähig sein. Bei einer anteiligen Haftung kommt eine entsprechende Kostenverteilung in Betracht. Die Anwaltskanzlei Lenné bietet eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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