20. Oktober 2014

Auch Finanztest berichtet: viele, alte Sparverträge verstoßen gegen geltendes Recht

Für Sparer können variable Verzinsungen in Sparverträgen unangenehme Folgen haben. Denn Banken köderten Kunden lange mit verheißungsvollen Lockzinsen für langfristige Verträge, die dann aufgrund drastischer Zinssenkungen nicht den vom Kunden erwünschten Effekt erzielten.

Der BGH entschied jedoch bereits im Jahre 2004, dass Klauseln, nach denen Banken die Zinsen in variabel verzinsten Sparplänen beliebig senken konnten, unwirksam sind. Die Verzinsung muss sich - so entschied der BGH - an einem Referenzzins des Kapitalmarkts orientieren. Es folgten 2010 weitere Urteile des BGH, die klärten, wie die Zinsanpassung zu erfolgen hat und welche Ansprüche Sparer haben.

So ist bei der Neuberechnung von Sparplänen über die gesamte Vertragslaufzeit der anfängliche relative Abstand zwischen Vertrags- und Referenzzins beizubehalten. Für neue Sparverträge gilt, dass Banken den Abstand auch in Prozentpunkten festlegen dürfen.

Nicht erfasst von der Rechtsprechung des BGH sind allerdings Sparverträge mit festem Zins und mit fest vereinbarten Zinstreppen, genauso wie variabel verzinste Angebote ohne Bonuszahlungen.

Es werden dennoch auch heute noch von den Banken Sparpläne angeboten, die dem Tenor des ersten BGH-Urteils widersprechen. Oftmals fehlt diesen eine Angabe des Referenzzinses. In anderen Fällen rechnen Banken mit einer festen anstatt mit einer prozentualen Marge.

Achtung: Ansprüche auf Neuberechnung können 3 Jahre nach Vertragsende verjähren.

Zu der Frage, ob Sie einen Anspruch auf Neuberechnung gegenüber Ihrer Bank haben, beraten wir Sie gerne - nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

Guido Lenné
Guido Lenné

Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

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