24. September 2026

Falsche Zolltarifnummer angegeben: Drohen Nachzahlung oder Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung?

Falsche Zolltarifnummer angegeben: Drohen Nachzahlung oder Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung?

Wer Waren aus dem Ausland einführt, muss diese zollrechtlich richtig einordnen. Dafür ist die zutreffende Zolltarifnummer von erheblicher Bedeutung. Von ihr kann unter anderem abhängen, welcher Zollsatz gilt, ob zusätzliche Abgaben anfallen oder ob besondere Einfuhrbestimmungen zu beachten sind.

In der Praxis ist die richtige Einreihung allerdings häufig alles andere als einfach. Material, Zusammensetzung, Verwendungszweck und technische Eigenschaften eines Produkts können darüber entscheiden, welcher Codenummer eine Ware zugeordnet wird. Schon kleine Unterschiede können zu einem anderen zollrechtlichen Ergebnis führen.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn der Zoll bei einer späteren Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass über Monate oder sogar Jahre hinweg eine falsche Zolltarifnummer verwendet wurde und dadurch zu geringe Einfuhrabgaben gezahlt wurden.

Dann geht es möglicherweise nicht mehr nur um eine Nachzahlung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit im Raum stehen.

Ist eine falsche Zolltarifnummer bereits Steuerhinterziehung?

Nein.

Allein daraus, dass eine Zolltarifnummer objektiv falsch war, folgt noch nicht, dass sich der verantwortliche Unternehmer, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Importeur strafbar gemacht hat.

Für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO muss grundsätzlich vorsätzlich gehandelt worden sein. Strafbar kann insbesondere sein, gegenüber den zuständigen Behörden unrichtige oder unvollständige steuerlich erhebliche Angaben zu machen und dadurch Steuern beziehungsweise Einfuhrabgaben zu verkürzen. Das Gesetz sieht hierfür grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor; in besonders schweren Fällen gelten höhere Strafrahmen.

Davon zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO. Sie ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Sie setzt aber mehr voraus als einen beliebigen Fehler oder ein schlichtes Versehen. Das Gesetz verlangt Leichtfertigkeit. Die Geldbuße kann derzeit bis zu 50.000 Euro betragen.

Deshalb sollte bei einem Streit über eine falsche Zolltarifierung immer zwischen zwei Fragen unterschieden werden:

Erstens: War die gewählte Zolltarifnummer tatsächlich falsch?

Zweitens: Falls sie falsch war, wie ist es dazu gekommen und was wusste die verantwortliche Person?

Diese zweite Frage kann für ein Straf- oder Bußgeldverfahren entscheidend sein.

Warum kann die richtige Zolltarifierung so schwierig sein?

Die Zolltarifnummer ist nicht lediglich eine interne Artikelnummer. Aus der zolltariflichen Einreihung können sich unter anderem die Höhe der Abgaben und weitere bei der Einfuhr zu beachtende Anforderungen ergeben. Der Zoll weist selbst darauf hin, dass eine verbindliche Zolltarifauskunft beispielsweise zur Bestimmung des zutreffenden KN- oder TARIC-Codes und der damit verbundenen Zollsätze oder außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen genutzt werden kann.

Gerade bei technisch komplexen Produkten kann die Einordnung schwierig sein. Entscheidend können beispielsweise sein:

  • die verwendeten Materialien,
  • die genaue Funktionsweise,
  • der Verwendungszweck,
  • die Beschaffenheit einzelner Bestandteile,
  • technische Produktbeschreibungen,
  • die Frage, welche Eigenschaft einer zusammengesetzten Ware den Charakter gibt.

Dass der Zoll später eine andere Einreihung vertritt, bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass der ursprünglich verwendete Code bewusst falsch gewählt wurde.

Genau hier kann die Verteidigung in einem Zollstrafverfahren ansetzen.

Was passiert, wenn der Zoll bei einer Prüfung eine falsche Tarifierung feststellt?

Eine Zollprüfung kann zunächst erhebliche finanzielle Folgen haben. Führt die nach Auffassung des Zolls richtige Einreihung zu einem höheren Zollsatz, können Einfuhrabgaben nacherhoben werden.

Dabei können auch bereits länger zurückliegende Einfuhren betroffen sein. Für die Mitteilung einer Zollschuld sieht Art. 103 des Unionszollkodex grundsätzlich eine Frist von drei Jahren nach Entstehung der Zollschuld vor. Ist die Zollschuld jedoch aufgrund einer Handlung entstanden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar war, kann sich die Frist nach den gesetzlichen Voraussetzungen erheblich verlängern.

Gerade bei Unternehmen, die dasselbe Produkt regelmäßig in großen Stückzahlen eingeführt haben, kann eine vermeintlich kleine Differenz beim Zollsatz deshalb zu erheblichen Nachforderungen führen.

In einem solchen Fall sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass die Einordnung des Zolls zwingend richtig ist.

Es kann sinnvoll sein, insbesondere die Warenbeschreibung, technische Unterlagen, Zusammensetzung, Produktmerkmale und die vom Zoll herangezogenen Einreihungskriterien genau zu überprüfen.

Wann wird aus einer Zollprüfung ein Strafverfahren?

Besonders ernst wird die Situation, wenn die Zollbehörden den Verdacht haben, dass eine unrichtige Zollanmeldung nicht lediglich versehentlich abgegeben wurde.

Dann kann neben der abgabenrechtlichen Prüfung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Typische Situationen sind beispielsweise:

  • Der Zoll vermutet, dass bewusst ein günstigerer Zolltarifcode verwendet wurde.
  • Dieselbe Einreihung wurde über einen längeren Zeitraum für zahlreiche Einfuhren verwendet.
  • Interne E-Mails oder Dokumente lassen erkennen, dass Zweifel an der bisherigen Einreihung bestanden.
  • Ein Unternehmen hat Hinweise auf eine möglicherweise falsche Tarifierung erhalten, aber dennoch unverändert weiter angemeldet.
  • Der Zoll vermutet, dass Angaben gegenüber dem Zoll bewusst unvollständig oder unrichtig gemacht wurden.

Aber auch in solchen Fällen gilt: Ein Verdacht ist noch kein Nachweis einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung.

Es muss im Einzelfall untersucht werden, wer die Zollanmeldung vorbereitet hat, welche Informationen vorhanden waren, ob externe Dienstleister oder Zollagenten beteiligt waren, auf welcher Grundlage die Einreihung erfolgte und was die konkret verantwortliche Person wusste.

Anhörungsbogen oder Vorladung vom Zoll erhalten: Sollte ich mich sofort erklären?

Wer als Beschuldigter eine Anhörung oder Vorladung erhält, sollte nicht versuchen, die Angelegenheit durch eine schnelle ausführliche Erklärung selbst aus der Welt zu schaffen.

Beschuldigte haben das Recht, zur Sache zu schweigen. § 136 StPO sieht ausdrücklich vor, dass es einem Beschuldigten freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und bereits vor einer Vernehmung einen Verteidiger zu befragen.

Das bedeutet nicht, dass dauerhaft geschwiegen werden muss.

Häufig ist es aber sinnvoll, zunächst zu klären, was die Ermittlungsbehörde überhaupt weiß und worauf der Verdacht konkret gestützt wird.

Ein Verteidiger kann hierfür Akteneinsicht beantragen. § 147 StPO gewährt dem Verteidiger grundsätzlich das Recht, die Ermittlungsakten einzusehen.

Erst danach lässt sich häufig sinnvoll entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Stellungnahme abgegeben werden sollte.

Warum spontane Erklärungen problematisch sein können

Gerade bei einer komplizierten Zolltarifierung ist die Versuchung groß, gegenüber dem Zoll sofort zu erklären, wie es zu der verwendeten Codenummer gekommen ist.

Dabei können aber unbeabsichtigt Angaben gemacht werden, die später als Hinweis auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit interpretiert werden.

Sätze wie „Wir wussten schon länger, dass die Nummer möglicherweise nicht stimmt“ oder „Wir haben den günstigeren Code weiter benutzt, weil das bisher nie beanstandet wurde“ können in einem späteren Verfahren erhebliche Bedeutung bekommen.

Deshalb sollte eine Stellungnahme insbesondere dann sorgfältig vorbereitet werden, wenn bereits der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht.

Was gilt, wenn Sie selbst einen möglichen Fehler entdecken?

Eine besonders schwierige Situation entsteht, wenn ein Unternehmen selbst feststellt, dass frühere Erklärungen möglicherweise unrichtig waren.

  • 153 AO enthält unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht, unrichtige oder unvollständige Erklärungen unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen, wenn erkannt wird, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten kann oder bereits eingetreten ist.

Auch der Unionszollkodex kennt Möglichkeiten zur nachträglichen Änderung von Zollanmeldungen. Art. 173 Abs. 3 UZK sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Ware vor.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Betroffene bei einem möglichen strafrechtlichen Hintergrund unüberlegt umfangreiche schriftliche Erklärungen abgeben sollten.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Zoll den Sachverhalt zugleich strafrechtlich bewerten könnte, sollten Berichtigungspflichten und strafrechtliche Risiken möglichst frühzeitig gemeinsam betrachtet werden. Ob und wie eine Berichtigung oder Offenlegung erfolgen muss, hängt erheblich vom jeweiligen Einzelfall ab.

Wichtig ist deshalb: Eine möglicherweise bestehende gesetzliche Berichtigungspflicht sollte nicht ignoriert oder hinausgezögert werden. Gleichzeitig sollte die Erklärung inhaltlich nicht weiter reichen als erforderlich, ohne zuvor die möglichen Folgen geprüft zu haben.

Kann eine verbindliche Zolltarifauskunft zukünftige Probleme vermeiden?

Unternehmen, die regelmäßig identische oder vergleichbare Waren importieren, können prüfen, ob eine verbindliche Zolltarifauskunft sinnvoll ist.

Mit einer solchen Entscheidung kann die zolltarifliche Einreihung einer Ware für zukünftige Vorgänge verbindlich geklärt werden. Nach Angaben des Zolls ist eine solche Entscheidung grundsätzlich drei Jahre gültig. Für bereits zurückliegende Einfuhren kann sie dagegen nicht rückwirkend genutzt werden.

Gerade bei hohen Importvolumina kann eine frühzeitige Klärung verhindern, dass sich ein Einreihungsproblem über Jahre hinweg vervielfacht.

Hausdurchsuchung wegen Zollvorwürfen: Was ist zu beachten?

Kommt es bereits zu einer Durchsuchung, sollten Betroffene Ruhe bewahren und insbesondere keine spontanen Angaben zum Tatvorwurf machen.

Prüfen Sie den Durchsuchungsbeschluss und dokumentieren Sie, welche Unterlagen, Computer, Datenträger oder sonstigen Gegenstände mitgenommen werden. Widerstand gegen die Maßnahme ist regelmäßig nicht sinnvoll.

Eine inhaltliche Verteidigung sollte möglichst erst erfolgen, nachdem der Tatvorwurf und die Ermittlungsakte ausgewertet worden sind.

Für Unternehmen ist zudem wichtig, frühzeitig zu klären, gegen wen sich das Ermittlungsverfahren richtet. Neben Mitarbeitern können insbesondere Personen betroffen sein, denen die Verantwortung für Zollanmeldungen, Importprozesse oder unternehmerische Entscheidungen zugerechnet wird.

Ist jeder Fall einer falschen Zolltarifnummer „Schmuggel“?

Nein.

Der Begriff „Schmuggel“ wird umgangssprachlich häufig sehr weit verwendet. Strafrechtlich sollte genauer unterschieden werden.

Die Abgabenordnung enthält neben der Steuerhinterziehung besondere Straftatbestände, unter anderem zum gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel.

Eine objektiv unzutreffende Zolltarifnummer macht einen normalen Importfall daher nicht automatisch zu „Schmuggel“.

Gerade deshalb ist eine präzise rechtliche Einordnung wichtig.

Welche Unterlagen sollten Sie sichern?

Wenn eine Zollprüfung läuft oder ein Strafverfahren droht, sollten vorhandene Unterlagen nicht verändert oder vernichtet werden.

Für die Prüfung können insbesondere wichtig sein:

  • Zollanmeldungen und Zollbescheide
  • Rechnungen und Lieferverträge
  • Produktbeschreibungen und Datenblätter
  • Fotos der eingeführten Waren
  • technische Dokumentationen
  • bisher verwendete Zolltarifnummern
  • Kommunikation mit Lieferanten
  • Kommunikation mit Speditionen und Zollagenten
  • interne Unterlagen zur ursprünglichen Einreihung
  • frühere Auskünfte oder Entscheidungen von Zollbehörden
  • Prüfungsberichte des Zolls
  • Anhörungsbogen, Vorladung oder Durchsuchungsbeschluss

Je besser nachvollziehbar ist, weshalb eine bestimmte Einreihung gewählt wurde, desto genauer lässt sich beurteilen, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.

Wie können wir Sie bei Problemen mit dem Zoll unterstützen?

Wir prüfen zunächst, worum es in Ihrem Fall konkret geht: eine reine Nachforderung von Einfuhrabgaben, einen Streit über die richtige Zolltarifnummer oder bereits ein Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren.

Dabei können wir insbesondere:

  • den gegen Sie erhobenen Vorwurf rechtlich einordnen,
  • prüfen, ob die vom Zoll vertretene Tarifierung nachvollziehbar ist,
  • vorhandene Unterlagen und die bisherige Kommunikation auswerten,
  • bei einem Strafverfahren Akteneinsicht beantragen,
  • gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln,
  • prüfen, ob und in welcher Form eine Stellungnahme sinnvoll ist,
  • Sie gegenüber Zollbehörden, Ermittlungsbehörden und Gerichten vertreten,
  • die abgabenrechtliche und strafrechtliche Seite des Falles gemeinsam betrachten.

Gerade bei Unternehmen kann es entscheidend sein, nicht nur die einzelne Zollanmeldung zu prüfen. Häufig muss zugleich festgestellt werden, ob weitere Einfuhren mit derselben Tarifnummer betroffen sind und welche finanziellen Auswirkungen daraus entstehen könnten.

Vorladung, Anhörung oder Zollprüfung erhalten? Lassen Sie den Fall frühzeitig prüfen

Wenn der Zoll eine erhebliche Nachzahlung verlangt oder Ihnen bereits Steuerhinterziehung beziehungsweise eine andere Zollstraftat vorgeworfen wird, sollten Sie nicht vorschnell selbst ausführlich Stellung nehmen.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Dabei können wir zunächst klären, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet und welche nächsten Schritte sinnvoll sein können. Einen Termin für die kostenlose telefonische Erstberatung können Sie bequem online über unsere Webseite buchen.

Liegt bereits ein Anhörungsbogen, eine Vorladung, ein Durchsuchungsbeschluss oder sonstige Post einer Ermittlungsbehörde vor, halten Sie die Unterlagen möglichst vollständig bereit.

Besuchen Sie auch unsere Sonderseite https://polizei-akteneinsicht.de/, wenn Sie bereits Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben.

Eine frühzeitige Prüfung kann insbesondere dabei helfen, unnötige eigene Angaben zu vermeiden, Fristen im Blick zu behalten und abgabenrechtliche sowie strafrechtliche Risiken von Anfang an gemeinsam zu beurteilen.

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Ist eine falsche Zolltarifnummer automatisch Steuerhinterziehung?

Nein. Allein die Verwendung einer objektiv falschen Zolltarifnummer führt noch nicht zu einer Strafbarkeit. Für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO muss grundsätzlich vorsätzlich gehandelt worden sein. Entscheidend ist daher, wie es zur falschen Einreihung gekommen ist und was die verantwortliche Person wusste.

Welche Folgen kann eine falsche Zolltarifnummer haben?

Eine falsche Einreihung kann dazu führen, dass der Zoll Einfuhrabgaben nachfordert. Bei regelmäßig eingeführten Waren und hohen Importmengen können dadurch erhebliche Beträge entstehen. Zusätzlich kann ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn der Verdacht besteht, dass die falsche Tarifierung vorsätzlich oder leichtfertig erfolgt ist.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt grundsätzlich vorsätzliches Verhalten voraus und ist eine Straftat. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist dagegen eine Ordnungswidrigkeit. Auch hierfür reicht jedoch nicht jedes einfache Versehen aus.

Was sollte ich bei einer Vorladung oder einem Anhörungsbogen vom Zoll tun?

Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht sofort zum Tatvorwurf äußern. Häufig ist es sinnvoll, zunächst zu prüfen, welche konkreten Vorwürfe erhoben werden und welche Informationen den Ermittlungsbehörden vorliegen. Über einen Verteidiger kann Akteneinsicht beantragt und anschließend entschieden werden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist.

Was passiert, wenn ein Unternehmen selbst eine falsche Zolltarifnummer entdeckt?

Wird erkannt, dass frühere Angaben möglicherweise falsch oder unvollständig waren, können Berichtigungs- oder Mitteilungspflichten bestehen. Gleichzeitig sollten mögliche strafrechtliche Folgen berücksichtigt werden. Deshalb sollte eine Berichtigung nicht unnötig verzögert, aber auch nicht ohne vorherige Prüfung vorschnell formuliert werden.

Kann eine verbindliche Zolltarifauskunft zukünftige Probleme verhindern?

Eine verbindliche Zolltarifauskunft kann Unternehmen dabei helfen, die zolltarifliche Einreihung einer Ware für zukünftige Einfuhren verbindlich zu klären. Gerade bei regelmäßig importierten Waren und hohen Stückzahlen kann dies das Risiko wiederkehrender Tarifierungsfehler erheblich reduzieren.

Kann der Zoll auch für frühere Einfuhren Abgaben nachfordern?

Ja. Nach Art. 103 des Unionszollkodex kann eine Zollschuld grundsätzlich noch innerhalb bestimmter Fristen mitgeteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese Fristen verlängern, insbesondere wenn die Zollschuld auf einer Handlung beruht, die strafrechtlich relevant sein kann.

Ist eine falsche Zolltarifnummer automatisch Schmuggel?

Nein. Der umgangssprachliche Begriff „Schmuggel“ darf nicht mit jeder fehlerhaften Zollanmeldung gleichgesetzt werden. Eine objektiv falsche Zolltarifnummer macht einen gewöhnlichen Importvorgang nicht automatisch zu einem Schmuggelfall oder einer Zollstraftat.

Wann sollte anwaltliche Hilfe eingeschaltet werden?

Eine rechtliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn der Zoll größere Nachzahlungen verlangt, eine Zollprüfung mehrere Einfuhren betrifft oder bereits ein Anhörungsbogen, eine Vorladung, ein Durchsuchungsbeschluss oder der Vorwurf der Steuerhinterziehung vorliegt. Dabei sollten sowohl die zollrechtliche Einreihung als auch mögliche strafrechtliche Risiken geprüft werden.

Dominik Fammler
Dominik Fammler

Angestellter Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Dominik Fammler ist auch Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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