Das Landgericht Ulm hat jüngst entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung auch dann unzureichend ist, wenn sie in Baukastenform aufgebaut ist. In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, wollte die beklagte Sparkasse gleich allen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Gestaltungshinweisen, die für eine Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen gelten, gerecht werden. Die Sparkasse benutzte eine Belehrung, die für jeden möglichen Fall eine entsprechende Alternative vorsah, wobei der jeweils einschlägige Belehrungsbestandteil durch Ankreuzen in ein hierfür vorgesehenes Kästchen angegeben wurde. Warum das nicht reicht?
Weiterlesen … Landgericht Ulm: Widerrufsbelehrung in Baukastenform unwirksam!