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Eine Kündigung ist für Beschäftigte oft mit großen Sorgen verbunden. Wer dagegen vorgeht, hofft häufig auf eine Abfindung. Doch bei einer Kündigungsschutzklage geht es um mehr als die Höhe einer einmaligen Zahlung. Auch ausstehender Lohn, Resturlaub, Überstunden und das Arbeitszeugnis können erheblichen Wert haben. Wer einem gerichtlichen Vergleich vorschnell zustimmt, verzichtet möglicherweise auf Ansprüche. Welche Punkte sollten Arbeitnehmer deshalb prüfen?
Mit einer Kündigungsschutzklage lassen Arbeitnehmer prüfen, ob die Kündigung ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Das Verfahren zielt zunächst auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – nicht automatisch auf eine Abfindung.
Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotzdem vor dem Arbeitsgericht: Das Arbeitsverhältnis endet zu einem vereinbarten Termin, dafür wird gegebenenfalls eine Abfindung gezahlt. Ein solcher Vergleich kann sinnvoll sein, wenn die Bedingungen stimmen. Eine Abfindung allein sagt jedoch wenig darüber aus, ob das Gesamtpaket günstig ist.
Offene Vergütung: Prüfen Sie, ob noch Gehalt, Provisionen, Boni oder Sonderzahlungen ausstehen. Auch die Vergütung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses sollte eindeutig geregelt sein.
Resturlaub: Nicht genommener Urlaub kann bei Beendigung abzugelten sein, wenn er nicht mehr genommen werden kann. Bei einer Freistellung ist zu klären, ob und in welchem Umfang Urlaub wirksam angerechnet wird. Maßgeblich ist unter anderem § 7 Bundesurlaubsgesetz.
Überstunden und Zeitguthaben: Ein Arbeitszeitkonto oder nachweisbar geleistete Überstunden können weitere Ansprüche begründen. Ob eine Vergütung geschuldet ist, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Arbeitszeugnis: Vereinbaren Sie möglichst konkret, dass ein qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Note ausgestellt wird. Bei Bedarf sollten auch Inhalt und Formulierungen geklärt werden.
Freistellung: Wird der Arbeitnehmer bis zum Vertragsende freigestellt, sollte klar sein, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich und bezahlt erfolgt und wie Urlaub sowie Zeitguthaben behandelt werden.
Viele Vergleiche enthalten eine Formulierung, wonach mit Erfüllung der Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Eine solche Ausgleichsklausel kann weitreichende Folgen haben.
Beispielsweise können offene Provisionsforderungen oder Überstundenvergütungen später schwer oder gar nicht mehr durchsetzbar sein, wenn sie von der Klausel erfasst werden. Arbeitnehmer sollten deshalb vor der Unterschrift sämtliche Ansprüche zusammentragen und gegebenenfalls ausdrücklich von der Ausgleichsklausel ausnehmen lassen.
Ein gerichtlicher Vergleich führt in der Regel nicht zu einer Sperrzeit.
Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist, kann außerdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruhen. Deshalb sollten insbesondere Beendigungsdatum, Abfindung und Kündigungsfrist zusammen geprüft werden.
Nein. Im Gütetermin versucht das Arbeitsgericht zunächst, eine Einigung herbeizuführen. Arbeitnehmer dürfen einen Vorschlag ablehnen oder über einzelne Bedingungen verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, läuft das Verfahren weiter.
Ein wirksam geschlossener gerichtlicher Vergleich ist dagegen grundsätzlich verbindlich. Deshalb sollte niemand nur wegen des Termindrucks einer Regelung zustimmen, deren Folgen noch unklar sind.
Drei Wochen für die Klage: Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungsschutzklage grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung im Regelfall als wirksam. Gespräche über eine Abfindung setzen die Frist nicht außer Kraft.
Meldung bei der Arbeitsagentur: Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Erfahren sie erst kurzfristig davon, gilt regelmäßig eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Die Arbeitslosmeldung ist davon zu unterscheiden.
Anwaltskosten: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt grundsätzlich jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch bei einem Sieg. Das ergibt sich aus § 12a Arbeitsgerichtsgesetz. Eine Rechtsschutzversicherung kann je nach Vertrag einspringen.
Sichern Sie das Kündigungsschreiben samt Zugangsdatum und lassen Sie die Drei-Wochen-Frist nicht verstreichen. Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Abrechnungen, Urlaubsübersichten und Nachweise über Überstunden. Erfassen Sie alle noch offenen Ansprüche, bevor Sie über eine Abfindung verhandeln. Prüfen Sie einen Vergleich als Ganzes: Beendigungsdatum, Zahlung, Freistellung, Zeugnis, Ausgleichsklausel und mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
Die Anwaltskanzlei Lenné prüft Kündigungen, erhebt bei Bedarf Kündigungsschutzklage und vertritt Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Bei Vergleichsverhandlungen achten wir nicht nur auf eine mögliche Abfindung, sondern auch auf offene Vergütungsansprüche, Resturlaub, Arbeitszeugnis und die wirtschaftlichen Folgen der Vereinbarung.
Sie haben eine Kündigung erhalten oder Ihnen wurde bereits ein Vergleich angeboten?
Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam.
Nein. Ein allgemeiner Anspruch besteht nicht. Häufig wird eine Abfindung jedoch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ausgehandelt.
Ja. Ein Vergleich setzt grundsätzlich die Zustimmung beider Parteien voraus. Kommt keine Einigung zustande, wird das Verfahren fortgesetzt.
Neben einer möglichen Abfindung insbesondere das Beendigungsdatum, offene Gehaltsansprüche, Resturlaub, Überstunden, Freistellung und Arbeitszeugnis.
Nicht automatisch. Entscheidend sind die Umstände der Beendigung und der Inhalt der Vereinbarung. Eine sozialrechtliche Prüfung ist daher sinnvoll.
In der ersten Instanz trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten. Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten je nach Versicherungsvertrag übernehmen.
Ja. Obwohl der allgemeine Kündigungsschutz regelmäßig erst nach sechs Monaten Beschäftigung greift, können Kündigungen auch während der Probezeit aus anderen Gründen unwirksam sein.

Angestellte Rechtsanwältin aus der Anwaltskanzlei Lenné.
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