In Anlehnung an den Volksmund gilt auch bei Streitigkeiten vor Gericht: Zwei Richter - drei Meinungen. Dies bestätigte sich in den letzten Monaten in den Fällen, wo Oberlandesgerichte über die „Ausübung des Widerrufsrecht“ zu entscheiden hatten. Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Frage der Verwirkung ist hier besonders interessant, da der Bundesgerichtshof noch im Oktober 2016 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben hatte. Dieses hatte sich trotz Ablösung des Darlehensvertrages vor dem Widerruf des Verbrauchers für die Wirksamkeit des Widerrufs ausgesprochen.
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