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Jetzt online Termin vereinbarenWer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, erwartet im Streitfall finanzielle Unterstützung. Doch nicht selten entstehen ausgerechnet mit der eigenen Versicherung Diskussionen darüber, welche Anwaltskosten übernommen werden. Aktuelle Geschäftszahlen der Rechtsschutzversicherer zeigen erhebliche Unterschiede bei deren wirtschaftlichen Ergebnissen. Könnte das erklären, weshalb manche Versicherer besonders genau auf jeden Euro achten?
Eine Rechtsschutzversicherung soll Versicherungsnehmer davor schützen, dass sie wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichten müssen. Dafür zahlen die Kunden regelmäßig Versicherungsbeiträge, häufig über viele Jahre hinweg.
Kommt es tatsächlich zu einem Rechtsstreit, erwarten sie zu Recht, dass ihre Versicherung die vertraglich zugesagten Kosten übernimmt.
Wie wirtschaftlich die Rechtsschutzversicherer arbeiten, ist allerdings sehr unterschiedlich. Das zeigen die Geschäftszahlen für das Jahr 2025.
Die durchschnittliche Schaden-Kosten-Quote der deutschen Rechtsschutzversicherer lag bei 91,5 Prozent. Das bedeutet vereinfacht: Von 100 Euro Beitragseinnahmen wurden durchschnittlich 91,50 Euro für Versicherungsleistungen und Betriebskosten aufgewendet. Rechnerisch verblieben damit 8,50 Euro als versicherungstechnischer Überschuss.
Bei einzelnen Versicherern sah die Situation deutlich anders aus.
Besonders bemerkenswert sind die Ergebnisse von drei bekannten Rechtsschutzversicherern:
ARAG: Der versicherungstechnische Überschuss lag bei weniger als vier Cent pro Euro Beitragseinnahmen.
ÖRAG: Auch hier verblieben rechnerisch weniger als vier Cent pro Beitragseuro.
Itzehoer: Ebenfalls weniger als vier Cent je Beitragseuro. Die Schaden-Kosten-Quote verschlechterte sich gegenüber dem Vorjahr zudem um rund zwölf Prozentpunkte.
Noch knapper fiel das Ergebnis bei der Concordia aus. Mit einer Schaden-Kosten-Quote von 99,8 Prozent blieb rechnerisch lediglich ein versicherungstechnischer Überschuss von 0,2 Prozent der entsprechenden Beitragseinnahmen.
Andere Rechtsschutzversicherer erzielten deutlich bessere Ergebnisse. Die WGV beispielsweise erreichte eine Schaden-Kosten-Quote von 76 Prozent. Auch R+V und Debeka lagen unter 80 Prozent.
Die Unterschiede sind erheblich.
Wichtig ist allerdings: Die Schaden-Kosten-Quote beschreibt das versicherungstechnische Ergebnis und nicht den gesamten Unternehmensgewinn. Insbesondere Kapitalanlageerträge und weitere Ergebniskomponenten werden dadurch nicht vollständig abgebildet.
Dennoch zeigt die Kennzahl, wie unterschiedlich groß der wirtschaftliche Spielraum der einzelnen Versicherer im eigentlichen Versicherungsgeschäft ist.
Für Versicherungsnehmer sind diese Zahlen vor allem aus einem Grund interessant: Sie machen deutlich, unter welchem wirtschaftlichen Druck einzelne Rechtsschutzversicherer stehen können.
Wenn von einem Euro Beitragseinnahmen weniger als vier Cent als versicherungstechnischer Überschuss verbleiben, kann bereits eine vergleichsweise geringe Veränderung der Schadenaufwendungen erhebliche Auswirkungen auf das Ergebnis haben.
Dabei gehören Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zu den wesentlichen Aufwendungen einer Rechtsschutzversicherung.
Es liegt deshalb wirtschaftlich nahe, dass Versicherer mit geringen Überschüssen ein besonderes Interesse daran haben, ihre Ausgaben sorgfältig zu kontrollieren.
Das könnte auch erklären, warum es bei der Regulierung von Anwaltskosten zu teils intensiven Diskussionen kommt.
Aus anwaltlicher Sicht sind unterschiedliche Herangehensweisen der Versicherer durchaus spürbar. Während manche Rechtsschutzversicherungen eine nachvollziehbar begründete Kostenrechnung ohne größere Schwierigkeiten akzeptieren, entstehen bei anderen wiederholt Rückfragen.
Diskutiert wird beispielsweise darüber, ob eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, welcher Gegenstandswert zugrunde gelegt werden darf oder welche Gebührenhöhe angemessen ist.
Solche Fragen sind nicht grundsätzlich unberechtigt. Eine Rechtsschutzversicherung darf prüfen, ob sie nach dem Versicherungsvertrag zur Kostenübernahme verpflichtet ist und ob die abgerechneten Gebühren den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Problematisch wird es allerdings, wenn berechtigte Ansprüche verzögert oder berechtigte Gebühren ohne tragfähige Begründung gekürzt werden.
Gerade für Versicherungsnehmer ist diese Unterscheidung wichtig.
Die veröffentlichten Geschäftszahlen beweisen nicht, dass ARAG, ÖRAG oder Itzehoer häufiger als andere Gesellschaften Anwaltsrechnungen beanstanden. Dafür wären gesonderte Daten über das tatsächliche Regulierungsverhalten erforderlich.
Die Zahlen liefern aber einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erklärungsansatz dafür, weshalb der Kostendruck bei einzelnen Versicherern unterschiedlich hoch sein kann.
Für Versicherungsnehmer darf dieser Kostendruck jedoch keine rechtlichen Nachteile haben.
Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, geht häufig davon aus, dass die Rechtsschutzversicherung sämtliche Kosten übernimmt.
So einfach ist es allerdings nicht.
Die Versicherung schuldet grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Rechtsschutz. Welche Kosten übernommen werden müssen, richtet sich insbesondere nach dem Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.
Bei vielen Verträgen umfasst die Kostenübernahme die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In der Praxis entstehen insbesondere bei folgenden Fragen Diskussionen.
Viele Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert.
Dabei handelt es sich vereinfacht um den wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit, mit der sich der Rechtsanwalt beschäftigt.
Je höher dieser Wert ist, desto höher können die gesetzlichen Gebühren ausfallen.
Manche Rechtsschutzversicherer vertreten bei der Gebührenprüfung die Auffassung, der zugrunde gelegte Gegenstandswert sei zu hoch.
Ob eine solche Beanstandung berechtigt ist, hängt vom jeweiligen Fall ab. Entscheidend sind die gesetzlichen Vorschriften und die tatsächlich verfolgten Ansprüche.
Eine Versicherung kann den Gegenstandswert jedenfalls nicht allein deshalb herabsetzen, weil sie die Kosten reduzieren möchte.
Ein weiterer häufiger Streitpunkt ist die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.
Diese Gebühr fällt bei vielen außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeiten an.
Die konkrete Gebührenhöhe richtet sich unter anderem nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit sowie weiteren gesetzlichen Bemessungskriterien.
Bei durchschnittlichen Angelegenheiten wird häufig eine 1,3-Geschäftsgebühr angesetzt. In umfangreicheren oder schwierigeren Angelegenheiten kann eine höhere Gebühr gerechtfertigt sein, wobei die gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten sind.
Nicht jede Angelegenheit lässt sich innerhalb weniger Minuten bearbeiten.
Gerade bei komplexen Fällen aus dem Bankrecht, bei umfangreichen Schadensersatzforderungen oder bei schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen kann die anwaltliche Bearbeitung erheblichen Aufwand verursachen.
Wenn die Versicherung eine Gebührenkürzung verlangt, muss deshalb geprüft werden, ob ihre Einwände nach dem RVG berechtigt sind.
Mitunter vertreten Versicherer die Auffassung, bestimmte anwaltliche Schritte seien nicht notwendig gewesen.
Das kann beispielsweise die außergerichtliche Korrespondenz, zusätzliche Anspruchsprüfungen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens betreffen.
Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nicht jede zusätzliche Tätigkeit löst eine weitere Gebühr aus. Umgekehrt darf eine tatsächlich entstandene und vom Versicherungsschutz umfasste Gebühr nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Versicherer einen anderen Bearbeitungsweg bevorzugt hätte.
Entscheidend ist, welche Kosten nach dem Versicherungsvertrag und den gesetzlichen Regelungen zu tragen sind.
Besonders belastend ist es für Versicherungsnehmer, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine ausreichenden Erfolgsaussichten.
Eine solche Einschätzung muss nicht richtig sein.
Gerade bei rechtlich umstrittenen Ansprüchen können unterschiedliche Auffassungen über die Erfolgsaussichten bestehen.
Das bedeutet nicht automatisch, dass eine Klage aussichtslos ist.
Für entsprechende Meinungsverschiedenheiten sieht das Versicherungsvertragsgesetz besondere Schutzmechanismen vor.
Nicht jede Deckungszusage gilt automatisch für sämtliche weiteren Schritte eines Rechtsstreits.
Ein Versicherer kann beispielsweise zunächst nur die außergerichtliche Tätigkeit oder eine bestimmte gerichtliche Instanz abdecken.
Wird später eine Klage, Berufung oder eine andere Maßnahme erforderlich, muss gegebenenfalls eine ergänzende Deckungszusage eingeholt werden.
Wer hier nicht genau auf den Inhalt der Zusage achtet, kann unerwartet mit Kosten belastet werden.
Die zentrale gesetzliche Vorschrift ist § 125 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Danach muss eine Rechtsschutzversicherung die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang erbringen.
Daraus folgt allerdings kein unbegrenzter Anspruch auf Übernahme sämtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Maßgeblich sind insbesondere folgende Fragen:
Ist der betroffene Rechtsbereich überhaupt versichert?
Ist der Versicherungsfall während des maßgeblichen Versicherungszeitraums eingetreten?
Ist eine vereinbarte Wartezeit abgelaufen?
Greift möglicherweise ein wirksamer Ausschluss?
Welche anwaltlichen Kosten umfasst der Versicherungsvertrag?
Besteht eine vereinbarte Selbstbeteiligung?
Ist eine besondere Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen worden?
Besonders wichtig ist der letzte Punkt.
Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen grundsätzlich nur die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren. Wird eine höhere Vergütung vereinbart, beispielsweise auf Stundenhonorarbasis, muss die Versicherung den darüber hinausgehenden Betrag nicht automatisch erstatten.
Deshalb sollte bereits bei der Mandatsübernahme geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Versicherung eintritt.
Steht die Eintrittspflicht fest und ist eine Gebühr nach dem Vertrag zu erstatten, kann der Versicherer sie nicht nach Belieben kürzen.
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf freie Anwaltswahl.
Dieses Recht ist in § 127 VVG ausdrücklich geregelt.
Sie dürfen innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben selbst entscheiden, welcher Rechtsanwalt Ihre Interessen wahrnehmen soll.
Das gilt auch dann, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung Ihnen einen bestimmten Rechtsanwalt empfiehlt oder auf eine Zusammenarbeit mit einer Partnerkanzlei hinweist.
Solche Empfehlungen können für Versicherungsnehmer durchaus praktische Vorteile bieten. Sie sind aber nicht automatisch verpflichtet, ausschließlich einen vorgeschlagenen Anwalt zu beauftragen.
Das Recht auf freie Anwaltswahl bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebige Honorarvereinbarung oder jeder zusätzliche Kostenaufwand vom Versicherer getragen werden muss.
Auch hier bleibt der vereinbarte Versicherungsumfang maßgeblich.
Für Versicherungsnehmer ist entscheidend, dass sie einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens wählen und sich vorab über mögliche Kostenrisiken informieren können.
Wenn Ihre Versicherung die Deckungszusage verweigert oder eine Anwaltsrechnung teilweise nicht bezahlt, sollten Sie die Entscheidung nicht ungeprüft hinnehmen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.
Bitten Sie Ihre Versicherung um eine schriftliche Erklärung, weshalb die Kostenübernahme ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Dabei sollte deutlich werden, auf welche Vertragsbestimmung oder gesetzliche Vorschrift sich der Versicherer beruft.
Eine pauschale Mitteilung, die geltend gemachten Kosten seien nicht erstattungsfähig, reicht für eine sachgerechte rechtliche Überprüfung häufig nicht aus.
Nicht jede Ablehnung ist berechtigt.
Mitunter beruhen unterschiedliche Auffassungen auf der Auslegung einzelner Versicherungsbedingungen.
Entscheidend ist dann, ob der konkrete Sachverhalt tatsächlich unter einen Ausschluss fällt oder ob der vereinbarte Versicherungsschutz weiter reicht, als der Versicherer zunächst annimmt.
Auch die Frage, wann ein Versicherungsfall eingetreten ist, kann rechtlich schwierig sein.
Wenn die Versicherung eine anwaltliche Gebührenrechnung beanstandet, sollte geprüft werden, ob die angesetzten Gebühren nach dem RVG entstanden sind und vom Versicherungsvertrag umfasst werden.
Das betrifft insbesondere Streitigkeiten über Gegenstandswerte, Gebührenhöhe, Gebührenanrechnung und erforderliche Auslagen.
Nicht jede Kürzung ist rechtmäßig. Allerdings ist auch nicht jede anwaltliche Rechnung automatisch in voller Höhe vom Versicherer zu erstatten.
Eine fundierte Prüfung kann klären, welche Positionen tatsächlich geschuldet sind.
Lehnt die Rechtsschutzversicherung die Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ab, ist § 128 VVG besonders wichtig.
Danach muss der Versicherungsvertrag für solche Streitigkeiten ein Gutachterverfahren oder ein vergleichbares unparteiisches Verfahren vorsehen.
Je nach Versicherungsbedingungen kann beispielsweise ein anwaltlicher Stichentscheid oder ein Schiedsgutachterverfahren vorgesehen sein.
Der Versicherer muss bei einer entsprechenden Ablehnung auf dieses Verfahren hinweisen.
Unterbleibt der vorgeschriebene Hinweis oder fehlt ein geeignetes Verfahren im Vertrag, kann dies erhebliche rechtliche Folgen haben: Das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gilt dann im konkreten Fall als anerkannt.
Diese Regelung betrifft allerdings die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit. Andere Fragen des Versicherungsschutzes werden dadurch nicht automatisch entschieden.
Bei Streitigkeiten mit einer teilnehmenden Rechtsschutzversicherung kann auch das Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann in Betracht kommen.
Für Verbraucher ist dieses Verfahren grundsätzlich kostenlos.
Bei zulässigen Beschwerden gegen teilnehmende Versicherungsunternehmen kann die Schlichtungsstelle bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro eine für den Versicherer verbindliche Entscheidung treffen. Bei höheren Werten bis 100.000 Euro kommt eine Empfehlung in Betracht.
Ob dieses Verfahren sinnvoll ist, hängt vom konkreten Streit ab.
Bleibt eine außergerichtliche Einigung erfolglos, kann auch eine gerichtliche Klärung der Eintrittspflicht oder einer offenen Versicherungsleistung erforderlich werden.
Vor einer Klage müssen die Erfolgsaussichten und das damit verbundene Kostenrisiko sorgfältig geprüft werden.
Wichtig: Lassen Sie laufende Fristen nicht verstreichen. Die Diskussion mit Ihrer Rechtsschutzversicherung verhindert insbesondere nicht automatisch, dass Fristen in dem ursprünglichen Rechtsstreit ablaufen.
Nein.
Aus den wirtschaftlichen Ergebnissen eines Versicherers lässt sich nicht unmittelbar ableiten, wie kundenfreundlich oder rechtlich korrekt er einzelne Versicherungsfälle bearbeitet.
Eine hohe Profitabilität bedeutet nicht automatisch eine großzügige Regulierung. Ebenso wenig beweist eine geringe Gewinnmarge, dass ein Versicherer berechtigte Ansprüche systematisch kürzt.
Es gibt zahlreiche Faktoren, die Unterschiede im Regulierungsverhalten erklären können.
Dazu gehören etwa die Tarifgestaltung, die interne Organisation der Leistungsbearbeitung, die Zusammensetzung der versicherten Risiken und die rechtliche Bewertung bestimmter Fallgruppen.
Dennoch sollten Verbraucher bei der Auswahl einer Rechtsschutzversicherung nicht ausschließlich auf den Beitrag achten.
Eine günstige Versicherung ist wenig hilfreich, wenn im entscheidenden Moment erhebliche Unsicherheit darüber besteht, welche Leistungen übernommen werden.
Wichtige Auswahlkriterien sind deshalb neben dem Preis insbesondere der Umfang des Versicherungsschutzes, die Vertragsbedingungen, mögliche Selbstbeteiligungen und die Regelungen zur Kostenübernahme.
Aus Sicht der Anwaltskanzlei Lenné ist eines besonders wichtig: Versicherungsnehmer schließen eine Rechtsschutzversicherung ab, um im Konfliktfall rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ohne ein unnötiges finanzielles Risiko tragen zu müssen.
Sie zahlen dafür Versicherungsbeiträge und erwarten zu Recht die vertraglich zugesagten Leistungen.
Natürlich sind Versicherer Wirtschaftsunternehmen. Sie müssen auf ihre Kosten achten und dürfen berechtigte Prüfungen durchführen.
Wirtschaftlicher Kostendruck darf aber niemals dazu führen, dass vertraglich geschuldete Leistungen verweigert werden.
Wenn bei einzelnen Versicherern von einem Euro Beitragseinnahmen weniger als vier Cent als versicherungstechnischer Überschuss verbleiben, ist nachvollziehbar, dass die Kostenkontrolle einen hohen Stellenwert haben kann.
Für Versicherungsnehmer und ihre Rechtsanwälte darf daraus jedoch nicht folgen, dass sie auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen.
Eine Versicherung kann nicht allein mit wirtschaftlichen Erwägungen begründen, weshalb eine nach dem Vertrag geschuldete Anwaltsgebühr nicht übernommen werden soll.
Denn letztlich ist die Rechtsschutzversicherung genau für diesen Fall abgeschlossen worden: Sie soll den vertraglich vereinbarten Zugang zum Recht finanziell absichern.
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage verweigert, Anwaltskosten kürzt oder die Bearbeitung unnötig verzögert, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Die Anwaltskanzlei Lenné unterstützt Mandantinnen und Mandanten insbesondere bei folgenden Fragen:
Prüfung der Eintrittspflicht: Wir prüfen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung nach dem Versicherungsvertrag zur Kostenübernahme verpflichtet ist.
Überprüfung von Deckungsablehnungen: Wir untersuchen, ob die angeführten Ablehnungsgründe rechtlich tragfähig sind.
Prüfung von Gebührenstreitigkeiten: Wir klären, ob Beanstandungen von Gegenstandswerten, Geschäftsgebühren oder anderen Anwaltskosten berechtigt sind.
Kommunikation mit der Versicherung: Wir setzen uns mit dem Versicherer auseinander und begründen die geltend gemachten Ansprüche.
Durchsetzung vertraglicher Leistungen: Soweit erforderlich und wirtschaftlich sinnvoll, prüfen wir auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung.
Dabei berücksichtigen wir sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch die konkreten Versicherungsbedingungen.
Unser Ziel ist es, dass Sie den Versicherungsschutz erhalten, auf den Sie nach Ihrem Vertrag Anspruch haben.
Ihre Rechtsschutzversicherung hat die Übernahme Ihrer Anwaltskosten abgelehnt? Sie erhalten immer neue Rückfragen zur Gebührenrechnung? Oder Sie haben den Eindruck, dass sich die Versicherung bei einer eigentlich klaren Angelegenheit unnötig schwer tut?
Dann sollten Sie die Entscheidung nicht einfach akzeptieren.
Die Anwaltskanzlei Lenné unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung zu prüfen und berechtigte Ansprüche durchzusetzen.
Wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Dabei können wir mit Ihnen besprechen, worum es in Ihrem Fall geht und welche nächsten Schritte sinnvoll sein können.
Sie können dafür bequem online einen Termin über unsere Kanzleiwebseite buchen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Anwaltskanzlei Lenné – Wir. Machen. Erfolg.
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Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Rechtsanwalt Guido Lenné ist auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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